Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. I ZB 10/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4315

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[X.] ZB 10/99Verkündet am:28. Februar 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung B 85 758/5 WzNachschlagewerk:ja[X.]Z : [X.]: ja[X.] [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1Zur [X.]age der Unterscheidungskraft eines Wortes der [X.](hier: [X.]), das einen weiten Bedeutungsumfang hat und deshalb unter-schiedliche - wenn auch in eine ähnliche Richtung weisende - [X.] aufweist, die nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge, sondern auchVorgänge außerhalb des Bereichs der Wirtschaft betreffen, wobei auch [X.] im übertragenen Sinn in Betracht [X.], [X.]. v. 28. Februar 2002 - [X.] - [X.]- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Februar 2002 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde wird der [X.]uß des 25. [X.]s ([X.]) des [X.] vom 10. [X.] 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurckverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 •festgesetzt.[X.]:I. Mit ihrer am 22. Oktober 1988 eingegangenen Anmeldung begehrt [X.] die Eintragung der Bezeichnung "[X.]" in das Markenregister[X.] die Waren "Chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit biologischen[X.]undstoffen [X.] land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Scd-- 4 -lingsbekmpfung, zur Bodenbehandlung und Vorratshaltung (smtliche soweitin Klassen 1 und 5 enthalten); Desinfektionsmittel; Mittel zur Behandlung [X.] einschlieûlich Saatbeizmittel und [X.]; Dmit-tel, chemische Erzeugnisse zur Behandlung von Mangelkrankheiten bei Pflan-zen, Wachstumsregulatoren; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und sclichenTieren sowie chemische Erzeugnisse zum Schutz von pflanzlichen Erzeugnis-sen (Vorratsschutz), mlich Mittel zur Bekmpfung von pflanzlichen, pilzli-chen, tierischen und mikrobiellen Sclingen; Insektenrepellents; veterir-medizinische Erzeugnisse".Die Prfungsstelle [X.] Klasse 5 Wz des [X.] hat [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Be-stehens eines [X.]eihaltungsrfnisses an der Bezeichnung [X.] die [X.] Waren zurckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] ist erfolglos geblieben ([X.], 737). Das Bundespatent-gericht hat die Schutzhindernisse gemû § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. [X.] gegeben erachtet.Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der [X.] hat diese Eintragungshindernisse [X.] nicht gegeben erachtet und [X.] zur anderweitigen Verhandlung und [X.] die [X.]age [X.] des angemeldeten Zeichens an das [X.]zurckverwiesen ([X.], [X.]. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, [X.], 465 =[X.], 492 - [X.] I).Das [X.] hat die Beschwerde erneut zurckgewiesen([X.], 740).- 5 -Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihrenEintragungsantrag weiter.II. Das [X.] hat die angemeldete Bezeichnung [X.] nichtunterscheidungskrftig und deshalb von der Eintragung ausgeschlossen ge-halten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Dazu hat es [X.]:Auf die vor dem Inkrafttreten des [X.]es angemeldete Markeseien grundstzlich die Vorschriften des [X.]es anzuwenden. [X.] der Rechtslr dem [X.] in bezug aufdie Beurteilung der Unterscheidungskraft ergebe sich daraus jedoch nicht.Zwar heiûe es im [X.] nunmehr, [X.] Marken von der [X.] seien, denen [X.] die Waren und die Dienstleistungen "jeglicheUnterscheidungskraft" fehle. Das habe jedoch keine substantielle Rechtse-rung herbeige[X.]t.[X.] die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eines Zeichens sei esnicht erforderlich, [X.] es sich dabei um eine warenbeschreibende Angabehandele. Ein ganz rwiegender und damit markenrechtlich nicht zu ver-nachlssigender Teil des angesprochenen Verkehrs werde in der Bezeichnung"[X.]" auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen [X.] Herkunftshinweis, sondern lediglich einen bekannten allgemeinenAusdruck und einen Sachhinweis sehen.