Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2008, Az. X ZB 16/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5308

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 27. Februar 2008 in der [X.] betreffend das Patent 199 03 789 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Durchflusszähler [X.] § 100 Abs. 3 Nr. 6 Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begründen. Eine sach-lich fehlerhafte oder unvollständige Begründung rechtfertigt die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht. [X.], [X.]. v. 27. Februar 2008 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 27. Februar 2008 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 20. [X.]ats ([X.]) des [X.]s vom 18. April 2007 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 1. Februar 1999 angemeldeten [X.] Patents 199 03 789 ([X.]). 1 Das Patentamt hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin das Streitpatent u.a. mit folgendem Hilfsantrag 3 verteidigt (Merkmalsnummerierung in eckigen Klammern hinzugefügt): 2 - 3 - [1] [X.], insbesondere Wasserzähler, [2] mit einem mit der Rohrleitung (21) verbindbaren [X.] (2) [3] sowie einem Zählwerkgehäuse (3) mit einem mechanischen Zählwerk (4) [4] sowie gegebenenfalls einem Anzeigeelement (6), [5] wobei das Zählwerkgehäuse (3) mit einem separaten [X.] (7) eines [X.] (8) zu einer Einheit ver-bindbar ist und [6] das Zählwerkgehäuse (3) eine Gehäuseaussparung [X.], dadurch gekennzeichnet, dass [7] in die Gehäuseaussparung das separate Zusatzgehäuse (7) des [X.] (8) als solches einsetzbar und als solches in der Gehäuseabstufung (9) untergebracht ist, [8] zur funktechnischen oder optoelektronischen Datenübertra-gung das [X.] (8) eine [X.]soreinrichtung (16) zur Abtastung der Signale von einem Geberelement (11), ein Steuerelement (17), eine Energiequelle (26) sowie eine Ein-richtung zur Datenausgabe (18) aufweist, [9] die Abtastung über ein scheibenförmiges Geberelement (11) erfolgt, welches sich an der Oberseite des [X.] (3) unterhalb des Bodens der Gehäuseabstufung (9) be-findet, [10] die Achse [X.] (11) seitlich parallel zur Drehachse der Welle (15) des Zählwerks (4) versetzt ist, [11] die Achse [X.] (11) seitlich parallel zur Achse eines umlaufenden [X.] (12) oder [X.] - 4 - des [X.] (2) bzw. deren Verlängerung versetzt liegt und [12] die Drehbewegung des umlaufenden [X.] (12) oder [X.] oder einer diese Drehbewegung übernehmen-den Welle (13) über ein Getriebe, insbesondere Zahnradge-triebe (14), auf das Geberelement (11) und auf die Welle (15) des Zählwerks (4) übertragen wird. Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. 3 Hiergegen richtet sich die - vom [X.] nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin. 4 Die Einsprechende tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit ihr der [X.] des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] geltend gemacht wird. Sie ist [X.] nicht begründet, da der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor-liegt. Die angefochtene Entscheidung ist im Sinne des Gesetzes mit Gründen versehen. 6 1. Das Patentgericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, seine Entscheidung damit begründet, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den [X.] 1 bis 3 jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß [X.] umfassten. Nachdem letzterer nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, seien auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den [X.] bis 3 nicht rechtsbeständig. Zum Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 4 hat das Patentgericht sodann ausgeführt: Aus der deut-schen [X.] 44 28 996 (Druckschrift 3) sei ein [X.] Wasserzähler bekannt, der ein mit einer Rohrleitung (in den [X.]uren nicht 7 - 5 - dargestellt) verbindbares Untergehäuse 2 sowie ein Zählwerkgehäuse 4 mit einem mechanischem Zählwerk 31 sowie ein Anzeigeelement ([X.]. 5) aufweise. Zur funktechnischen Datenübertragung seien bei der in den [X.]uren 4 und 5 dargestellten Ausführungsform eine [X.]soreinrichtung 35 zur Abtastung der Signale von einem Geberelement 34 und eine Einrichtung zur Datenausgabe ([X.]deantenne 36) vorgesehen. Die Achse 32 des [X.] 34 sei [X.] parallel zur in [X.]ur 4 nicht gezeigten Drehachse der Welle des Zählwerks versetzt. Sie liege außerdem seitlich versetzt parallel zur Achse 33 eines um-laufenden [X.] des [X.] bzw. deren Verlängerung ([X.]. 4). Die Drehbewegung des umlaufenden [X.] oder einer diese Drehbewegung übernehmenden Welle 33 werde über ein Getriebe auf das Geberelement und auf die Welle des Zählwerks übertragen. Alternativ zu dem in [X.]ur 4 gezeigten mechanischen Schalter könne auch ein Opto-Schalter oder ein Reed-Schalter Anwendung finden. In diesem Fall sei das Geberelement scheibenförmig aus-gebildet ([X.]. 1: Scheibe des Zählwerks 5 mit Markierung 10; [X.]. 3: [X.] 24). Sämtliche für den Funkbetrieb erforderlichen Elemente, nämlich eine [X.]soreinrichtung 11, ein Steuerelement 14, eine Energiequelle 8 sowie die Einrichtung zur Datenausgabe ([X.]deantenne) seien auf einem Abtastmo-dul (Platine 7) angeordnet. Eine Anregung, das [X.] so zu gestalten, dass es ohne Auswirkungen auf das Zählwerk eingebaut und ausgebaut wer-den könne, erhalte der Fachmann aus der weiterhin entgegengehaltenen Druckschrift 1. