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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS III ZB 55/10vom 16. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2011 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 wird in der vor-letzten Zeile der Randnummer 15 von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt "Be-rufungsfrist" "Berufungsbegründungsfrist" lautet. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 251 C 33619/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 31 S 1678/10 -
Meta
16.03.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. III ZB 55/10 (REWIS RS 2011, 8574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8574
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