Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. IX ZR 205/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1367

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]/11

Verkündet am:

15. November 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 138 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 2, § 130 Abs. 3
a)
Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum Deckungshandlungen des [X.] gegenüber einer ihm nahestehenden Person angefochten, braucht der [X.] nicht zu beweisen, dass ihm ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war. Bei Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.
b)
Eine Person kann einer juristischen Person oder [X.] auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleis-ter alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten übli-cherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender [X.] des [X.] hätte (ausgelagerte Buchhaltung).
c)
Ist der [X.] von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als naheste-hende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochte-nen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Un-ternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.
[X.], Urteil vom 15. November 2012 -
IX [X.]/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. September 2012
durch [X.] [X.],
die
Richter Raebel, Dr.
Pape, Grupp
und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten sind Gesellschafter einer Steuerberatersozietät, welche die Schuldnerin, eine GmbH
& Co.
KG, seit längerer [X.] betreute. Unter ande-rem erledigte die Sozietät der Beklagten für die Schuldnerin laufende Buchfüh-rungs-
und [X.] des [X.]raums Januar bis April 2007. Die Schuldnerin glich die zur Abgeltung dieser Tätigkeiten jeweils im Folgemonat erteilten Rechnungen erst am 18.
Februar 2008 mit einem Teilbetrag von 500

und am 12.
Juni 2008 mit der Restsumme von 985,78

Die Schuldnerin beantragte am 4.
September 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die das Amtsgericht am 21.
November 2008 beschloss. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger verlangt mit sei-1
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ner Anfechtungsklage von den Gesellschaftern die an ihre Sozietät am 18.
Februar und 12.
Juni 2008 geleisteten Honorarzahlungen zur Masse zurück.

Die Beklagten sind vom Amtsgericht antragsgemäß verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit in der Sache selbst jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage
nach §
133 [X.]
für begründet er-achtet, weil es sich bei den Beklagten um der Schuldnerin nahestehende Per-sonen gemäß §
138 Abs.
2 Nr.
2 [X.] handele und der Beweis, dass ihnen zur [X.] der angefochtenen Zahlungen ein Vorsatz der Schuldnerin, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war, nicht erbracht worden sei.

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht Stand.
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4
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1. Rechtlich fehlerhaft ist bereits die vom Berufungsgericht [X.] Beweislastumkehr gemäß §
133 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Sie tritt nur dann ein, wenn der Insolvenzverwalter nach §
133 Abs.
2 Satz
1 [X.] einen entgeltlichen Vertrag zwischen dem Schuldner und einer ihm nahestehenden Person im Sin-ne des §
138 [X.] anficht, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar [X.] werden. Dieser Anfechtungstatbestand liegt nicht vor, weil die Schuldnerin keinen entgeltlichen Vertrag mit den Beklagten oder ihrer Sozietät abgeschlossen, sondern eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt hat. Für die hier mithin gegebene Anfechtung
einer kongruenten Deckung
kommt nur die [X.] nach §
130 Abs.
3 [X.] in Betracht. Sie kann
aber zeitlich für die Zahlung vom 18.
Februar
2008 noch nicht eingreifen, sondern erst für die Zahlung vom 12.
Juni 2008. Für die bei der älteren Zahlung allein möglichen
Vorsatzanfechtung gemäß §
133 Abs.
1 [X.] kann die Nähe des Anfechtungs-gegners zum Schuldner nur indizielle Bedeutung haben (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
133 Rn.
27). Unter diesem beweisrechtlichen Ge-sichtspunkt ist sie vom Tatrichter nicht geprüft worden.

