Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2011, Az. 3 StR 34/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8898

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 34/11 vom 3. März 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2011 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Soweit das [X.] seine Überzeugung, der Angeklagte habe sich vor dem Haftrichter wahrheitsgemäß eingelassen, auch mit dem Inhalt der Aus-sage der Geschädigten bei ihrer Vernehmung durch den Zeugen Richter am [X.]begründet, ist das Urteil nicht frei von [X.]. 1. Die Beweiswürdigung begegnet bereits [X.]. [X.] beraten hat das [X.] die Geschädigte für glaubwürdig und ihre vom Zeugen wiedergegebene Aussage für glaubhaft er-achtet. Gleichwohl hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der Ange-klagte mit der Geschädigten - wie von ihr geschildert - auch in den Fällen [X.] - und 3. der Urteilsgründe den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog ([X.]). Weshalb es den Angaben der Geschädigten in diesen Fällen nur teilweise, im Falle II. 1. dagegen insgesamt gefolgt ist, legt es nicht dar. Diesen Widerspruch aufzulösen hätte es sich indes veranlasst sehen müssen. Hat der Tatrichter Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage, so muss er dem Revisionsgericht die Überprüfung ermöglichen, ob seine Annahme, dies lasse deren Beweiswert im Übrigen unberührt und stelle deren Tauglichkeit nicht insgesamt in Frage, auf [X.] Erwägungen beruht. 2. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass das [X.] die-se Aussage nach § 252 [X.] nicht hätte verwerten dürfen. Die Geschädigte hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) Gebrauch gemacht. Der Behandlung ihrer Vernehmung durch [X.] am [X.]als richterliche - und damit dessen Vernehmung zum Inhalt der Aussage - steht entgegen, dass der Beschwerdeführer von dem Termin nicht gemäß § 168c Abs. 5 Satz 1 [X.] benachrichtigt worden ist; Raum für eine Abwägung, ob die Umstände des Einzelfalles die Annahme eines Verwertungsverbots gebieten, verbleibt in einem solchen Falle nicht (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 168c Rn. 6 mwN). Allein das Vorliegen eines Aus-schlussgrundes nach § 168c Abs. 3 [X.] macht die Benachrichtigung des [X.] vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder [X.]en nicht entbehrlich, denn sie dient der Wahrung seiner Rechte auch über ein Ermöglichen des Erscheinens hinaus (LR-Erb, [X.], 26. Aufl., § 168c Rn. 37). Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Beschuldigte bereits ausgeschlossen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1982 - 2 StR 434/82, [X.]St 31, 140, 142), kann offen bleiben. Dass nicht nur die Anwesen-heit des Beschwerdeführers bei der Vernehmung, sondern auch schon dessen Benachrichtigung vom Termin den [X.] gefährdet hätte (§ 168c - 4 - Abs. 5 Satz 2 [X.]), legt das [X.] in seinem den Widerspruch gegen die Verwertung zurückweisenden Beschluss nicht dar. 3. Der Senat schließt indes aus, dass das Urteil auf diesen [X.] beruht, denn das [X.] stützt sich bei seiner Würdigung der Beweise in erster Linie auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsver-fahren. Der Aussage der Geschädigten misst es demgegenüber ersichtlich [X.] entscheidende Bedeutung bei. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. März 2011 hat dem Senat vorge-legen. [X.] von [X.][X.][X.]

Meta

3 StR 34/11

03.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2011, Az. 3 StR 34/11 (REWIS RS 2011, 8898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8898

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