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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/10vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die [X.] dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Gründe: Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfech-ten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf seine Revi-sion eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird. [X.] fehlt es hier. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nicht den genann-ten Anforderungen (vgl. [X.]. vom 8. Oktober 2002 - 4 [X.]/02 - und vom
1 9. Dezember 2008 - 3 [X.]). Die Mitteilung im Schriftsatz vom 16. September 2010, dass mit der Sachrüge die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch beanstandet werde, ist erst nach Ablauf der [X.] eingegangen und kann dem Rechtsmittel nicht mehr zur Zulässigkeit ver-helfen (vgl. [X.], 700, 701). [X.] [X.] [X.]
Meta
22.09.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. 2 StR 429/10 (REWIS RS 2010, 3143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3143
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