[X.] sei das Wort "[X.]" eine in der [X.] Gescfts- [X.] gebrchliche beschreibende und allgemeinverstliche An-- 6 -gabe, difig und in ganz verschiedenen Zusammim Sinne vonZugabe, Gewinnanteil, [X.], [X.], Prmie, staatliche Bei-hilfe und Gutschrift verwendet werde. [X.] hinaus werde das Wort"[X.]" im normalen Sprachgebraucfig im Sinne von Vorteil verwendet.Dieser Sinngehalt von "[X.]" sowohl als Fachterminus der Handels-und Wirtschaftssprache als auch in der wohl daraus entstandenen weiterenallgemeinen Bedeutung stehe der Eignung dieses Wortes zur betrieblichenHerkunftsunterscheidung entgegen. Der mit den Waren der Anmeldung ange-sprochene Interessentenkreis werde das angemeldete Zeichen "[X.]" ganzrwiegend als reine Anpreisung dahingehend verstehen, [X.] mit dem Er-werb der Waren irgendein Vorteil verbunden sei. Dies möge teilweise im Sinneeiner Gutschrift, teilweise ganz allgemein im Sinne einer werlichen An-preisung verstanden werden. Das gelte nahezu [X.] alle Waren- und Dienstlei-stungsbereiche. Auch [X.] die mit der Anmeldung beanspruchten Waren [X.] und [X.] seien keine [X.][X.] eine andere Beurteilungersichtlich.Dabei könne "[X.]" zudem in wesentlich strkerem [X.] als andereallgemein nicht unterscheidungskrftige Wörter durchaus als Angabe einesMerkmals von [X.] werden. Denn im gescftlichen Verkehr kön-ne ein [X.], also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswrdigkeit einer Ware,als [X.] die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium neben [X.], Design, Haltbarkeit oder liches treten. Auch wenn die [X.] Bezeichnung in engen [X.]enzen unterschiedliche Deutungen zulasse,[X.]e dies zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits gingen alle denkbarenBedeutungen in die Richtung, [X.] mit dem Erwerb der Waren irgendein Vorteil- 7 -verbunden sei, andererseits wrden die einzelnen Verkehrsbeteiligten je nachperslichem Hintergrund und sachlichem Zusammenhang den Begriff in dereinen engeren oder in der anderen allgemeineren Bedeutung verstehen, ohne[X.] aufgrund dieser begrifflichen Unscrfe bei einem erheblichen Anteil [X.] der Gedanke an einen betrieblichen Herkunftshinweis auf-kommen k.III. [X.] hat in der Sache Erfolg. Die Annahme des[X.], der angemeldeten Marke fehle die [X.] Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], lt der rechtlichen Nachprfung nichtstand.1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist dieeiner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel [X.] die angemeldeten Waren eines Unternehmens r sol-chen anderer Unternehmen [X.] zu werden. Hierbei ist grundstzlich voneinem groûzigen [X.]stab auszugehen, das heiût, jede auch noch so gerin-ge Unterscheidungskraft reicht aus, um das [X.] (st.Rspr.; [X.], [X.]. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, [X.], 261, 262 = [X.], 91, 93 - [X.], m.w.[X.]; vgl. auch [X.] GRUR 2001, 1145 = [X.] - Baby-dry). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenneiner Marke kein [X.] die [X.]aglichen Waren im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht umein Wort der [X.] oder einer bekannten [X.]emdsprache handelt, das [X.] - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der [X.] - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstandenwird (st. Rspr.; [X.], [X.]. v. 22.9.1999 - [X.], [X.], 231, 232- 8 -= WRP 2000, 95 - [X.]; [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], GRUR 2001,735, 736 = [X.], 692 - Test it.; [X.], 261, 262 - [X.], jeweilsm.w.