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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Juli 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 829; StPO § 94 Abs. 1Wird in einem gegen den Schuldner gerichteten Ermittlungsverfahren bei einem[X.] ein Geldbetrag sichergestellt, den dieser vom Schuldner zum Zweck [X.] erhalten hatte, kann dadurch kein pfändbarer Rückgabean-spruch des Schuldners gegen den Staat begründet werden.ZPO § 846Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sa-chen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluß diese Sachen nicht konkretbezeichnet.[X.], [X.]eil vom 13. Juli 2000 - [X.] - [X.] [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft, [X.], [X.],Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des 30. [X.] Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in [X.], vom22. Februar 1999 aufgehoben.Die Berufung der Kläger gegen das [X.]eil der 3. Zivilkammer desLandgerichts [X.] vom 7. April 1998 wird zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte ist Verwalter in den Konkursen über das Vermögen des [X.] und der [X.] für [X.] (nachfolgend: [X.]). Der Ehemannder Klägerin zu 1, der ihr alle Ansprüche gegen [X.] abgetreten hat, bestellte beidiesem einen Pkw der Marke [X.] Benz und leistete am 19. April 1994eine Anzahlung von 20.000 D[X.] Diese Einlage hatte [X.] zurückzugewähren,wenn der [X.] nicht innerhalb von sechs Monaten geliefert wurde. [X.] er-füllte seine Verpflichtung [X.] 3 -Die Klägerin zu 1 schloß mit der [X.] am 21. November 1994 einen [X.] über 30.000 DM und leistete diesen Betrag. Die [X.] [X.] sich zur Auszahlung von 39.000 DM am 28. Februar 1995. Einen in-haltsgleichen Vertrag mit der [X.] schlossen die Kläger zu 2 und 3 gemeinsam.Für die [X.] trat jeweils [X.]. auf, der gemeinsam mit [X.] die "[X.] und Sch.Finanzberatung" betrieb. In beiden Fällen erfolgten keine Rückzahlungen.Am 2. Dezember 1994 wurden beide Männer wegen des Verdachts [X.] verhaftet. Die Staatsanwaltschaft stellte im Zuge ihrer Ermittlungenverschiedene Fahrzeuge sowie bei einem Rechtsanwalt den Betrag von419.370 DM sicher. Er wurde zur Gerichtskasse [X.] einbezahlt. Die Klä-ger erwirkten wegen ihrer Forderungen am 23. Januar 1995 einen Arrestbefehldes LG [X.] über das Vermögen des [X.] und der [X.]. Zugleich wurde dieangebliche Forderung der Schuldner "auf Rückgabe der von der [X.] bei dem Landgericht [X.] beschlagnahmten Geldbeträge und son-stigen beweglichen Sachen gegen den [X.]" gepfändet. Arrestbe-fehl und Pfändungsbeschluß wurden dem [X.] als [X.] den Schuldnern zugestellt.Das Konkursverfahren über das Vermögen der [X.] wurde sodann [X.] 1995, dasjenige über das Vermögen des [X.] am 17. Mai 1995 eröffnet.Die Staatsanwaltschaft gab nach einer zwischen den Parteien am 10. Juli 1995zustande gekommenen Einigung die sichergestellten Sachen einschließlichdes Geldbetrages an den Beklagten heraus, der die Fahrzeuge für [X.] verwertete. Die auf diese Weise erhaltene Gesamtsumme wurde- 4 -mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zu je 1/3 den [X.] inden Verfahren [X.], [X.] sowie Sch. zugeführt.Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten aufgrund der Pfändung sowieder mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung abgesonderte [X.], und haben den Beklagten auf Zahlung von 80.000 DM in [X.]. Der Beklagte meint, zugunsten der Kläger sei kein Pfändungs-pfandrecht entstanden, und hat sich darauf berufen, eventuell erworbeneRechte seien durch eine anfechtbare Leistung begründet worden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. [X.] Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichenEntscheidung.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten hat Erfolg.Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2i.[X.]. § 48 KO absonderungsberechtigt. Sie hätten aufgrund des [X.] 23. Januar 1995 ein Pfandrecht an den Forderungen der Gemeinschuld-ner auf Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Geldbeträgeund sonstigen beweglichen Sachen gegen den [X.] erlangt.