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt, bei seiner Bezugnahme auf die Aus-führungsformen des vorbekannten Wasserzählers mit scheibenförmigem Ge-berelement stelle das Patentgericht zutreffend fest, dass sich das [X.] am mechanischen Zählwerk befinde. Diese Ausgestaltung stehe indes im Widerspruch zu der erfindungsgemäßen Lehre, nach der die Achse (X) des [X.] (11) seitlich (parallel) versetzt zur Drehachse (A) der Welle (15) 8 - 6 - des Zählwerks (4) angeordnet sein und die Drehbewegung des umlaufenden [X.] (12) über ein Getriebe auf das Geberelement (11) und auf die Welle (15) des Zählwerks übertragen werden solle, das Geberelement mithin keine Scheibe des Zählwerks sein könne. Die Auffassung des Patentgerichts, bei dem vorbekannten Zähler sei die Drehachse des [X.] seitlich paral-lel zur Drehachse des Zählwerks versetzt angeordnet, sei daher nicht nachvoll-ziehbar. 3. Damit ist ein mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde rügbarer Verfahrensmangel nicht dargetan. 9 a) Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des [X.]ats, dass es für die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 [X.] nicht patentfähig ist, nicht ausreicht, zu untersuchen, ob sich der Wortlaut des Patentanspruchs auf eine Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik oder einen Gegenstand, den der Stand der Technik dem Fachmann nahegelegt hat, lesen lässt. Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prüfung auf Patentfähigkeit vielmehr die Auslegung des Patentan-spruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesproche-nen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt ([X.].[X.]. v. 17.4.2007 - [X.], [X.], 859 - Informationsübermitt-lungsverfahren I [zur Veröffentlichung in [X.] 172, 108 vorgesehen] m.w.[X.]). Ebenso sind die relevanten Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik daraufhin zu überprüfen, welche Gesamtoffenbarung ihnen aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns zu entnehmen ist. 10 b) Das Patentgericht führt in der angefochtenen Entscheidung an, welche Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre sich in verschiedenen [X.] - 7 - rungsformen des bekannten Wasserzählers wiederfinden. Es bejaht hierbei die Merkmale 10 bis 12 für die in den [X.]uren 4 und 5 dargestellte dritte Ausfüh-rungsform und führt im [X.] hieran aus, dass die Ausführungsformen nach den [X.]uren 1 und 3 ein scheibenförmiges Geberelement zeigen (Merkmal 9). c) Ob damit den Gründen der Entscheidung auch zu entnehmen ist, ob und inwiefern das Patentgericht für einen Wasserzähler nach der [X.] mit einem scheibenförmigen Geberelement annimmt, dass dessen Achse seitlich parallel zur Drehachse der Welle des Zählwerks versetzt ist oder sein kann, bedarf keiner Erörterung. Denn eine insoweit etwa bestehende [X.] in den Ausführungen bildete einen - im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfenden - inhaltlichen Mangel der [X.], der nichts daran änderte, dass die angefochtene Entscheidung mit [X.] versehen ist. 12 Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des [X.]. Sie dient vielmehr ausschließlich der Sicherung der Ver-pflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die [X.] muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Patentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen ([X.] 39, 333, 337, 346 f. - [X.]; [X.].[X.]. v. 27.6.2007 - [X.], [X.], 862 [X.]. 15 - [X.] [für [X.] 173, 47 vorgese-hen]; st. Rspr.). An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrich-ten ([X.].[X.]. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 572, 573 - Vertikallibel-13 - 8 - le; v. 12.7.2006 - [X.], [X.], 929 [X.]. 9 - Rohrleitungsprüfverfah-ren). Danach genügt es dem [X.] zwar noch nicht, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist vielmehr "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tat-sächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffe-ne Entscheidung maßgebend waren. Dazu gehört auch der Fall des völligen Übergehens eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels ([X.] 39, 333, 337 - [X.]; [X.].[X.]. v. [X.] - [X.], GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; [X.]., [X.], 862 [X.]. 16 - [X.]). Der fehlenden Begründung ist es dabei gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und ver-worren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überle-gungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkenn-barkeit der maßgeblichen Erwägungen ist schließlich auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken ([X.] 39, 333, 337 - [X.]; [X.].[X.]. v. 3.12.1991 - [X.], [X.], 159, 160 - Crackkatalysator II; v. 11.6.2002 - [X.], [X.], 957, 958 - Zahn-struktur; v. 29.7.2003 - [X.], [X.], 79 - Paroxetin). Hingegen rechtfertigt die sachlich fehlerhafte oder unvollständige Begründung die zulas-sungsfreie Rechtsbeschwerde nicht ([X.]. [X.], 929 [X.]. 10 - Rohrlei-tungsprüfverfahren; [X.]. [X.], 862 [X.]. 16 - [X.]). 14 Da die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, aus welchen [X.] das Patentgericht die Patentfähigkeit des Gegenstands des [X.] - und damit auch des [X.] verneint hat, ist die Entscheidung mithin im Sinne des Gesetzes mit Gründen versehen. 4. [X.] beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 16 II[X.] Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten. 17 Melullis [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 20 W(pat) 61/03 -

Meta

X ZB 16/07

27.02.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2008, Az. X ZB 16/07 (REWIS RS 2008, 5308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5308

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