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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 83/14
vom
26. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
Juni 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Juli 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und den Verfall von [X.] Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
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Während der Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält die Anordnung des [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s erlangte der
Angeklagte aus den [X.] insgesamt lediglich ausgeführt, sie beschränke die Anordnung "gemäß §
73c Abs.
1 Satz 1 StGB allerdings auf rund ein Drittel des erlangten Betrages". Diese Erwägung vermag die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es ist zu besorgen, dass das [X.] den systematischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Alternativen des § 73c Abs.
1 StGB verkannt hat (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 26.
März 2009 -
3 [X.], [X.]R StGB § 73c Härte 14 mwN). Danach [X.] nach der Feststellung des [X.] vorrangig erörtert werden müssen, ob dessen
Wert noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist; sodann wäre ggf. eine Ermessensentscheidung nach §
73c Abs.
1 Satz 2 StGB zu treffen gewesen. Erst danach hätte geprüft und dargelegt werden müssen, ob und in-wieweit in der Verfallsentscheidung eine -
nicht allein durch das Nichtmehrvor-handensein des Wertes des [X.] begründete (vgl. [X.] aaO) -
unbillige Härte liegen würde, die nach §
73c Abs.
1 Satz 1 StGB zwingend einen Verfall ausschließt.
Diese Prüfung wird nachzuholen sein. Da die zur Höhe des [X.] getroffenen Feststellungen von dem Rechtsmangel nicht erfasst sind, können sie bestehen bleiben. In der neuen Entscheidung wird, worauf der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, die gesamt-2
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schuldnerische Haftung des Angeklagten in der Entscheidungsformel zum Aus-druck zu bringen sein.
Becker
Pfister
Ri[X.] Hubert befindet
sich im Urlaub und ist
daher gehindert zu
unterschreiben.
Becker
Mayer
Gericke
Meta
26.06.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 3 StR 83/14 (REWIS RS 2014, 4511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4511
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