Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. 5 StR 387/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9597

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5 [X.] [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Febru-ar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] [X.], [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König als beisitzende [X.], Staatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf [X.] und die Sachrüge gestützt ist. Dem Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] der Erfolg versagt. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Die Beanstandung, die Verhandlung über die Entlassung des zu die-sem Zeitpunkt 14-jährigen Zeugen
K. ([X.] der Lebensgefährtin des Angeklagten) sei zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt, weswegen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO erfüllt sei, greift nicht durch. Die Rüge scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: 3 Das [X.] hat den Zeugen am zweiten Hauptverhandlungstag vernommen und für die Dauer der Vernehmung die Entfernung des [X.] - 4 - klagten gemäß § 247 Satz 2 StPO angeordnet. Der Angeklagte wurde in ei-nen Raum gebracht, in dem er den Fortgang der Verhandlung über eine [X.] mitverfolgen konnte. [X.] war mit einer Gegen-sprechanlage ausgestattet, über die eine Verständigung mit den im [X.] befindlichen Verfahrensbeteiligten möglich war. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung wurde der Zeuge nach seiner Vernehmung —im allseitigen [X.] um 12.48 Uhr entlassen; von 12.49 bis 12.51 Uhr wurde die Hauptverhandlung unterbro-chen. Das Protokoll hält dann fest: —Nunmehr war der Angeklagte wieder im Gerichtssaal erschienen.fi ([X.]) 5 6 Nach einer weiteren Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde die Schwester des Zeugen vernommen, wobei der Angeklagte unter denselben Maßgaben wie zuvor aus dem Sitzungssaal entfernt worden war. In der [X.] ist zum Verlauf dieser Einvernahme unter anderem eine nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des [X.] zu einem Hinweis des Angeklagten vermerkt, dass er die Aussage der Zeugin zwar gehört, aber ihr Bild nicht vollständig gesehen habe; daraufhin habe ein Wachtmeister das Gerät so eingestellt, dass das Bild für den Ange-klagten wieder voll einsehbar gewesen sei ([X.] f.). 2. Im Hinblick auf die sich hieraus ergebende Unklarheit der [X.] zu der Frage, ob in das —allseitigefi Einverständnis mit der Entlassung des Zeugen K. nur die im Sitzungssaal anwe-senden Verfahrensbeteiligten oder auch der Angeklagte einbezogen waren, hat der Senat eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden eingeholt. Der Vorsitzende hat sich dahin geäußert, dass er wie auch ein Justizwacht-meister den Angeklagten über die Funktionsweise der Gegensprechanlage belehrt habe. Vor der Entlassung des Zeugen habe er den Angeklagten [X.] gefragt, ob er noch Fragen stellen wolle, was nicht der Fall gewe-sen sei. Die Beisitzerin, die Protokollführerin und der [X.] der 7 - 5 - Staatsanwaltschaft sind der Stellungnahme des Vorsitzenden beigetreten. Das Gleiche gilt für die beiden anwesenden Justizwachtmeister. [X.] stellt der Verteidiger sowohl die Belehrung als auch die abschließende Befragung des Angeklagten in Abrede. 3. Nach dem durch den Vorsitzenden dargestellten und von weiteren Amtspersonen bestätigten Ablauf des Geschehens würde der absolute Revi-sionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO auch im Lichte des Beschlusses des Gro-ßen Senats für Strafsachen des [X.] vom 21. April 2010 [X.] GSSt 1/09 (NJW 2010, 2450; zum Abdruck in [X.]St bestimmt) nicht durchgreifen. Denn die Entlassungsverhandlung wäre unter den danach ge-gebenen Umständen kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. 8 9 Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Frage der Wesent-lichkeit eines Verfahrensteils nach dem Zweck der jeweils betroffenen [X.] sowie danach, in welchem Umfang deren sachliche Bedeutung be-troffen sein kann; die Entlassungsverhandlung in Anwesenheit des Angeklag-ten ist danach grundsätzlich als wesentlich anzusehen, weil der von der [X.] ausgeschlossene Angeklagte unmittelbar nach der Zeugenvernehmung keine Fragen oder Anträge stellen kann, die den Aus-gang des Verfahrens zu beeinflussen vermögen (vgl. [X.] aaO S. 2452 mwN). Diese Gedanken treffen jedoch ersichtlich nicht zu, wenn der die Vernehmung über eine [X.] zeitgleich mitverfolgende Angeklagte nach ausdrücklicher Befragung des Vorsitzenden von seinem Fragerecht keinen Gebrauch machen will. Es wäre bloße [X.], wenn ihm [X.] gegebenenfalls nach vorheriger Entfernung des [X.] aus dem Ge-richtssaal [X.] in Anwesenheit [X.] Fragen anheimgegeben werden müssten (vgl. zur Ersetzung der Unterrichtungspflicht nach § 247 Satz 4 StPO durch [X.] auch [X.], Beschluss vom [X.] 2006 [X.] 1 [X.], [X.]St 51, 180; ferner zum Frageverzicht in sol-chen Fällen [X.], Urteil vom 27. Januar 2011 [X.] 5 StR 482/10). - 6 - 4. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Inhalt der dienstli-chen Äußerungen durch den weiteren Vortrag der Verteidigung im Revisi-onsverfahren durchgreifend erschüttert wird. Denn der Protokollvermerk zur einvernehmlichen Entlassung in Verbindung mit der durchgeführten [X.] legten jedenfalls nahe, dass der Vorsitzende dem Angeklagten die Möglichkeit der Intervention gegen die Entlassung des Zeugen gegeben hat, ohne dass dieser sie wahrnahm, und ihn so in das allseitige Einverneh-men mit der Entlassung eingebunden hat. Bei einer besonderen Fallgestal-tung wie der hier gegebenen hätte deshalb bereits in der [X.] zu den näheren Umständen namentlich der Videoübertragung im Einzelnen vorgetragen werden müssen. Allein auf Grund der gegebenen Revisionsbegründung kann der Senat hingegen nicht nachprüfen, ob [X.] verletzt ist. Die Verfahrensrüge ist daher nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies lässt unberührt, dass eine Wiederzulas-sung des Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen angezeigt gewesen wäre. Eine hinreichend detaillierte Protokollierung der Geschehnisse wäre zudem wünschenswert gewesen. 10 [X.] [X.] König

Meta

5 StR 387/10

09.02.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. 5 StR 387/10 (REWIS RS 2011, 9597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9597

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