2. Mit Recht beanstandet die Revision insbesondere, dass das [X.] die Beklagten überhaupt als der Schuldnerin nahestehende Per-sonen im Sinne des §
138 Abs.
2 Nr.
2 [X.] angesehen hat.

a) Für die Beklagten kann die Nähe zur Schuldnerin nur als Gesellschaf-ter gemäß §
138 Abs.
2 Nr.
2
und 3 [X.]
bestehen, wenn sie nicht persönlich
in den Diensten der Schuldnerin standen, sondern die von ihnen begründete rechtsfähige Steuerberatersozietät.
Die Beklagten haften auch für anfechtungs-rechtliche Geldschulden ihrer Sozietät, welche die Vergütungszahlungen der Schuldnerin erhalten
hat, entsprechend §
128 HGB.
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b) [X.] der Beklagten ist nach §
138 Abs.
2 Nr.
2 [X.] als eine der Schuldnerin nahestehende Person zu beurteilen, wenn sie aufgrund einer den Organen oder qualifizierten Gesellschaftern der Schuldnerin vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hatte, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu unterrichten. Dienstnehmer
stehen in einer solchen Verbindung zum Insolvenz-schuldner
in der Regel
nur dann, wenn sie durch ihre Tätigkeit innerhalb des [X.] eine besondere Informationsmöglichkeit über dessen wirtschaftliche Verhältnisse besitzen (vgl. [X.], Urteil vom
6.
April 1995 -
IX
ZR 61/94, [X.]Z 129, 236, 245
f; vom
11. Dezember 1997 -
IX
ZR 278/96, [X.], 304, 305; [X.]/[X.], [X.], §
138 Rn.
31; [X.] in MünchKomm-[X.], 2.
Aufl., §
138 Rn.
33
f). Im [X.] an Kirchhof (Z[X.] 2001, 825, 829) vertreten allerdings manche
Stimmen des Schrifttums die An-sicht,
externe Beziehungen zu einem Steuerberater seien dann wie Fälle leiten-der Angestellter zu behandeln, wenn auf den Berater die Buchhaltung der Schuldnerin im Wesentlichen ausgelagert sei. Für den beauftragten [X.] gelte dann nichts anderes als für
den angestellten Leiter der Buchhaltung
(etwa FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
138 Rn.
17; [X.]/Leptien in Hmb-Komm-[X.], 4.
Aufl., §
138 Rn.
25; Ehricke in Kübler/[X.], [X.],
2008, §
138 Rn.
24; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
138 Rn.
48). Solche, den Be-reich nahestehender Dritter nicht unbeträchtlich erweiternde Ausnahmen sind nur dann zu rechtfertigen, wenn an die Voraussetzungen, hier die organisatori-sche Auslagerung der Buchhaltung, strenge Anforderungen gestellt werden. Nicht jeder freiberufliche oder gewerbliche Dienstleister, schon gar nicht jeder andere Vertragspartner kann als nahestehender Dritter aufgefasst werden, nur weil er aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zum Schuldner größeren Einblick in dessen wirtschaftliche Verhältnisse hat als sonstige unternehmensfremde [X.]
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sonen. So gehören Großlieferanten oder kreditgewährende Banken üblicher-weise nicht zu den nahestehenden Dritten ihrer Kunden (BT-Drucks. 12/2443 Seite 163
zu §
155 des [X.]). Das kann wiederum anders sein,
wenn sie auch über eine Kapitalbeteiligung unterhalb
der Schwelle des §
138 Abs.
2 Nr.
1 [X.] verfügen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juli 2007 -
IX
ZR 256/06, [X.]Z 173, 129 Rn.
4 und 56). Insoweit bedürfen die Umstände einer zweck-entsprechenden Würdigung.

Dem Freiberufler im Dienste des Schuldners müssen, wenn er als nahe-stehende Person gemäß §
138 Abs.
2 Nr.
2 [X.] gelten soll, nach der ihm ver-traglich eingeräumten Rechtsstellung wie einem in gleicher Zuständigkeit
täti-gen Angestellten alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erhebli-chen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen. Werden ei-nem freiberuflichen Dienstleister vom Schuldner planmäßig bestimmte (klassifi-zierte) Tatsachen vorenthalten, kann ein [X.] nach §
138 Abs.
2 Nr.
2 [X.] nicht entstehen. Das Buchhaltungsmandat eines Steuerberaters mit einem Unternehmen kann deshalb nur dann die Beweislast des [X.] im Anfechtungsprozess nach §
130 Abs.
3 [X.] umkehren, wenn es
nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Prägung dem [X.] den typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage des Mandanten vermittelt, den sonst nur damit befasste leitende Angestellte des Unternehmens haben. Denn hierin liegt der innere Grund, der die Anfechtung
gegenüber Per-sonen, die dem Schuldner gemäß §
138 [X.] nahe stehen, durch [X.] nach
Maßgabe von §
130 Abs.
3
[X.] erleichtert. Diesen Vermu-tungstatbestand muss der Anfechtungskläger darlegen und nötigenfalls bewei-sen, der sich hierauf beruft.

