Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 3 StR 34/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8903

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Gegenstand

Strafverfahren: Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Soweit das [X.] seine Überzeugung, der Angeklagte habe sich vor dem Haftrichter wahrheitsgemäß eingelassen, auch mit dem Inhalt der Aussage der Geschädigten bei ihrer Vernehmung durch den Zeugen [X.] am Amtsgericht S. begründet, ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Die Beweiswürdigung begegnet bereits sachlich-rechtlichen Bedenken. [X.] beraten hat das [X.] die Geschädigte für glaubwürdig und ihre vom Zeugen wiedergegebene Aussage für glaubhaft erachtet. Gleichwohl hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte mit der Geschädigten - wie von ihr geschildert - auch in den Fällen [X.] und 3. der Urteilsgründe den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog ([X.]). Weshalb es den Angaben der Geschädigten in diesen Fällen nur teilweise, im Falle II. 1. dagegen insgesamt gefolgt ist, legt es nicht dar. Diesen Widerspruch aufzulösen hätte es sich indes veranlasst sehen müssen. Hat der Tatrichter Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage, so muss er dem Revisionsgericht die Überprüfung ermöglichen, ob seine Annahme, dies lasse deren Beweiswert im Übrigen unberührt und stelle deren Tauglichkeit nicht insgesamt in Frage, auf [X.] Erwägungen beruht.

2. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass das [X.] diese Aussage nach § 252 [X.] nicht hätte verwerten dürfen. Die Geschädigte hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) Gebrauch gemacht. Der Behandlung ihrer Vernehmung durch [X.] am Amtsgericht S. als richterliche - und damit dessen Vernehmung zum Inhalt der Aussage - steht entgegen, dass der Beschwerdeführer von dem Termin nicht gemäß § 168c Abs. 5 Satz 1 [X.] benachrichtigt worden ist; Raum für eine Abwägung, ob die Umstände des Einzelfalles die Annahme eines Verwertungsverbots gebieten, verbleibt in einem solchen Falle nicht (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 168c Rn. 6 mwN). Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 168c Abs. 3 [X.] macht die Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder [X.]en nicht entbehrlich, denn sie dient der Wahrung seiner Rechte auch über ein Ermöglichen des Erscheinens hinaus (LR-Erb, [X.], 26. Aufl., § 168c Rn. 37). Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Beschuldigte bereits ausgeschlossen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1982 - 2 StR 434/82, [X.]St 31, 140, 142), kann offen bleiben. Dass nicht nur die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Vernehmung, sondern auch schon dessen Benachrichtigung vom Termin den [X.] gefährdet hätte (§ 168c Abs. 5 Satz 2 [X.]), legt das [X.] in seinem den Widerspruch gegen die Verwertung zurückweisenden Beschluss nicht dar.

3. Der Senat schließt indes aus, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehlern beruht, denn das [X.] stützt sich bei seiner Würdigung der Beweise in erster Linie auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Der Aussage der Geschädigten misst es demgegenüber ersichtlich keine entscheidende Bedeutung bei.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. März 2011 hat dem Senat vorgelegen.

[X.]                               von [X.]                               Hubert

                    Schäfer                                    [X.]

Meta

3 StR 34/11

03.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 23. September 2010, Az: 1 KLs 25/10 - 511 Js 64574/09, Urteil

§ 168c Abs 3 StPO, § 168c Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 3 StR 34/11 (REWIS RS 2011, 8903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8903

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 381/14

5 StR 401/12

5 StR 401/12

3 StR 34/11

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