Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. X ZR 30/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 732

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215UXZR30.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 30/14
Verkündet am:

15. Dezember 2015

Hartmann,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Glasfasern II
[X.] §
14; EPÜ Art.
69
a)
Ein Unternehmen, das ein Produkt, dessen Vertrieb für einen bestimmten Verwendungszweck nur unter bestimmten, dem Schutz der Gesundheit dienenden Voraussetzungen rechtlich zulässig ist, zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, gibt
damit unter gewöhnlichen Umstän-den zu erkennen, dass es diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht.
b)
Ist der Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheits-relevanten Warnhinweis rechtlich zulässig, gibt ein Unternehmen, das ein solches Produkt ohne ent-sprechenden Hinweis zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, unter [X.] Umständen zu erkennen, dass es das Produkt als ohne Warnhinweis verkehrsfähig ansieht.
c)
Der gesetzliche Vertreter einer [X.], die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, ist dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unterneh-mens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
d)
Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine
[X.], die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner nä-heren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen [X.].
[X.], Urteil vom 15.
Dezember 2015 -
X
ZR
30/14 -
OLG
[X.]

[X.]
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 26.
Februar 2014 verkündete Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten
der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents
399
320 (Klagepatents), das die Verwendung von Glasfasern, die kein kanzerogenes Potential zeigen, betrifft. Patentanspruch
1 lautet in der Verfahrenssprache:
"Verwendung der Glasfasern mit der folgenden in [X.] angegebenen Glaszu-sammensetzung:
SiO2
55-70
vorzugsweise
58-65
[X.]
0-5
vorzugsweise
0-4
[X.]
0-3
vorzugsweise
0-1
TiO2
0-6
vorzugsweise
0-3
Eisenoxide
0-2
vorzugsweise
0-1
MgO
1-4

CaO
8-24
vorzugsweise
12-20
Na2O
10-20
vorzugsweise
12-18
K2O
0-5
vorzugsweise
0,2-3
Fluorid
0-2
vorzugsweise
0-1
und die einen Durchmesser von <
8

Glasfasern einen Durchmesser von <
3

kanzerogenes Potential zeigen, wobei die Anteile von TiO2, [X.], [X.], [X.], ZrO2
<
1
[X.] betragen."
Eine von
der [X.] zu
2 erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent
ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2011 -
X
ZR
53/11, [X.], 373 -
Glasfasern).
Die Beklagte zu
2 stellt [X.]e in Plattenform her, die in [X.] als Dämmmaterial angeboten werden. Der Vertrieb dieser Produk-te an den Baustoffhandel erfolgte bis 2006 durch eine GmbH, in den Jahren 2007 und 2008 durch eine mit dieser verschmolzene Kommanditgesellschaft, 1

