Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 179/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6091

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[X.][X.]/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 14. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzantrag abgelehnt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] - [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren insoweit weiter, als ihm Prozesskostenhilfe versagt worden ist. I[X.] Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. 3 Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die [X.] unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. [X.] er mit der [X.] zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ([X.]Z 154, 200, 201 f; [X.], [X.]. v. 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712; v. 5. November 2003 - [X.] 105/03, [X.], 363; v. 10. November 2003 - [X.], NJW 2004, 448, 449; v. 25. November 2003 - [X.] 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; v. 13. Juli 2004 - [X.], 4 - 4 - NJW-RR 2004, 1717; v. 27. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 286, 287 [zur Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG]). II[X.] Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann ([X.], [X.]. v. 10. November 2003 aaO; v. 13. Juli 2004 aaO). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die für den angefochtenen [X.]uss maßgeblichen Gesichtspunkte inzwischen [X.] sind. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Bera-tungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz ([X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 94/06, [X.], 1035). 5 - 5 - [X.] Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. 6 [X.] Ganter [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 26.07.2006 - 59 [X.][X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 2 T 569/06 -

Meta

IX ZB 179/06

17.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 179/06 (REWIS RS 2008, 6091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6091

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