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7
-

Hat der Steuerberater eine Sonderstellung im Sinne des §
138
Abs.
2 Nr.
2 [X.] erlangt, kann er sie durch Kündigung oder Änderung des [X.], der sie begründet hat, wieder verlieren. Diese Einwendung gehört zur Darlegungs-
und Beweislast des
mandatierten Dienstleisters, wenn unstreitig oder vom klagenden Insolvenzverwalter bewiesen worden ist, dass der Anfech-tungsgegner jedenfalls zunächst zu einer dem Schuldner nahestehenden Per-son geworden war. Hat der Steuerberater die Vermutung des §
130 Abs.
3 [X.] auf diese Weise entkräftet, kann der Insolvenzverwalter den ihm sonst oblie-genden Beweis des Anfechtungstatbestandes wie gegenüber jedem Anfech-tungsgegner gleichwohl noch erbringen.

Der dem Schuldner nahestehende [X.] kann die
Vermu-tung auch dadurch entkräften, dass er zwar keine rechtliche Vertragsänderung behauptet, wohl aber nötigenfalls beweist, der Informationsfluss, der seinen typischen Wissensvorsprung begründete, sei ohne rechtliche Vertragsänderung tatsächlich versiegt
oder auf längere [X.] unterbrochen worden. Sobald der nachgewiesene Aktualitätsverlust der einmal gewonnenen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bezogen auf den nach §
140 [X.] maßgebenden Anfechtungszeitpunkt ernsthafte Zweifel rechtfertigt, ob der [X.] allgemeine Wissensvorsprung aus der früheren Rechtsstellung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners noch fortdauert, ist die Grundlage der Beweislastumkehr entfallen. Diesen Rechtsgedanken bringt für den Sonder-fall der aufgelösten Ehe oder häuslichen [X.] das Gesetz in §
138 Abs.
1 Nr.
1 und 3 [X.] zum Ausdruck. Er ist hierauf aber nicht beschränkt und entsprechend auf Personen zu übertragen, die unter §
138 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.] fallen. Allerdings kann die Jahresfrist der in §
138 Abs.
1 Nr.
1 und 3 [X.] genannten gelösten Verbindungen für die anders gelagerten Rechtsverhältnisse des §
138 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.] nicht gelten. Die in §
138 Abs.
2 [X.] ge-12
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8
-
nannten, unternehmerisch tätigen Schuldner sind im Allgemeinen schneller der Änderung ihrer wirtschaftlichen Lage ausgesetzt als natürliche Personen. Hier kann daher schon eine länger als vierteljährliche Unterbrechung des [X.] den erlangten allgemeinen Wissensvorsprung aus der bisherigen Tätigkeit für den Schuldner in Frage stellen. [X.] drückt sich diese Schnell-lebigkeit etwa in den Sonderfällen inländischer Aktienemittenten am regulierten Markt aus, die nach §
37x Abs.
1 und 3 WpHG zu quartalsweisen Finanzberich-ten verpflichtet sind (vgl. auch Art.
6 Abs.
1 der Richtlinie 2004/109 EG vom 15.
Dezember 2004, ABl L
390 vom 31.
Dezember 2004 Seite
38). Drei Monate nach [X.] ist deshalb die Vermutung des §
130 Abs.
3
[X.] entkräftet,
selbst wenn sich eine rechtliche Vertragsänderung nicht feststellen lässt. Der Insolvenzverwalter hat aber alle Möglichkeiten, die vorher nach §
130 Abs.
3 [X.] vermuteten Tatsachen nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen und kann sich hierbei auch auf die Indizwirkung von Tatsachen stützen, die der [X.] in der [X.] erlangt hat, als er dem Schuld-ner nach §
138 Abs.
2 Nr.
2 [X.] noch nahestand.