2
3
-
4
-
deren persönlich haftende
[X.]erin die Beklagte zu
4 war, und seit 2009 durch die Beklagte zu
1. Der Beklagte zu
3 ist Geschäftsführer der [X.] zu
1. Er war ferner Mitgeschäftsführer der früheren Vertriebsgesellschaften.
Das [X.] hat dem auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Rechnungslegung für den [X.]raum vom 1.
November 1998 bis zum 11.
Mai 2010 gerichteten Klagebegehren entsprochen. Die Berufung der [X.] ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision streben die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage an. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Klagepatent betrifft die Verwendung von Glasfasern, die kein kanzerogenes Potential zeigen.
1.
Nach den Ausführungen in der [X.] war im Stand der Technik bekannt, dass Glasfasern zu Krebserkrankungen führen können. [X.] für diese Wirkung ist unter anderem die Verweildauer der Fasern in der Lunge.
Diese wiederum hängt von der Größe und der Beständigkeit der Fasern ab. Nach einer wissenschaftlichen Definition, die aufgrund von Erkennt-nissen über die krebserzeugende Wirkung von Asbest erstellt worden ist, [X.] solche Wirkungen bei Fasern auftreten,
die einen geometrischen Durch-messer von weniger als drei Mikrometer, eine Länge von mehr als fünf Mikro-meter und ein Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser von mehr als drei zu eins aufweisen. In einer Veröffentlichung aus dem [X.] wurde ausge-führt, die tumorerzeugende Wirkung bestimmter Fasern könne durch intensive Vorbehandlung mit einer Säure reduziert werden.
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5
-
Das Klagepatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, Glasfasern zur Verfügung zu stellen, die kein kanzerogenes Potential zeigen.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in Patent-anspruch
1 die Verwendung von Glasfasern mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Die Glaszusammensetzung umfasst folgende Stoffe:
a)
55 bis 70 (vorzugsweise 58 bis 65) Molprozent Silizium-dioxid (SiO2),
b)
8 bis 24 (vorzugsweise 12 bis 20) Molprozent Calciumoxid (CaO),
c)
10 bis 20 (vorzugsweise 12 bis 18) Molprozent Natrium-oxid (Na2O),
d)
0 bis 5 (vorzugsweise 0 bis 4) Molprozent Bortrioxid ([X.]),
e)
0 bis 3 (vorzugsweise 0 bis 1)
Molprozent Aluminiumoxid ([X.]),
f)
0 bis 2 (vorzugsweise 0 bis 1) Molprozent Eisenoxide,
g)
1 bis 4 Molprozent Magnesiumoxid (MgO),
h)
0 bis 5 (vorzugsweise 0,2 bis 3) Molprozent [X.] (K2O),
i)
0 bis 2 (vorzugsweise 0 bis 1) Molprozent Fluorid.
2.
Folgende Stoffe sind in der Glaszusammensetzung höchstens mit einem Anteil von weniger als 1 Molprozent enthalten:
a)
Titandioxid (TiO2),
b)
Bariumoxid ([X.]),
c)
Zinkoxid ([X.]),
d)
[X.] ([X.]),
e)
[X.] (ZrO2).
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-
3.
Der Durchmesser beträgt
a)
weniger als acht Mikrometer bei allen Glasfasern,
b)
weniger als drei Mikrometer bei mehr als 10
%
der Glas-fasern.
4.
Die Glasfasern werden verwendet als Glasfasern, die kein kanzerogenes
Potential zeigen.
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Bei den angegriffenen Produkten seien alle Merkmale von Patent-anspruch
1 wortsinngemäß verwirklicht.
Dem stehe nicht entgegen, dass unstreitig mindestens 10
%
der in den Produkten enthaltenen Glasfasern einen Durchmesser von acht Mikrometer und mehr aufweise. Solche Glasfasern seien für eine Verwendung zu dem in Patentanspruch
1 definierten Zweck von vornherein ohne Bedeutung, weil sie wegen ihres großen Durchmessers nicht lungengängig seien und deshalb keine kanzerogene Wirkung hätten. Zum Gegenstand des Klagepatents gehöre [X.] auch die Verwendung von Produkten, in denen erfindungsgemäße Glasfa-sern mit Glasfasern größeren Durchmessers kombiniert seien, sofern alle Glas-fasern,
deren Durchmesser geringer sei
als acht Mikrometer, die in den [X.]sgruppen
1 bis 3 definierte Beschaffenheit aufwiesen.
Diese Voraussetzung sei bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt.
Die in den angegriffenen Produkten enthaltenen Glasfasern würden für die in Merkmal 4 definierte Verwendung sinnfällig hergerichtet, indem diese Produkte als Baustoffe für den Hochbau ausgestaltet und vertrieben würden. Bei solchen Baustoffen müsse die Gefahr von Krebserkrankungen mit hin-reichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach Abschnitt
23 des Anhangs zu §
1 der [X.] ([X.]) in der seit 10
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1.
Juni
2000 geltenden Fassung dürften Mineralfasern der in Rede stehenden Art nur dann zu Zwecken der Wärme-
und Schallisolierung im Hochbau in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eines von drei alternativ genannten [X.] erfüllten. Das zweite dieser Kriterien verlange, dass die Halbwertszeit nach [X.] von zwei
Milligramm einer
Suspension von Fasern mit einer Länge von mehr als fünf Mikrometer, einem
Durchmesser von weniger als drei Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von mehr als drei
zu eins
höchstens vierzig Tage betrage. Dies entspreche den Anforderungen, die in der Beschreibung des Klagepatents aufgestellt würden. Angesichts [X.] spreche jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die ange-griffene Ausführungsform für einen Verwendungszweck eingesetzt werde, bei dem die Gefahr von Krebserkrankungen mindestens in demselben Maße aus-geschlossen sein müsse wie nach dem Klagepatent. Diesen Anschein hätten die [X.] nicht erschüttert. Welches kanzerogene Potential der angegriffe-nen Ausführungsform tatsächlich zukomme, sei ohne Bedeutung. Unabhängig davon spreche aus den bereits genannten Gründen der Beweis des ersten [X.] auch insoweit zugunsten der Klägerin.
Für den [X.]raum vor Inkrafttreten der genannten Regelung gelte im Er-gebnis nichts
anderes. In der Richtlinie 67/548/[X.] in der Fassung der [X.] 97/69/[X.] vom 5.
Dezember 1997 sei eine Pflicht zur Kennzeichnung von Mineralfaserprodukten mit einem Warnhinweis vorgesehen gewesen. Diese Kennzeichnung sei entbehrlich gewesen, wenn nach bestimmten Testmethoden die Unbedenklichkeit des Produkts festgestellt worden sei.
III.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Merkmal 3
a auch dann verwirklicht ist, wenn das verwendete Produkt neben Glasfasern, deren Durchmesser den in Merkmalsgruppe
3 definierten [X.] entspricht, zusätzlich Glasfasern mit einem Durchmesser von acht Mikrometer
oder mehr enthält.
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-
a)
Nach der Beschreibung des Klagepatents kommt eine toxikologische Wirksamkeit nur bei Fasern mit einem Durchmesser von weniger als drei
Mikro-meter in Betracht. In Übereinstimmung damit betrifft das Klagepatent die [X.] von Glasfasern, von denen zumindest ein bestimmter Anteil einen unterhalb dieser Grenze liegenden Durchmesser aufweist. Bei solchen Fasern dienen die in den [X.] und 3 definierten Anforderungen dazu, den angestrebten Verwendungszweck trotz der potentiell gefahrenträchtigen Abmessungen zu erreichen. Bei Fasern, deren Durchmesser deutlich oberhalb der Grenze liegt, bedarf es von dem in der [X.] dargestellten Ausgangspunkt aus solcher Maßnahmen nicht, weil die Erreichung des [X.] Zwecks schon durch die ausreichende Größe gesichert ist.
Hieraus hat das Berufungsgericht zutreffend den Schluss gezogen, dass Merkmal 3
a keine Vorgabe für
den maximalen Durchmesser aller in dem ver-wendeten Produkt enthaltenen Glasfasern enthält, sondern nur die Festlegung trifft, dass alle verwendeten Fasern, deren Durchmesser kleiner als acht Mikro-meter
ist,
die in den [X.] und 2 definierte Beschaffenheit auf-weisen müssen.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem in [X.] 4 festgelegten Verwendungszweck keine abweichende Beurteilung.
Im Ansatz zu Recht macht die Revision allerdings geltend, dass die [X.] von Patentanspruch
1 sich an diesem Verwendungszweck zu orientie-ren hat. Das Berufungsgericht hat diese Anforderung indes weder übersehen noch in rechtsfehlerhafter Weise umgesetzt. Seine Schlussfolgerung, das [X.] von Fasern mit einem Durchmesser von acht Mikrometer und mehr stehe der Verwirklichung von Merkmal 3
a nicht entgegen, ist vielmehr gerade unter diesem Gesichtspunkt folgerichtig. Wenn dem in Merkmal 4 festgelegten Verwendungszweck schon durch einen ausreichend großen Durchmesser Rechnung getragen werden kann, bedarf es der zusätzlichen, in den [X.]sgruppen 1 und 2 festgelegten Beschaffenheitsmerkmale nicht.
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Dem steht nicht entgegen, dass die in Merkmal 3
a festgelegte Ober-grenze deutlich oberhalb des in der Beschreibung des Klagepatents als kritisch bezeichneten Werts von drei Mikrometer liegt. Zwar mag es bei strikter Orientie-rung an dem zuletzt genannten Wert konsequent erscheinen, die in den [X.]sgruppen 1 und 2 definierten Anforderungen an die Beschaffenheit nur für solche Fasern vorzusehen, deren Durchmesser kleiner als drei Mikrometer ist. Hieraus ist aber nicht abzuleiten, dass die in Merkmal 3
a vorgesehene Ober-grenze anderen Zwecken dient
und deshalb für alle von der Verwendung be-troffenen Glasfasern gilt. Die mit Merkmal 3
a bewirkte Ausdehnung des [X.], für den die besonderen Anforderungen der [X.] und 2 gelten, stellt sich vielmehr als eine Art Sicherheitszuschlag dar, um den angestrebten
Zweck möglichst auch dann zu erreichen, wenn sich die Ein-schätzung
über den Beginn des kritischen Größenbereichs als unzutreffend erweisen sollte.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision führt dieses Verständnis nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen.
In den
von der Revision gebildeten [X.], dass eine Teilmenge der verwendeten Glasfasern sämtliche Merkmale von Patentanspruch
1 erfüllt, während die übrigen zwar einen Durchmesser von weniger als acht Mikrometer, aber nicht die in den [X.] und 2 definierte Beschaffenheit auf-weisen, wäre die Erreichung des in Merkmal 4 definierten Zwecks allerdings nicht gewährleistet. Solche Verwendungen fallen
indes nicht in den Schutzbe-reich des Klagepatents.
Wie bereits oben dargelegt wurde, müssen nach dem Klagepatent alle von der Verwendung umfassten Glasfasern mit einem Durchmesser von weni-ger als acht Mikrometer den in den [X.] und 2 definierten An-forderungen entsprechen. Diese Voraussetzung ist in dem
von der Revision gebildeten Beispielsfall gerade nicht erfüllt.
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-
d)
Der von der Revision erhobene Einwand, bei dieser Auslegung hän-ge die Erfüllung der Maßanforderungen des Klagepatents vom Zufall ab, findet, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, keine Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
Aus den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Größe und Zusammensetzung der in einem Produkt enthaltenen Glasfasern vom Zufall abhängt. Vortrag der [X.], den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang übergangen haben könnte, zeigt die Revision nicht auf.
Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob der Einwand -
mit dem die Revision der Sache nach die ausführbare Offenbarung der Erfindung in Ab-rede stellt, also einen [X.] geltend
macht -
im Verletzungsrechts-streit überhaupt geltend gemacht werden dürfte.
e)
Entgegen der Auffassung der Revision steht das vom Berufungsge-richt vertretene Verständnis nicht in Widerspruch zum Urteil des erkennenden [X.]s im [X.].
Der [X.] hat in diesem
Urteil, wie die Revision in anderem [X.] zutreffend ausführt, offengelassen, ob der Gegenstand des Klagepatents auch die Verwendung von Glasfasern mit den Merkmalen 1 bis 3 in [X.] mit Glasfasern größeren Durchmessers umfasst ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2011 -
X
ZR
53/11, [X.], 373 Rn.
26 -
Glasfasern).
Aus den
vom [X.] in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zum Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt sich keine abwei-chende Beurteilung. Diese Erwägungen betreffen lediglich die -
vom [X.] im Ergebnis verneinte -
Frage, ob der im Laufe des Erteilungsverfahrens erfolgte Übergang von der Festlegung des mittleren Durchmessers zur Festlegung des größten Durchmessers zu einer Erweiterung geführt hat. Für die Frage, ob auf-grund dieser Änderung Verwendungen ausgeschlossen sind, bei denen zusätz-25
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-
lich Glasfasern mit einem oberhalb der festgelegten Obergrenze liegenden Durchmesser zum Einsatz kommen, kann daraus nichts abgeleitet werden.
f)
Den von der [X.] vorgelegten ausländischen Entscheidungen, in denen auf eine Verletzung des Klagepatents
gestützte Klagen abgewiesen wurden, vermag der [X.] nicht beizutreten.
[X.])
Der
Entscheidung der Cour d'appel de Paris vom 16.
Mai 2014 (RG no
12/06678) kommt im vorliegenden Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
In dieser Entscheidung ist das Klagepatent mit Wirkung für die [X.] für nichtig erklärt worden. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der [X.] hingegen an die
Erteilung des Patents gebunden.
[X.])
Die [X.] ist in ihrer Entscheidung vom 19.
September 2013 (2011/RG/1503) zu der Einschätzung gelangt, eine Ausle-gung, nach der die im Patentanspruch vorgesehene
Obergrenze von acht Mikrometer
der Verwendung zusätzlicher Fasern mit größerem Durchmesser nicht entgegensteht, laufe darauf hinaus, dass Patentanspruch
1 nur [X.] an den mittleren Durchmesser der Fasern enthalte, wie dies in An-spruch
1 der ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgesehen gewesen sei. Auf diese Lesart dürfe sich die Beklagte aber nicht berufen, weil das Wort "mitt-lerer" im Laufe des Erteilungsverfahrens gestrichen worden sei.
Das gegen [X.] Entscheidung eingelegte Rechtsmittel hat der [X.] mit Urteil vom 12.
März 2015 ([X.]/1) zurückgewiesen.
Die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Einschätzung vermag der [X.] in einem entscheidenden Punkt nicht zu teilen.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s dürfen Vorgänge im Erteilungsver-fahren, die der Patenterteilung vorausgegangen und im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, bei der Auslegung des Patents nicht herange-31
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-
12
-
zogen werden ([X.], Urteil vom 12.
März 2002 -
X
ZR
43/01, [X.]Z 150, 161, 162
ff. = [X.] 2002, 511, 513
f.
-
Kunststoffrohrteil). Der [X.] hat hierbei of-fengelassen, ob es dieser Grundsatz auch verbietet, auf [X.] wie die amtlich veröffentlichte Patentanmeldung oder frühere Fassungen der später etwa im Einspruchsverfahren oder im Beschränkungsverfahren ge-änderten Patentschrift zurückzugreifen, wenn sich der Gehalt der maßgeblichen Fassung der Patentschrift erst aus einem Vergleich mit diesen erschließt und damit zu einem Niederschlag auch in dieser geführt hat
([X.], Urteil vom 10.
Mai 2011 -
X
ZR
16/09, [X.]Z 189, 330, 340
f. = [X.] 2011, 701, 704

Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 4.
Februar 2010 -
Xa
ZR
36/08, [X.], 602 Rn.
33 -
Gelenkanordnung). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Beantwortung. Sie wäre nur dann entscheidungsrelevant, wenn der [X.] zu entnehmen wäre, dass die dort formulierten Anforderungen stets für alle Glasfasern gelten, die in einem bestimmten Erzeugnis enthalten sind. Diese Voraussetzung ist indes nicht gegeben.
Wie der [X.] bereits in seinem Urteil im [X.] ausgeführt hat, kann aus dem Umstand, dass die Fasern nach dem in der Anmeldung formulierten Anspruch einen mittleren Durchmesser von weniger als acht Mikrometer aufweisen müssen, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Erzeugnisse oder Verwendungen, bei denen erfindungsgemäße Fasern mit Glasfasern größeren Durchmessers kom-biniert werden, nicht zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung gehören ([X.], [X.], 373 Rn.
26 -
Glasfasern).
Der in der Anmeldung formulierte Anspruch war auf ein Erzeugnis gerich-tet. Zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung gehören mithin alle Erzeug-nisse, die die in der Anmeldung als zur Erfindung gehörend offenbarten [X.]e aufweisen, unabhängig davon, in welcher Weise sie verwendet werden. Dies schließt Verwendungen ein, bei denen erfindungsgemäße Erzeugnisse mit anderen Glasfasern kombiniert werden.
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-
Aus der in der Anmeldung formulierten Anforderung, dass nur der [X.] Durchmesser der Fasern unterhalb des [X.] von acht Mikrometer liegen
muss, ist allerdings zu entnehmen, dass der Gegenstand der Anmeldung auch Erzeugnisse umfasst, bei denen einige Glasfasern einen
Durchmesser von mehr als acht Mikrometer aufweisen, solange nur der mittlere Durchmesser unterhalb dieser Grenze liegt. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass bei der Bildung des maßgeblichen Mittelwerts stets alle Glasfasern in die Be-trachtung einzubeziehen sind, die in dem jeweiligen Erzeugnis enthalten sind. Dabei kann offenbleiben, ob der Anmeldung hinreichend deutlich entnommen werden kann,
in welcher Weise dieser Mittelwert
zu bilden ist. Aus den bereits in der Anmeldung enthaltenen Angaben, wonach eine toxikologische Wirksam-keit nur bei Fasern mit einem Durchmesser von weniger als drei Mikrometer in Betracht kommt,
ergibt sich jedenfalls, dass Glasfasern, deren Durchmesser oberhalb der im Anspruch genannten Grenze von acht Mikrometer liegt, nicht zwingend in diese Berechnung einbezogen werden müssen.
Damit enthält auch die Anmeldung lediglich eine Obergrenze für den
Durchmesser der für die rechtliche Beurteilung relevanten Glasfasern, nicht aber die Festlegung, dass eine Kombination mit Glasfasern größeren Durchmessers ausgeschlossen ist.
2.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform auch Merkmal 3
b
wortsinngemäß verwirklicht
ist.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht hierbei davon ausgegangen, dass als Vergleichswert für die Bestimmung des in Merkmal 3
b
vorgegebenen [X.] nicht die Gesamtzahl aller verwendeten Fasern heranzuziehen ist, sondern nur die Anzahl der verwendeten Fasern, die einen Durchmesser von weniger als acht Mikrometer haben.
Wie bereits im Zusammenhang mit Merkmal 3
a
aufgezeigt wurde, be-treffen die Festlegungen von Patentanspruch
1 nur Fasern, deren Durchmesser unterhalb der in Merkmal 3
a
festgelegten Grenze liegt. Dies gilt auch für den in 39
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Merkmal 3
b
definierten Anteil der Fasern mit einem Durchmesser, der unter-halb der nach der Beschreibung des Klagepatents kritischen Grenze von drei Mikrometer liegt.
b)
Angesichts dessen hat es das Berufungsgericht zu Recht als uner-heblich angesehen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Anteil der Fasern mit einem Durchmesser von weniger als drei Mikrometer bezogen
auf die Gesamtzahl aller verwendeten Fasern weniger als 10
%
beträgt.
c)
Soweit die Revision andeutet, der genannte Prozentsatz sei auch im Verhältnis zur Anzahl der verwendeten Fasern mit einem Durchmesser von [X.] als acht Mikrometer nicht erreicht, setzt sie sich, wie die Revisionserwide-rung zu Recht rügt, in Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
Nach den Feststellungen des [X.]s weisen bei der angegriffenen Ausführungsform auch ausweislich eines von den [X.] vorgelegten Unter-suchungsberichts (B12) mehr als 10
% der Fasern mit einem Durchmesser von weniger als acht Mikrometer zugleich einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer auf. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsge-richts haben die [X.] in der Berufungsinstanz keine Einwände gegen [X.] Feststellung erhoben. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Untersu-chungsberichte ([X.]), die für andere Proben einen Anteil von weniger als 10
% ausweisen, hat das Berufungsgericht als unerheblich angesehen.
Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie sind deshalb für die revisionsrechtliche Überprüfung zugrunde zu legen. Aus ihnen ergibt sich, dass Merkmal 3
a bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt ist.
3.
Zu
Recht
ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrieb der angegriffenen Produkte eine nach Patentanspruch
1 geschütz-te Verwendung darstellt.
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15
-
a) Wie der [X.] bereits im [X.] ausgeführt
hat, erfasst das Klagepatent die Verwendung der Glasfasern für alle Einsatzzwecke, bei denen die Gefahr von Krebserkrankungen mit hinreichender Sicherheit ausge-schlossen werden soll
([X.], [X.], 373 Rn.
11
-
Glasfasern). Diesbe-zügliche Anforderungen können sich nicht nur aus technischen Zusammenhän-gen ergeben, sondern auch aus rechtlichen Vorgaben ([X.], [X.], 373 Rn.
55 -
Glasfasern).

