Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 4 StR 541/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 200

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[X.] vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hier: Revisionen der Nebenkläger - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2007 werden als unzulässig [X.]. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2007 ausgeführt: 1 "I. Das [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Freiheits-beraubung verurteilt, und zwar den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 erklärten die Nebenkläger über ihre damaligen Bevollmächtigten, die Rechtsanwälte [X.] -M. und [X.], dass sie sich der erhobenen Anklage anschließen ([X.] 397f.). Die An-schlusserklärung wurde durch eine E-Mail der Nebenkläger vom 14. Januar 2007 wiederholt ([X.]). Die Ne-benklägervertreterin, Rechtsanwältin [X.]-M. , gab auf Nachfrage des Vorsitzenden telefonisch bekannt, dass kein Kontakt mehr zu den [X.] bestehe und das [X.] beendet sei ([X.]). - 3 - Mit Beschluss des [X.]s vom 13. Februar 2007 wurde die Nebenklage zugelassen. Der Nebenklägerin wurde unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin [X.]und dem Nebenkläger Rechtsanwalt [X.]. beigeordnet ([X.] 822f.). Die Nebenkläger erschienen zu den Hauptverhandlungstermi-nen am 5. Juni, 12. Juni und 18. Juni 2007, zu denen sie ge-laden wurden ([X.] 825), nicht. Rechtsanwältin [X.]und Rechtsanwalt [X.]. nahmen an allen Verhandlungs-terminen teil. Im Termin am 18. Juni 2007 wurde das Urteil gegen die Ange-klagten verkündet. Die Angeklagten, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Vertreter der [X.] erklärten Rechtsmittelverzicht ([X.] 1019). Mit E-Mail vom 27. Juni 2007, eingegangen beim [X.] Essen am selben Tag, haben die Nebenkläger —... gegen die ergan-genen und uns bis heute unbekannten Urteile zum o. Akten-zeichen Widerspruch bzw. Einspruch ...fi eingelegt ([X.] 1046ff.). [X.] Die Revision der Nebenkläger ist wegen verspäteter [X.] unzulässig (§ 341 Abs. 1 StPO). Ob der von den [X.] erklärte Rechtsmittelverzicht die Nebenkläger selbst bindet, bedarf deshalb keiner Entscheidung durch den Senat. 1. Der eingelegte —Widerspruch bzw. [X.] gegen das Urteil des [X.]s Essen ist als Rechtsmittel der Revision auszulegen (§ 300 StPO). 2. Nach § 401 Abs. 2 Satz 1 StPO beginnt die einwöchige Frist des § 341 Abs. 1 StPO für den Nebenkläger, der in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertre-ten war, mit der Verkündung des Urteils. Aus der Gesetzesbe-gründung (vgl. BT-Drucks 7/551, S. 93f.) wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Beginn der Rechtsmittelfrist mit der [X.] für denjenigen Prozessbeteiligten, der seinen [X.] als Nebenkläger erklärt hat, nicht auf die Fälle be-schränkt wissen wollte, in denen die Funktion der Nebenklage auch tatsächlich ausgeübt wird, sondern dass es allein darauf - 4 - ankommt, ob der Nebenkläger tatsächlich im Termin anwe-send oder vertreten war, von ihm daher erwartet werden kann, dass er sich nach dem Ausgang des Verfahrens erkundigt und, falls er dies für zweckdienlich erachtet, innerhalb der Wo-chenfrist Rechtsmittel einlegt (vgl. auch [X.], [X.] vom 1. März 1978 - 3 Ss 120/78). Nur dann, wenn der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwe-send oder vertreten gewesen ist, beginnt die Frist mit der Zu-stellung der Urteilsformel an ihn (§ 401 Abs. 2 S. 2 StPO). Im vorliegenden Fall wurden die Nebenkläger in allen Terminen durch die vom [X.] mit Beschluss vom 13. Februar 2007 beigeordneten Rechtsanwälte [X.] und [X.]. vertreten. Lediglich Zustellungen können, wie sich aus § 397 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 378 Satz 2 StPO ergibt, nur dann an den Rechtsanwalt mit rechtlicher Wirkung für den Nebenkläger erfolgen, wenn sich eine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet. Die Verkündung des Urteils in Anwesenheit der Ne-benklägervertreter setzte deshalb die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO in Gang. Fristende war somit gemäß § 43 Abs. 1 StPO am Montag, 25. Juni 2007, 24.00 Uhr. Die am 27. Juni 2007 per E-Mail durch die Nebenkläger erfolgte Revisionsein-legung war damit, unabhängig von der Frage, ob die Schrift-form gewahrt ist, verspätet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt." - 5 - Dem tritt der Senat bei. 2 Tepperwien [X.]ckein Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 541/07

18.12.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 4 StR 541/07 (REWIS RS 2007, 200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 200

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