[X.]; vgl. auch [X.] GRUR 2001, 1145 - Baby-dry). Diese (konkrete) [X.] kann der angemeldeten Marke [X.] die in Betracht zuziehenden Waren nicht abgesprochen werden. Das [X.] hatbei seiner Beurteilung zu hohe rechtliche Anforderungen gestellt.Einen im vorerwten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt des Marken-wortes [X.] die in [X.]age stehenden Waren hat das [X.] auch imjetzt angefochtenen [X.]uû nicht festgestellt. Eine derartige Feststellungliegt insbesondere nicht in der Annahme des [X.], [X.] imgescftlichen Verkehr ein [X.], also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswr-digkeit einer Ware, als [X.] die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium ne-ben Gesichtspunkte wie Qualitt, Design, Haltbarkeit oder liches tretenk. Auch dieser Erwkann nach der allgemeinen Lebenserfahrungnicht entnommen werden, [X.] es sich bei einem [X.] um ein Warenmerkmalhandelt und nicht, wie der [X.] bereits in seiner ersten Rechtsbeschwerde-entscheidung [X.] hat, um eine Angabe zu [X.], m-lich um eine von der Ware selbst verschiedene Zusatzleistung. Irgendwie ge-artete Eigenschaften oder der Wert der Ware selbst (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) sind damit, entgegen der Auffassung des [X.], nichtangesprochen.Bei dem Markenwort handelt es sich aber - entgegen der Auffassungdes [X.] - auch sonst nicht um ein im Sinne der zuvor zitier-ten Rechtsprechung gebrchliches Wort der [X.], das [X.] stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden- 9 -wird. Nach den tatschlichen Feststellungen des [X.] ist dasWort "[X.]" in der [X.] Gescfts- und Handelssprache eine ge-brchliche Angabe, difig und in ganz verschiedenen Zusammim Sinne von Zugabe, Gewinnanteil, [X.], [X.], Prmie,staatliche Beihilfe und Gutschrift verwendet wird. [X.] hinaus wird das [X.] normalen Sprachgebraucfig im Sinne von Vorteil verwendet. [X.] diesen komplexen Begriffsinhalten ergibt sich, [X.] das Wort [X.] - wieauch das [X.] nicht verkannt hat - unterschiedliche [X.]. Zwar handelt es sich bei dem Wort nicht um ein Homonym, also einWort mit zwei (oder mehr) ganz unterschiedlichen Bedeutungen (z.B.: Birne,Ball, Bank). Vielmehr gehen alle denkbaren Bedeutungsinhalte nach den nichtzu beanstandenden Feststellungen des [X.] in die Richtung,[X.] mit "[X.]" ein irgendwie gearteter Vorteil bezeichnet wird. Dieser Be-deutungsumfang ist jedoch weit und [X.] nicht nur komplexe wirtschaftlicheVorterschiedlicher Art, sondern auch Vorim nicht wirtschaftli-chen Bereich sowie auch eine Verwendung des Wortes in einem rtragenenSinn. Schon diese unterschiedlichen Verstismlichkeiten schlieûen esaus, [X.] der Verkehr in beachtlichem [X.] das Wort allein in einer dieser mg-lichen Bedeutungsvarianten versteht. Vielmehr ist nach der allgemeinen Le-benserfahrung davon auszugehen, [X.] die mit den in [X.]age stehenden Warenangesprochenen Verkehrskreise - ohne in analysierender Betrachtung die Be-deutung zu ermitteln, in der das Wort [X.] mlicherweise verwendet wird -die angemeldete Marke als Herkunftsunterscheidung [X.] die in Anspruch ge-nommenen Waren verstehen.2. Das [X.] ist - wie schon im ersten Rechtsbeschwer-deverfahren [X.] - zutreffend davon ausgegangen, [X.] auf die [X.] 10 -der vorliegenden Anmeldung ungeachtet deren [X.]ren Zeitrangs die Vor-schriften des [X.]es Anwendung finden (§ 152 [X.]). Da eineEintragung mit dem Zeitrang des Anmeldetages indessen, wie sich aus § 156Abs. 1 [X.] ergibt, nur in Betracht kommen kann, wenn der Eintragungnicht nach den bis zum Inkrafttreten des [X.]es geltenden Vorschrif-ten von Amts wegen zu bercksichtigende [X.]tgegengestanden haben,hat sich die Prfung auch auf den [X.]ren Rechtszustand zu [X.] 11 -IV. Danach war der angefochtene [X.]uû aufzuheben und die Sachezur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurckzuverweisen.Erdmann[X.]Bornkamm Bscher Schaffert

Meta

I ZB 10/99

28.02.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. I ZB 10/99 (REWIS RS 2002, 4315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4315

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