b)
Für den Einsatz von Glasfasern als Dämmstoffe im Hochbau bestan-den in dem maßgeblichen [X.]raum von November 1998 bis Mai 2010 solche rechtlichen Vorgaben.
[X.])
Seit dem Inkrafttreten von Abschnitt
23 der Anlage zu §
1 ChemVerbotV
am 1.
Juni 2000 dürfen Glasfasern, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers als (potentiell) kanzerogen
anzusehen sind,
zu Zwecken der Wärme-
und Schalldämmung im Hochbau nicht mehr vertrieben werden.
Der Kreis der von diesem Verbot betroffenen Fasern ist in Spalte
1 der genannten Regelung definiert. Nach den Bestimmungen in den Spalten
2 und 3 ist der Vertrieb solcher Fasern zu den genannten Zwecken nur zulässig, wenn sie eines von mehreren in Spalte
3 aufgestellten Kriterien erfüllen. Diese [X.] dienen dem Zweck, die Gefahr von Krebserkrankungen auszuschließen oder jedenfalls auf ein Maß zu verringern, das nach der Einschätzung des [X.] hingenommen werden kann.

Damit ergibt sich für Glasfasern ein besonderer, objektiv abgrenzbarer Verwendungszweck, nämlich die rechtskonforme Verwendung als nicht krebs-verursachende Glasfasern
zu Zwecken der Wärme-
oder Schalldämmung im Hochbau.
[X.])
Vor dem 1.
Juni 2000 gab es zwar keine vergleichbaren [X.]. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts mussten künstliche Mineralfasern
aber mit einem Warnhinweis verse-47
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-
hen werden, wenn ihre Unbedenklichkeit nicht anhand von bestimmten Testme-thoden festgestellt war.
Daraus ergab sich ebenfalls ein besonderer Verwendungszweck, näm-lich die Verwendung als Glasfasern, die ohne einen Warnhinweis vertrieben werden dürfen.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vertrieb von Dämmmaterial für den Hochbau für die [X.] ab 1.
Juni 2000 und den Vertrieb solcher
Materialien
ohne Warnhinweis in der [X.] davor als sinnfällige Herrichtung zur Verwendung als nicht kanzerogenes
Produkt im Sinne der dafür maßgeblichen Rechtsvor-schriften angesehen.
[X.])
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s gehören zu einer durch ein Patent geschützten Verwendung bereits solche Handlungen, bei [X.] die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird ([X.], Beschluss vom 20.
September 1983 -
X
ZB
4/83, [X.]Z 88, 209,
216
f. = [X.], 729 -
Hydropyridin). Die sinnfällige Herrichtung kann nicht nur durch eine besondere Gestaltung der Sache, sondern auch durch eine ihr beim Vertrieb beigegebene Gebrauchsanleitung in Form
eines Beipackzettels oder in sonstiger Weise geschehen ([X.], Urteil vom 21.
November 1989 -
X
ZR
29/88, [X.], 505,
506
f. -
Geschlitzte Abdeckfolie).
[X.])
Für die [X.] ab 1.
Juni 2000 hat das Berufungsgericht eine sinnfällige Herrichtung zu der genannten Verwendung zutreffend schon darin gesehen, dass Produkte, die künstliche Mineralfasern im Sinne des Abschnitts
23 von Anhang
I zu §
1 ChemVerbotV enthalten, zu Zwecken der Wärme-
und Schall-dämmung im Hochbau angeboten oder in Verkehr gebracht werden.
Dabei kann dahingestellt bleiben, welcher Erklärungswert solchen Hand-lungen im Zusammenhang mit kauf-
oder deliktsrechtlichen Ansprüchen der Abnehmer beigemessen werden kann. Wenn ein Unternehmer ein Produkt, das für einen bestimmten Verwendungszweck aufgrund rechtlicher Vorgaben nur 53
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unter bestimmten Voraussetzungen angeboten oder in Verkehr gebracht wer-den darf, für diesen Verwendungszweck anbietet
oder in Verkehr bringt, gibt er damit jedenfalls unter gewöhnlichen
Umständen zu erkennen, dass er diese
Voraussetzungen als erfüllt ansieht. Dies gilt zumindest dann, wenn es um grundlegende Anforderungen geht, deren Einhaltung dem
Schutz der Gesund-heit dient. Ein Anbieter, der solche Produkte vertreibt, ohne auf mögliche [X.] oder Zweifel hinzuweisen, erweckt
den Eindruck, dass von sei-nen
Produkten keine verbotenen Gesundheitsgefahren ausgehen.
Im Streitfall haben die [X.] die angegriffenen Produkte nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als Dämm-material für [X.] vertrieben. Damit haben sie die Produkte im Hinblick auf die genannten Regeln der [X.] sinnfällig herge-richtet für die rechtskonforme Verwendung als nicht krebsverursachende Glas-faser. Besondere Umstände, aus denen sich eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, sind nicht festgestellt und werden von der Revision nicht gel-tend gemacht.
cc)
Für die [X.] vor dem 1.
Juni 2000 gilt entsprechendes.
Wenn der Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungs-zweck nur mit einem gesundheitsrelevanten Warnhinweis zulässig ist, gibt ein Unternehmer, der ein solches Produkt ohne entsprechenden Hinweis zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, unter normalen Umständen zu erkennen, dass er das Produkt als ohne Warnhinweis verkehrsfähig ansieht. Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob dies für jeden beliebigen Hinweis auf jede beliebige Gefahr gilt. Aus der insoweit maßgebli-chen Sicht der potentiellen Abnehmer ist eine Vertriebstätigkeit jedenfalls dann in dem beschriebenen Sinne zu verstehen, wenn es um die Einhaltung elemen-tarer Regeln zum Schutz der Gesundheit geht. Zu diesen Regeln gehörten schon im [X.]raum zwischen 1998 und 2000 die Regeln zur Kennzeichnung von [X.]en als
potentiell
krebsverursachend.
58
59
60
-
18
-
Mit dem Vertrieb der angegriffenen Produkte als Dämmmaterial für Bau-zwecke haben die [X.] die Produkte mithin sinnfällig hergerichtet für die rechtskonforme Verwendung als Glasfaser, die ohne einen Warnhinweis ver-trieben werden darf.

