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PDF anzeigen[X.] vom 2. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 2. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag der [X.] [X.]und [X.], letz-tere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter [X.] , vom 17. Januar 2007, ihnen Rechtsanwältin [X.]aus [X.], ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag der [X.] [X.]und [X.], ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin [X.]als [X.] beizuordnen, bedarf es nicht. Den [X.] ist durch Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2006 Rechtsanwältin [X.] als gemeinsamer Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden. 1 - 3 - Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 2 [X.] Fischer Roggenbuck Appl
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02.02.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2007, Az. 2 StR 596/06 (REWIS RS 2007, 5430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5430
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