- 5 -Diese Auffassung trifft nicht zu; denn den Klägern steht kein Anspruchauf abgesonderte Befriedigung an den von der Staatsanwaltschaft freigegebe-nen Gegenständen zu.1. Soweit es um den von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Geld-betrag geht, konnten die Kläger durch die Pfändung vom 23. Januar 1995 [X.] Rechte erwerben, weil den Gemeinschuldnern keine Ansprüche gegen den[X.] zustanden.a) Dieser Geldbetrag wurde unstreitig bei einem Rechtsanwalt sicherge-stellt, dem er nach dem Vorbringen der Kläger von [X.] zum Zwecke der Geld-anlage übergeben worden war. An dem Geld selbst stand [X.] im Zeitpunkt derermittlungsbehördlichen Maßnahmen weder Eigentum noch Gewahrsam zu. [X.] kamen lediglich schuldrechtliche Ansprüche des [X.] gegen denRechtsanwalt aus §§ 675, 670 BGB auf vereinbarungsgemäße Verwendungder übergebenen Summe und Herausgabe des aus der [X.] zu dem verabredeten Zeitpunkt. Hierauf braucht indessen nicht nä-her eingegangen zu werden, weil solche Ansprüche nicht gepfändet sind.b) Werden Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von [X.] sein können, nach § 94 StPO sichergestellt oder förmlich beschlag-nahmt, so sind sie in der Regel an den bisherigen Gewahrsamsinhaber - sofernes sich nicht um den Beschuldigten handelt - oder, unter den Voraussetzungendes § 111 k StPO an den Verletzten, herauszugeben. Ansprüche anderer Per-sonen auf Rückgabe sieht das Gesetz nicht vor ([X.]Z 72, 302, 304; [X.] NStZ 1984, 567; NStZ 1990, 202; [X.], [X.] 94 Rdnr. 22; § 111 [X.]. 1, 8; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.] 6 -zeßordnung 4. Aufl. § 94 Rdnr. 24; § 111 [X.]. 1, 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 94 Rdnr. 58 ff; § 111 [X.]. 1 f, 6). Die Ge-meinschuldner hatten den sichergestellten Betrag nicht im Gewahrsam; sie ge-hörten zu den Beschuldigten, nicht zu den Verletzten. Auch die Voraussetzun-gen der Nr. 75 Abs. 4 [X.], wonach die Sachen statt an den bisherigen Ge-wahrsamsinhaber an einen [X.] herauszugeben sind, wenn er offensichtlichbegründete Ansprüche auf [X.] besitzt, liegen nicht vor. [X.] braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob diese [X.] gesetzwidrig und daher unwirksam ist (vgl. [X.], aaO § 194Rdnr. 22; [X.], aaO § 111 [X.]. 6; [X.] NJW 1991, 1705 ff; OLG Düs-seldorf NStZ 1990, 202).c) Eigene Ansprüche der Kläger an dem sichergestellten Geld sind nichtbehauptet und kommen auch offensichtlich nicht in Betracht; denn es ist [X.], daß das Geld aus dem Vermögen der Kläger stammte.d) Da eigene Rückgabeansprüche der Gemeinschuldner nicht [X.], geht die Pfändung, soweit sie Rechte auf Rückgabe des [X.] betrifft, ins Leere und ist damit unwirksam. Daran ändert sich [X.] nichts, wenn aufgrund eines Verzichts des Gewahrsamsinhabers und derzwischen den Parteien am 10. Juli 1995 getroffenen Vereinbarung [X.] Anspruch gegen den [X.] als Drittschuldner begründet wurde.Ein Pfandrecht hätte nur durch eine erneute Pfändung entstehen können, diehier infolge der zwischenzeitlichen Konkurseröffnung gemäß § 14 KO ausge-schlossen war (vgl. [X.]Z 100, 36).- 7 -2. An den Ansprüchen auf Herausgabe der Fahrzeuge haben die Kägerebenfalls kein Pfandrecht erworben.a) Der Pfändungsbeschluß muß die gepfändeten Forderungen und de-ren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung un-zweifelhaft feststeht, welche Ansprüche Gegenstand der [X.] sollen. Dabei genügt es nicht, daß für die unmittelbar Beteiligten klar ist,worauf sich die Pfändung erstreckt. Auch für Dritte, insbesondere weitereGläubiger des Schuldners, muß sich aus dem Inhalt des [X.] bei sachgerechter Auslegung ermitteln lassen, welche Forderungen [X.] sind ([X.]Z 93, 82, 83; [X.], [X.]. v. 28. April 1988 - [X.]/87, NJW 1988, 2543, 2544). Daher hat die Pfändung eines Anspruchs, dereine bewegliche körperliche Sache betrifft (§ 847 ZPO), grundsätzlich die Sa-chen zu bezeichnen, die herauszugeben sind (MünchKomm-ZPO/[X.], § 847Rdnr. 3; Musielak/[X.], ZPO § 829 Rdnr. 3; [X.]/Stöber, ZPO 21. [X.] 847 Rdnr. 2; vgl. auch [X.], 3148; [X.] WM 1996,888). [X.], die diesen Anforderungen nicht genügen, sindunwirksam.b) Der Beschluß des LG [X.] ordnet die Pfändung der Forderungauf Rückgabe der "sonstigen beweglichen Sachen" gegen den [X.] an. Aus einer solchen Bezeichnung geht nicht einmal ansatzweise hervor,hinsichtlich welcher Gegenstände Rückgabeansprüche in Betracht kommen.Weder sind die Sachen benannt, noch enthält der [X.], die die Individualisierung und Abgrenzung der Ansprüche für einen [X.]ermöglichen. Der bloße Hinweis auf eine weder inhaltlich noch zeitlich näher- 8 -bezeichnete hoheitliche Maßnahme genügt den aus §§ 829, 847 ZPO hervor-gehenden Bestimmtheitsanforderungen in keinem Fall.3. Fehlt es somit schon an der Begründung eines wirksamen Pfän-dungspfandrechts, kommt es auf Weiteres nicht mehr an. Die Klage ist abwei-sungsreif und damit das erstinstanzliche [X.]eil im Ergebnis wiederherzustellen.Kreft [X.][X.]FischerRaebel
Meta
13.07.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. IX ZR 131/99 (REWIS RS 2000, 1637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1637
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