d)
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine sinnfällige Herrichtung zur Verwendung als nicht gesundheitsgefährdendes Produkt im Sinne der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften zugleich eine sinnfällige Herrichtung zu der in Merkmal 4 definierten Verwendung darstellt.
[X.])
Wie der [X.] bereits im seinem Berufungsurteil im Nichtigkeitsver-fahren ausgeführt hat, sind als Glasfasern, die kein kanzerogenes Potenzial zeigen, nach dem Inhalt der [X.] Glasfasern anzusehen, bei [X.] kein signifikanter Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Materials über die menschliche Lunge und dem Entstehen einer Krebserkrankung besteht ([X.], [X.], 373 Rn.
12 -
Glasfasern).
Ein signifikanter Zusammenhang in diesem Sinne liegt nach den insoweit maßgeblichen Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents vor, wenn die Glasfasern bei den in der Patentschrift beschriebenen Tierversuchen eine Erkrankungsrate von mehr als rund 10
% innerhalb eines [X.]raums von zwei Jahren hervorrufen ([X.], [X.], 373 Rn.
13 -
Glasfasern). Merkmal 4 des Klagepatents ist mithin erfüllt, wenn die Glasfasern sinnfällig für einen Ein-satzzweck hergerichtet werden, für den ein entsprechender Höchstwert vorge-schrieben ist.
[X.])
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Verwen-dung als Dämmmaterial im Hochbau in dem [X.]raum ab 1.
Juni 2000 diese Voraussetzung erfüllt.

(1)
Die am 1.
Juni 2000 in [X.] getretene Fassung der [X.] macht das Inverkehrbringen von künstlichen Mineralfasern 61
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66
-
19
-
als Dämmmaterial für den Hochbau davon abhängig, dass das von den Fasern ausgehende Krebsrisiko hinreichend gering ist.
Zwar ist in Abschnitt
23 der Anlage zu §
1 ChemVerbotV kein exakter Höchstwert für die zu erwartende Erkrankungsrate definiert. Dem [X.] ist aber zu entnehmen, dass sich die dort definierten Anforderun-gen mit den Anforderungen decken, die sich aus Merkmal
4
ergeben.
Nach Spalte
3 von Abschnitt
23 ist das Inverkehrbringen von Fasern zu-lässig, wenn eines von vier alternativ aufgezählten Kriterien
erfüllt ist. Das erste dieser Kriterien stellt die abstrakte Anforderung auf, dass ein geeigneter Im-traperitonealtest keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Aus-druck gebracht hat. Die weiteren Kriterien sehen Höchstwerte für die Halb-wertszeit bestimmter Fasertypen oder die Differenz zwischen den [X.] bestimmter Inhaltsstoffe vor. Dabei wird nicht näher erläutert, weshalb diese Höchstwerte von Bedeutung sind. Aus dem systematischen [X.] mit dem ersten Kriterium ist jedoch zu entnehmen, dass der [X.] diese Höchstwerte unter den jeweils definierten Randbedingungen als geeignetes Anzeichen dafür ansieht, dass keine übermäßige Karzinogenität besteht.

(2)
Das Klagepatent beruht auf vergleichbaren Erwägungen.
Das zweite der in Abschnitt
23 der Anlage zu §
1 ChemVerbotV aufge-führten Kriterien, das nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] bei den angegriffenen Produkten verwirklicht ist, sieht vor, dass die Halbwertszeit bei [X.] von zwei Milligramm einer Sus-pension von Fasern mit einer Länge von mehr als fünf Mikrometer, einem
Durchmesser von weniger als drei Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von mehr als drei zu eins höchstens vierzig Tage (nach der von 1.
Juni bis 30.
September 2000 geltenden Fassung: höchstens 65 Tage) beträgt.
67
68
69
70
-
20
-
Ein vergleichbares Kriterium wird auch in der [X.] [X.].
In der
Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, die Ergebnisse der durchgeführten Versuche zeigten eindeutig, dass Fasern mit einer hohen Halbwertszeit ein hohes kanzerogenes Potential aufwiesen (Abs.
29). Für [X.] der in Ausführungsbeispiel 1 eingesetzten Probe B mit einer Länge von mehr als fünf Mikrometer werden Halbwertszeiten zwischen 36 und 42 Tagen bei einem Mittelwert von 39 Tagen angegeben (Abs.
26). Der genannten Faser-länge wird deshalb besondere Aufmerksamkeit gewidmet, weil Fasern mit einer Länge von mehr als fünf Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als drei Mikrometer und einem Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser von mehr als drei zu eins als biologisch wirksam anzusehen seien (Abs.
21).

(3)
Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gefährdungsgrad hinreichend gering im Sinne von Merkmal
4 ist, wenn die Fasern eine Halb-wertszeit aufweisen, wie sie auch das zweite Kriterium von Abschnitt
23 der Anlage zu §
1 ChemVerbotV vorsieht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dies allerdings nicht auf die Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins gestützt werden. Die Frage, ob sich die Anforderungen der [X.] mit denjenigen aus Merkmal 4 des Klagepatents decken,
ist im vorliegenden Zu-sammenhang eine Rechtsfrage. Der in Merkmal 4 definierte Verwendungs-zweck erschöpft sich in der Vorgabe eines hinreichend geringen Krebsrisikos. Aus den für die Auslegung dieses Merkmals heranzuziehenden Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents ergeben sich lediglich Hinweise dazu, welches Risiko noch als hinnehmbar angesehen werden kann, nicht aber zu-sätzliche Anforderungen an die stoffliche oder räumlich-körperliche Beschaffen-heit der Fasern, die über die in den [X.] bis 3 definierten [X.] hinausgehen. Die Frage, ob die sich aus Merkmal 4 ergebenden An-forderungen mit denjenigen der [X.] decken, ist 71
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-
21
-
deshalb nicht anhand eines Vergleichs der tatsächlichen Eigenschaften [X.] Fasern mit den Vorgaben der
Verordnung zu beantworten, sondern anhand eines Vergleichs der normativen Vorgaben aus Merkmal 4 mit denjeni-gen aus der Verordnung.
Der danach erforderliche Vergleich der beiden Vorgaben ergibt, dass diese in allen entscheidungserheblichen Punkten deckungsgleich sind. Sowohl die Verordnung als auch Merkmal 4 gehen von der abstrakten Vorgabe eines hinreichend geringen Krebsrisikos aus. Als ausreichendes Indiz hierfür wird so-wohl in der Verordnung als auch im Klagepatent unter anderem eine Halb-wertszeit von vierzig Tagen herangezogen. Daraus ist zu entnehmen, dass es um dasselbe Schutzniveau geht.
Dass in der Verordnung eine Halbwertszeit von höchstens vierzig Tagen vorgeschrieben, in der Beschreibung des Klagepatents
hingegen eine Halb-wertszeit von 42 Tagen als ausreichend angesehen wird (Abs.
13), führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der genannte Wert stellt eine Obergrenze dar. Merkmal 4 ist mithin auch bei einer Verwendung verwirklicht, für die geringfügig strengere Anforderungen gelten.

(4)
Die von den [X.] aufgeworfene Frage, ob die Ausführungen in der [X.] aus wissenschaftlicher Sicht zutreffend sind, ist unerheb-lich.
Wie bereits dargelegt wurde, ergeben sich aus Merkmal 4 keine [X.] an die Beschaffenheit der Fasern, sondern lediglich Anforderungen an die Verwendung, für die das Patent Schutz gewährt. Für die Verwirklichung der Patentmerkmale reicht es mithin aus, wenn die Fasern die in den [X.] bis 3 definierten Eigenschaften aufweisen und für
Zwecke verwendet werden, für die besondere Vorgaben hinsichtlich des daraus resultierenden Krebsrisikos gelten. Diese Voraussetzung ist bei den angegriffenen Produkten erfüllt, weil die darin enthaltenen Fasern die Merkmale der Gruppen 1 bis 3 75
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-
22
-
aufweisen und weil sie sinnfällig für eine Verwendung hergerichtet sind, bei der das Krebsrisiko die in Merkmal 4 vorgegebene Grenze nicht überschreiten darf. Ob das Krebsrisiko bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Fasern tatsäch-lich innerhalb der vorgegebenen Grenzen bleibt, ist für die Verwirklichung der Patentmerkmale unerheblich.

