Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. III ZB 55/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8574

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS III ZB 55/10vom 16. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2011 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 wird in der vor-letzten Zeile der Randnummer 15 von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt "Be-rufungsfrist" "Berufungsbegründungsfrist" lautet. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 251 C 33619/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 31 S 1678/10 -

Meta

III ZB 55/10

16.03.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. III ZB 55/10 (REWIS RS 2011, 8574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8574

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 55/10

XII ZB 334/10

XII ZB 177/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.