§ 140 VwGO

(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. 2Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:27

G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;

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