(5)
Ebenfalls unerheblich ist, ob sich für die angegriffenen Produkte bei einem Test mittels der in der [X.] beschriebenen Methode der intratrachealen Instillation eine
Tumorrate von höchstens 10
% ergeben würde.
Dieses Kriterium wird in der Beschreibung des Klagepatents zwar zur Konkretisierung des in Merkmal 4 definierten Verwendungszwecks angeführt. Hieraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass das Krebsrisiko stets aufgrund von Tests mit [X.] ermittelt werden muss. In der Beschrei-bung des Klagepatents wird zur Beurteilung des Krebsrisikos sowohl auf die Halbwertszeit nach [X.] (Abs.
24
ff.) als auch auf die Tu-morrate
nach intraperitonealer Injektion abgestellt
(Abs.
36
ff.). Ergänzend
wird ausgeführt, das kanzerogene Potential hänge von der Halbwertszeit ab (Abs.
29). Daraus ist zu entnehmen, dass ein hinreichend geringes Krebsrisiko im Sinne von Merkmal
4 -
entsprechend der Regelung in Abschnitt
23 der Anla-ge zu §
1 ChemVerbotV -
schon dann zu bejahen ist, wenn eines der dafür in der Beschreibung als geeignet dargestellten Kriterien verwirklicht
ist. Dieser Anforderung werden die angegriffenen Produkte gerecht, weil sie dem zweiten Kriterium der Verordnung entsprechen. Deshalb kann offenbleiben, ob eine pa-tentgemäße Verwendung auch dann zu bejahen wäre, wenn die angegriffenen Produkte nicht zu der Verwendung geeignet wären, zu der sie sinnfällig herge-richtet sind.
cc)
Für den [X.]raum von November 1998 bis Mai 2000 gilt im Ergebnis nichts anderes.

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81
-
23
-
Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften für
diesen
[X.]raum ergeben sich zwar keine verbindlichen
Vorgaben für das noch als [X.] anzusehende Krebsrisiko. Das damals für einen Vertrieb ohne [X.] geltende Erfordernis der Unbedenklichkeit ist aber ebenfalls nur dann eingehalten, wenn die Gefahr einer Krebserkrankung hinreichend sicher ausge-schlossen werden kann. Die vom Berufungsgericht angeführte Richtlinie 97/69/[X.], die am 16.
Dezember 1997 in [X.] getreten ist und innerhalb eines Jahres umzusetzen war, sah hierzu bereits Kriterien vor, die denjenigen der späteren [X.] entsprechen und die unter anderem ebenfalls auf eine Halbwertszeit von weniger als vierzig Tagen abstellen. [X.] dessen war der Vertrieb von Glasfasern ohne Warnhinweis schon damals an Voraussetzungen geknüpft, die den sich aus Merkmal 4 ergebenden [X.] entsprechen.
e)
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Verletzung des [X.] nicht deshalb ausgeschlossen, weil Produkte mit den in den [X.]sgruppen 1 bis 3 definierten Eigenschaften bereits vor dem [X.] als Dämmmaterial für [X.] vertrieben wurden.
[X.])
Im
Verletzungsrechtsstreit käme einer solchen Vertriebstätigkeit [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Vorbenutzungsrechts nach §
12 [X.] Bedeutung zu. Dass die [X.] die angegriffenen Produkte vor dem Priori-tätstag bereits zu dem in Merkmal
4 festgelegten Verwendungszweck vertrie-ben haben, ist aber weder festgestellt noch geltend gemacht.
[X.])
Unabhängig davon stellte der Vertrieb solcher Produkte ohne [X.] noch keine Verwendung zu dem in Merkmal 4 genannten Zweck dar, solange er keinen rechtlichen Einschränkungen unterlag.
Wie die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht und wie der [X.] bereits im [X.] ausgeführt hat ([X.], [X.], 373 Rn.
55 -
Glasfasern),
ist die Verwendung eines Stoffs für einen bestimmten Zweck 82
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85
86
-
24
-
zwar auch dann möglich, wenn nicht bekannt ist, welche naturwissenschaftli-chen Zusammenhänge für die Erzielung der angestrebten Wirkung maßgeblich sind. Im Streitfall ergibt sich die sinnfällige Herrichtung zu der in Merkmal 4 de-finierten Verwendung aber
erst aus den rechtlichen Beschränkungen, denen der Vertrieb nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im relevanten [X.]-raum ab 1998 unterlag. Dass vergleichbare Beschränkungen schon vor dem [X.] bestanden, ist weder festgestellt noch geltend
gemacht.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus nicht, dass der Schutzbereich des Klagepatents nachträglich aufgrund neu gewonnener [X.] zum Gefährdungspotential von Glasfasern erweitert worden ist. Der Schutzbereich des Klagepatents war und ist, wie der [X.] bereits im [X.] ausgeführt hat ([X.], [X.], 373 Rn.
55 -
Glasfasern), auf Verwendungen beschränkt, bei denen auf Grund rechtlicher oder sonstiger Vorgaben die Gefahr einer durch die Fasern verursachten Krebserkrankung ausgeschlossen sein muss. Wenn solche Vorgaben erst nach der Erteilung des Klagepatents eingeführt oder verschärft werden, mag dies dazu führen, dass das Bedürfnis an einer Nutzung der geschützten Verwendung ansteigt. Darin liegt aber keine Erweiterung des Schutzbereichs.

4.
Die vom [X.] ausgesprochene und vom Berufungsgericht be-stätigte Feststellung geht inhaltlich nicht über das nach [X.] und materiel-lem Recht zulässige Maß hinaus.
a) Ein Verstoß gegen §
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist weder gerügt noch er-sichtlich.
Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils entspricht, soweit es um die [X.] der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen geht, dem Klageantrag. Zur Auslegung dieses Antrags, der insoweit im Wesentlichen dem Wortlaut von Patentanspruch
1 entspricht, ist zwar ergänzend die Klagebegrün-dung heranzuziehen
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2012