Von der Entkräftung des [X.] ist die Widerlegung der Vermutung zu unterscheiden. Dauert das Nähe stiftende Dienstverhältnis ohne wesentliche Änderung bis zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung gemäß §
140 [X.] fort, obliegt dem [X.] der volle Beweis seiner Unkenntnis.
So kann er behaupten und -
wenn nötig
-
be-weisen, dass ihm trotz seines allgemeinen Wissensvorsprungs infolge seiner Nähe zum Schuldner einzelne wesentliche Schlüsselinformationen unbekannt geblieben sind und ihm infolgedessen die in §
130 Abs.
2 [X.] bezeichneten Kenntnisse fehlten.

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c) Nach diesen Grundsätzen fehlt
es hier bisher an hinreichenden Fest-stellungen, nach denen die [X.] des §
130 Abs.
3, §
138 Abs.
2 [X.] für die Zahlung vom 12.
Juni 2008 gegen die Beklagten wirkt. Es steht schon nicht fest, dass das Buchführungsmandat der Steuerberatersozietät, de-ren Gesellschafter die Beklagten sind, wenigstens im Jahre 2007 rechtlich und tatsächlich so geprägt war, dass es ihnen in Gestalt einer organisatorisch aus-gelagerten Buchhaltung den typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftli-che Lage
verschafft hat, den ohne das Mandat ein angestellter (leitender) Buchhalter der Schuldnerin gehabt hätte. Das Berufungsgericht ist auch dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend nachgegangen, ihre Tätigkeit für die Schuldnerin habe seit Januar 2008 über fünf Monate hinweg gestockt, so dass sie die [X.] des §
130 Abs.
3 [X.] jedenfalls entkräftet hätten, wenn die weitere Sachaufklärung die Richtigkeit ihrer Behauptung bestätigen sollte. Dem Kläger können deshalb nach derzeitigem Sachstand die Beweisvor-teile des §
138 [X.] gegenüber den Beklagten nicht zugutekommen. Das hie-rauf gestützte Berufungsurteil kann mit dieser Begründung nicht aufrechterhal-ten bleiben.

III.

Entgegen der Revisionserwiderung stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Beide Vorinstanzen ha-ben nach den vorliegenden Aussagen und Indizien bisher nicht den Schluss gezogen, dass die Beklagten zur [X.] der angefochtenen Zahlungen wussten, es bestehe oder drohe die Zahlungsunfähigkeit
der Schuldnerin, sondern sie haben auf die Beweislastregel des §
133 Abs.
2 [X.] zurückgegriffen. Die an-gespannte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und der Stand ihres Geschäfts-kontos nahe der Grenze des Überziehungskredits gestattet dem Revisionsge-15
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-
richt noch nicht, stattdessen nach §
133 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Kenntnis der Beklagten zu vermuten, dass die angefochtenen Honorarzahlungen der Schuld-nerin mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung geleistet worden sind. Ent-scheidend
ist hierfür nach den Umständen des [X.], ab wann die [X.] konkret mit dem Ausfall der Forderungen rechnen mussten, deren Unein-bringlichkeit die Schuldnerin schließlich veranlasste, den Insolvenzantrag zu stellen. Ansonsten kommt es darauf an, welche Verbindlichkeiten der Schuldne-rin von ihr zu welchem [X.]punkt nach Kenntnis der Beklagten ernsthaft einge-fordert
und nicht beglichen
waren.

Die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit,
zu dem bisher nicht festgestellten [X.],
zur
möglichen
Kenntnis der [X.] von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§
130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
[X.]) am 12.
Juni 2008 und von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit

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-
der Schuldnerin (§
133 Abs.
1 Satz
2 [X.]) am 18.
Februar 2008 sowie einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung zu diesem [X.]punkt weiter vorzutragen und Beweis anzutreten.

Kayser
Raebel
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2010 -
11 C 329/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.12.2011 -
9 [X.]/10 -

Meta

IX ZR 205/11

15.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. IX ZR 205/11 (REWIS RS 2012, 1367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1367

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 205/11

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