Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. 5 StR 481/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 272

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5 [X.][X.] vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zu-rückverwiesen. [X.]e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils unterliegt durch-greifenden sachlichrechtlichen Bedenken, soweit sich das Schwurgericht von einem Beginn der mit dem Messer geführten Tötungshandlungen bereits in der ersten Phase des Streits mit dem Opfer unmittelbar vor der Wohnungstür des Angeklagten überzeugt hat. Dies ist unter den gegebenen Umständen allein mit untersuchten Blutspuren des Opfers an der Tür und einem Hinweis auf die eigene Œ sonst im Urteil weitgehend als widerlegt erachtete [X.] des Angeklagten nicht ausreichend zu belegen. Der [X.] vermag dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass ein solcher Messereinsatz von zwei - 3 - zeugenschaftlich vernommenen Nachbarinnen bekundet worden wäre, die das Tatgeschehen partiell beobachtet haben. Dieser sachlichrechtliche Beweiswürdigungsmangel berührt indes nicht den Schuldspruch. Angesichts der Feststellungen zur Gesamtheit der dem Opfer mit Tötungsvorsatz versetzten Messerstiche vor dem Hintergrund der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum [X.] steht der Schuldspruch wegen nicht durch Notwehr gerechtfertigten, mit [X.] verübten Totschlags auch unter der Voraussetzung eines Be-ginns der Tatausführung auf dem ersten Treppenabsatz unterhalb der Woh-nung des Angeklagten nicht in Frage. Der [X.] schließt zudem unter Be-rücksichtigung der aus dem Urteil ersichtlichen gesamten Beweislage aus, dass ein neues Tatgericht hierzu weitergehende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten treffen könnte, so dass es bei dem unveränderten [X.] auf der Grundlage eingeschränkter Feststellungen Œ sein Bewen-den haben kann. 2. Dies zieht indes die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Ihm hätte ein entsprechend eingeschränkter Schuldumfang zugrunde gelegt wer-den müssen. Dieser hebt sich von dem im angefochtenen Urteil angenom-menen durch einen etwas späteren Tatbeginn ab, verbunden mit einem vo-rangegangenen intensiveren Angriff des [X.] auf den Angeklagten als [X.]. Das neue Tatgericht wird der ihm obliegenden [X.] und der eigentlichen Strafzumessung diesen eingeschränkten Schuld-umfang zugrunde zu legen haben. Der Aufhebung weiterer Feststellungen bedarf es nicht; zulässig sind allerdings ergänzende Feststellungen, die den sonstigen bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht widerspre-chen. Bei der Strafzumessung wird der Umstand, dass der Angeklagte —auch andere Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt hätte finden könnenfi ([X.]), schwerlich strafschärfend zu berücksichtigen sein (vgl. [X.] - 4 - le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 76a; [X.] in [X.] § 46 Rdn. 87). [X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 481/05

14.12.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. 5 StR 481/05 (REWIS RS 2005, 272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 272

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