X
ZR
111/09, 87
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89
90
-
25
-
[X.], 485 Rn.
23 -
Rohrreinigungsdüse
II). Auch bei deren Berücksichti-gung und ergänzender
Heranziehung der Entscheidungsgründe ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] oder das Berufungsge-richt der Klägerin mehr zugesprochen haben, als diese beantragt hat.
Das [X.] hat als angegriffene Ausführungsform Glasfaserproduk-te bezeichnet, die unter anderem unter drei auch in der Klageschrift aufgeführ-ten Produktbezeichnungen angeboten werden. Ergänzend hat es ausgeführt, die angegriffenen Ausführungsformen würden bundesweit an den Baustoffhan-del vertrieben, wo sie zur Verwendung als Dämmmaterial in Plattenform von Verbrauchern erworben werden könnten. Diese Erwägungen, die sich im We-sentlichen
wortgleich auch im Berufungsurteil finden, lehnen sich weitgehend an die Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform in der Klageschrift an und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] oder das [X.] von einem darüber hinausgehenden Streitgegenstand ausgegan-gen sind.
b)
Andererseits gibt es auch keine Hinweise darauf, dass das [X.] oder das Berufungsgericht der Klägerin insoweit weniger zusprechen woll-ten als beantragt. Beide Instanzen haben die Klage zwar teilweise abgewiesen. Sie haben das Klagebegehren aber nur in zeitlicher Hinsicht für teilweise unbe-gründet angesehen.
Für die beantragte und zugesprochene Feststellung fehlt es nicht an dem gemäß §
256 Abs.
1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
[X.])
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.] Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in [X.] das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.
Für Unterlassungsansprüche hat dies seinen Grund darin, dass eine Ver-letzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die 91
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95
-
26
-
identische Verletzungsform, sondern für alle im [X.] gleichartigen [X.] begründet (vgl. nur [X.], Urteil vom 20.
Juni 2013 -
I
ZR
55/12, [X.], 1235 Rn.
18 -
Restwertbörse
II). Für Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gilt in der Regel nichts anderes. Zwar kann sich eine Schadensersatzpflicht theoretisch auch aus künftigen Handlungen ergeben, hinsichtlich derer keine Wiederholungs-
oder Erstbegehungsgefahr besteht. Mangels einer solchen Gefahr besteht in der Regel aber kein hinreichendes Interesse an der gerichtlichen Feststellung derartiger Ansprüche.
[X.])
Die vom [X.] ausgesprochene und vom Berufungsgericht be-stätigte Feststellung geht nicht über die Grenzen des danach [X.].
Wie bereits oben dargelegt wurde, entspricht die vom [X.] aus-gesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung, soweit es um die Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform geht, dem Klageantrag. Dieser wiederum bezieht sich
entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung nicht auf schlechthin alle Ausführungsformen, die in den Schutzbereich des Patents fallen, sondern lediglich auf [X.]e, die zur Verwen-dung als Dämmmaterial für [X.] vertrieben werden.
Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des Klageantrags insoweit im Wesentlichen dem Wortlaut von Patentanspruch
1 entspricht. Aus dem [X.], dass ein
Kläger es unterlässt, einen auf die von ihm vorgetragene ange-griffene Ausführungsform zugeschnittenen Klageantrag zu formulieren, kann grundsätzlich nicht abgeleitet werden, dass er seine Klage gegen weitere Aus-führungsformen richten will. Auch in solchen Fällen ist zur Auslegung des Kla-gebegehrens -
die der [X.] als Revisionsgericht selbst vorzunehmen hat -
vielmehr das zu dessen Begründung [X.] heranzuziehen ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2012 -
X
ZR
111/09, [X.], 485 Rn.
23
-
Rohrreini-gungsdüse
II).
96
97
98
-
27
-
Im Streitfall hat die Klägerin sowohl in der Klagebegründung als auch in ihrer Replik ausgeführt, die Klage richte sich nicht nur gegen Produkte mit den drei beispielhaft angegebenen Bezeichnungen, sondern gegen alle Glasfaser-produkte der [X.] zu
1, die aus dem Werk der [X.] zu
2 stammten und die aufgeführten Eigenschaften aufwiesen. Maßgeblich seien nicht die Pro-duktbezeichnungen, sondern die technischen Charakteristika.
Zu den danach maßgeblichen charakteristischen Eigenschaften gehört nicht nur die in den [X.] bis 3 definierte
Beschaffenheit, sondern auch die für
die Verwirklichung von Merkmal 4 relevante
Verwendung. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, die angegriffenen Produkte seien Baustoffe und dürften deshalb nur unter der Voraussetzung fehlender kanzerogener Gefähr-lichkeit in Verkehr gebracht werden. Das sinnfällige Herrichten für diesen Zweck ergebe sich daraus, dass die Endprodukte als [X.] angeboten und in Verkehr gebracht würden, zum Beispiel als Trennwanddämmplatten.
Daraus ergibt sich, dass sich die Klage nicht schlechthin gegen jedes [X.] mit den Merkmalen des Klagepatents richtet, sondern nur ge-gen Produkte, die als
Baustoffe vertrieben werden. Zu den charakteristischen Merkmalen der angegriffenen Ausführungsform gehört zudem die sinnfällige Herrichtung als Dämmstoff, weil die Vorschriften der Chemikalien-Verbots-verordnung, auf die der überwiegende Teil des Klagebegehrens gestützt wird, nur dafür gelten.
Der Umstand, dass die Produkte die Form einer Platte aufweisen und über den Baustoffhandel vertrieben werden, gehört demgegenüber nicht zu den charakteristischen Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform. Ein Zu-sammenhang zwischen der räumlichen Form der Endprodukte und der Verwirk-lichung der Patentmerkmale ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der Vertrieb über den Baustoffhandel stellt zwar eine typische Form der in [X.]
4 definierten Verwendung dar. Für die patentrechtliche Beurteilung ist aber 99
100
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102
-
28
-
nicht der Vertriebsweg maßgeblich, sondern der Einsatzzweck beim Endab-nehmer.
5.
Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass sich der einleitende Satz der ausgesprochenen Feststellung auf den Schaden bezieht, der der Klägerin entstanden ist und noch entsteht, während bei der Konkretisierung für die [X.] [X.] nur von dem Schaden der Rede ist, der der Klägerin in den jeweils angegebenen [X.]räumen entstanden ist.
Selbst wenn diese Formulierung als widersprüchlich anzusehen wäre, könnte dieser Widerspruch durch Auslegung des Urteilstenors unter Heranzie-hung der Entscheidungsgründe aufgelöst werden. Das [X.] und das Berufungsgericht haben sich mit dem zeitlichen Umfang der Schadensersatz-pflicht nur unter dem Aspekt befasst, für welche Verletzungshandlungen die einzelnen [X.] einzustehen haben. Daraus und aus dem Umstand, dass die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Fassung der Klageanträge zu einem [X.]punkt eingereicht wurde, als das Klagepatent bereits durch [X.]ab-lauf erloschen war, ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Feststellung sich auch auf Schäden bezieht, die
durch Handlungen innerhalb des jeweils genann-ten [X.]raums verursacht
wurden, aber erst später entstanden sind oder entste-hen werden.
6.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Klagebegehren im zugesprochenen Umfang auch gegenüber dem
[X.] zu
3 als begründet angesehen.
Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, durch welche konkreten Handlungen der Beklagte zu
3 an den der Klage zu-grunde liegenden Verletzungshandlungen beteiligt war. Ausdrückliche Feststel-lungen
dazu waren in der gegebenen Konstellation indes auch nicht erforder-lich.

103
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105
106
-
29
-
a)
Der [X.] hat es bislang nicht beanstandet, wenn im Gefolge einer Patentverletzung neben einer [X.] auch deren gesetzliche Vertreter zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt worden sind
(vgl. etwa [X.], Urteil vom 16.
September 2003 -
X
ZR
179/02, [X.], 1031, 1033 -
Kupplung für optische Geräte). Der I.
Zivilsenat hat eine Haftung des gesetzlichen Vertre-ters für eine von der [X.] begangene Verletzung von [X.] grundsätzlich jedenfalls dann bejaht, wenn der gesetzliche Vertreter von den Verletzungshandlungen Kenntnis hatte und sie nicht verhindert hat (zu-letzt [X.], Urteil vom 19.
April 2012 -
I
ZR
86/10, [X.], 1145 Rn.
36

Pelikan).
In neuerer [X.] vertritt der I.
Zivilsenat sowohl für Verletzungshandlungen im Bereich des unlauteren [X.] ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2014

I
ZR
242/12, [X.]Z 201, 344 = [X.], 883 -
Geschäftsführerhaftung)
als auch für Verstöße gegen §
95
Abs.
3 UrhG
([X.], Urteil vom 27.
November
2014 -
I
ZR
124/11, [X.], 672 Rn.
80 -
Videospiel-Konsolen
II) die Auffassung, ein gesetzlicher Vertreter hafte für [X.] der [X.] nur dann, wenn er daran durch [X.] be-teiligt
gewesen sei oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grund-sätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung habe verhindern [X.]. Ähnliche Grundsätze hat der VI.
Zivilsenat für die Verletzung von Rechten entwickelt, die nach §
823 Abs.
1 BGB geschützt sind ([X.], Urteil vom 5.
Dezember 1989 -
VI
ZR
335/88, [X.]Z 109, 297, 302
ff.; Urteil vom 10.
Juli
2012 -
VI
ZR
341/10, [X.]Z 194, 26 Rn.
24).
b)
Ob der vom erkennenden [X.] bislang vertretene Ansatz mit diesen Grundsätzen vollständig in Einklang steht, bedarf im vorliegenden [X.] keiner Entscheidung. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen führen auch auf der Grundlage des zuletzt dargestellten Ansatzes zu einer Garantenpflicht des [X.] zu
3 und zu dessen Haftung in dem vom [X.] ausgesprochenen Umfang.

