Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.08.2020, Az. 3 C 10/20, 3 C 10/20 (3 C 2/17)

3. Senat | REWIS RS 2020, 4108

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Gegenstand

Keine Dosierungsangaben bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin beantragte am 8. Juni 2009 beim [X.] ([X.]) die Registrierung des homöopathischen Fertigarzneimittels "Silicea Lotio Biochemisches Funktionsmittel Nr. 11". Als Gebrauchsinformation für den Anwender sah der vorgelegte Wortlaut der Packungsbeilage zur Dosierung vor: "Falls nicht anders verordnet, ist die übliche Anwendung: Silicea Lotio Biochemisches Funktionsmittel Nr. 11 sollte 1- bis 2-mal täglich aufgetragen werden. Sie sollten die [X.]reme dünn auftragen und leicht einmassieren. Auch homöopathische Arzneimittel sollten ohne ärztlichen Rat nicht über längere Zeit angewendet werden".

2

Mit Datum vom 23. Dezember 2011 erließ das [X.] den beantragten Registrierungsbescheid mit der Auflage, die Angaben zur Dosierung in der Packungsbeilage zu streichen. Für Arzneimittel, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sei eine [X.] nicht vorgesehen.

3

Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die [X.] gehöre weder zu den das Arzneimittel identifizierenden Pflichtangaben noch zu seinen wesentlichen Merkmalen. Ein Anspruch auf Aufnahme einer [X.] in den Registrierungsbescheid folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Registrierungsverfahren Angaben über die Dosierung machen müsse. Eine [X.] könne schließlich nicht als weitere Angabe zugelassen werden, weil sie nicht wichtig für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine [X.] bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln nicht vorgesehen. Diese enge Auslegung der Zulässigkeit freiwilliger Angaben werde im Übrigen durch Unionsrecht geboten.

4

Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Durch Beschluss vom 8. November 2018 - BVerwG 3 [X.] 2.17 [E[X.]LI:[X.]:BVerwG:2018:081118B3[X.]2.17.0] - ([X.] 418.32 [X.]) hat der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] - [X.] - Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/[X.] und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ([X.] [X.] vom 28. November 2001 S. 67, letzte Berichtigung in [X.] L 239 vom 12. August 2014 S. 81) in der durch die Richtlinie 2012/26/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2012 ([X.] [X.] vom 27. Oktober 2012 S. 1) geänderten Fassung vorgelegt.

5

Mit Urteil vom 23. April 2020 - [X.]-102/19 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2020:304], [X.] Arzneimittel - hat der [X.] entschieden, dass die Richtlinie 2001/83/[X.] dahin auszulegen ist, dass es ihr zuwiderläuft, wenn die Packungsbeilage gemäß Art. 69 der Richtlinie andere als die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen enthält, insbesondere eine Dosierungsanleitung für von dieser Bestimmung erfasste homöopathische Arzneimittel.

6

Die Klägerin hat ihre Revision daraufhin zurückgenommen, die Beklagte eine Einwilligung aber versagt (vgl. § 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

7

Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (vgl. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht.

9

Nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 8. November 2018 - BVerwG 3 [X.] 2.17 - ([X.] 418.32 [X.]) sind Angaben zur Dosierung eines homöopathischen Arzneimittels, das in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen werden soll, nicht in den Registrierungsbescheid aufzunehmen. Hieran wird festgehalten.

Die dort noch offengelassene Frage, ob Dosierungsangaben als freiwillige Angabe in die Packungsbeilage aufgenommen werden dürfen, hat der [X.] mit Urteil vom 23. April 2020 - [X.]-102/19 - verneint. Das hierauf gerichtete Revisionsbegehren kann daher ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 10/20, 3 C 10/20 (3 C 2/17)

10.08.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Dezember 2016, Az: 13 A 1720/15, Urteil

Art 69 EGRL 83/2001

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.08.2020, Az. 3 C 10/20, 3 C 10/20 (3 C 2/17) (REWIS RS 2020, 4108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4108

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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