107
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109
-
30
-
[X.])
Nach der oben dargestellten
Rechtsprechung ergibt sich eine Garan-tenstellung zum Schutz von Rechtsgütern Dritter nicht schon aus den Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter zum Beispiel nach §
43 Abs.
1 GmbHG oder §
93 Abs.
1 Satz
1 AktG gegenüber der [X.] obliegen.
Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Ge-schäfte bestehen grundsätzlich nur gegenüber der [X.]. Im Falle ihrer Verletzung steht deshalb grundsätzlich nur der [X.] ein Schadens-ersatzanspruch zu ([X.]Z 109, 297, 303; [X.]Z 194, 26 Rn.
23; [X.]Z 201, 344 Rn.
23 -
Geschäftsführerhaftung; [X.], Urteil vom 13.
April
1994

II
ZR
16/93, [X.]Z 125, 366, 375). Eine Eigenhaftung erfordert eine darüber hinausgehende Garantenstellung, aufgrund der der gesetzliche Vertreter
per-sönlich zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer durch §
823 Abs.
1 BGB geschützten Rechte gehalten ist.
[X.])
Eine Garantenstellung kann insbesondere dann bestehen, wenn der Schutz von Rechten Dritter
eine organisatorische Aufgabe ist, zu der zu aller-erst der gesetzliche Vertreter
berufen ist ([X.]Z 109, 297, 304).
Auch hierzu reicht es allerdings nicht aus, dass der [X.] gegenüber Dritten obliegen. So ergibt sich aus der Organ-stellung und der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb nicht schon eine Verpflichtung gegenüber außenstehenden Dritten, [X.]ver-stöße der [X.] zu
verhindern
([X.]Z
201, 344 Rn.
23 -
Geschäftsfüh-rerhaftung). Sofern es um den Schutz von absoluten Rechten Dritter geht, kann hingegen über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die [X.] und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einfluss-nahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung verbundene persönli-che Verantwortung des Organs den betroffenen Außenstehenden gegenüber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt für die Eigenhaftung des Ge-schäftsführers im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen für ein Unter-nehmen Tätigen, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung delikti-110
111
112
113
-
31
-
scher Integritätsinteressen Dritter erstreckt ([X.]Z 109, 297, 303). Auch in [X.]m Fall reicht das bloße Bestehen eines absolut geschützten Rechts
zwar nicht ohne weiteres aus, um eine Garantenpflicht zu begründen. Sie kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der [X.] der [X.] anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gründen eine konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut besteht und der Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Unternehmens für die Steuerung derjenigen [X.] verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (vgl. [X.]Z 109, 297, 304).
Die Haftung des Geschäftsführers folgt
in diesen Fällen nicht aus seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern aus der -
von der Rechtsform des Unternehmens unabhängigen -
tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer
Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter.
cc)
Diese Voraussetzungen sind
im Hinblick auf den Schutz von [X.] jedenfalls dann typischerweise erfüllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt.
Für praktisch jeden
Bereich der Technik ist eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten
Gegenständen
in [X.]. Ein Unternehmen
muss deshalb vor Aufnahme einer der genannten Tätigkeiten prüfen, ob seine Erzeugnisse oder Verfahren in den Schutzbereich fremder Rechte fallen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 1958 -
I
ZR
171/56, [X.], 288, 290 -
Dia-Rähmchen
I; Urteil vom 3.
März 1977 -
X
ZR
22/73, [X.] 1977, 598, 601 -
Autoskooter-halle; Urteil vom 29.
April 1986 -
X
ZR
28/85, [X.]Z 98, 12, 24 = [X.] 1986, 803, 806 -
Formstein).
Diese Verpflichtung beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Ge-fährdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind.
Der aus solchen Rechten resultierende, ohnehin nur für begrenzte [X.] beste-hende Schutz wäre nicht in hinreichender Weise gewährleistet, wenn andere 114
115
116
-
32
-
Marktteilnehmer der Frage, ob ihre Tätigkeit fremde Schutzrechte verletzt, nur untergeordnete Bedeutung beimäßen.
[X.] seiner Verantwortung für die Organisation und Leitung des [X.] und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerich-tet wird, dass die Produktion oder Vertriebstätigkeit des Unternehmens die fort-laufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der [X.] Vertreter
einer [X.] deshalb grundsätzlich gehalten, die gebo-tenen Überprüfungen zu veranlassen oder den Geschäftsbetrieb so zu organi-sieren, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch dafür verantwortliche Mitarbeiter gewährleistet ist. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass grundlegende Ent-scheidungen über die Geschäftstätigkeit der [X.] nicht ohne seine Zu-stimmung erfolgen und dass die mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb be-trauten Mitarbeiter
der [X.] die gebotenen Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung fremder Patente zu vermeiden.
dd)
Bei dieser Ausgangslage bedarf es im Regelfall keiner näheren Fest-stellungen dazu, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine [X.] auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht.
Angesichts der oben aufgezeigten besonderen Gefährdungslage und der großen Bedeutung, die einer Prüfung der Schutzrechtslage zukommt, deutet der Umstand, dass es zu einer
schuldhaften Patentverletzung gekommen ist, in der Regel darauf hin, dass die gesetzlichen Vertreter die ihnen insoweit oblie-genden Pflichten schuldhaft verletzt haben
(vgl. dazu auch [X.]/[X.], 11.
Auflage, §
139 [X.] Rn.
22). Deshalb hat der Verletzte -
dem grund-sätzlich die Darlegungs-
und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen obliegt -
regelmäßig keinen Anlass,
näher zur persönlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers vorzutragen. Er hat in der Regel auch nicht die [X.] zu näherem Vorbringen hierzu, weil es um interne Vorgänge des Verletzers geht, in die er keinen Einblick hat.
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-
33
-
Vielmehr
obliegt gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter der verlet-zenden [X.]
eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Hierbei hat er [X.] insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Ent-scheidung
über die angegriffenen Handlungen vorzubehalten, und welche or-ganisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens
zu verhindern.
[X.] Vortrag der [X.] ist aus den insoweit nicht ange-griffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersicht-lich. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu
3 der Klägerin im zugesprochenen Umfang ebenfalls zu [X.] und Rechnungslegung verpflichtet ist.
c)
Ob der Beklagte zu
3 darüber hinaus auch deshalb für die begange-nen Verstöße einzustehen hat, weil er durch [X.] daran mitgewirkt hat

wovon
nach der neueren Rechtsprechung des I.
Zivilsenats schon dann [X.] sein kann, wenn die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Fest-stellungen dem gesetzlichen Vertreter anzulasten ist, insbesondere dann, wenn

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es sich um Maßnahmen handelt, über die typischerweise auf Geschäftsführe-rebene entschieden wird ([X.], [X.], 672 Rn.
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Videospiel-Konsolen
II) -
bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 und §
100 Abs.
1 ZPO.

Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]

Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
2 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
6 [X.] -

123

Meta

X ZR 30/14

15.12.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. X ZR 30/14 (REWIS RS 2015, 732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 732

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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