Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IV ZR 183/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2669

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 183/10
vom

6. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ZPO §§ 3, 9; GKG §
39

Wird eine Klage auf Leistung aus einer [X.] mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte [X.] statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
IV ZR 183/10 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 6. Oktober 2011

beschlossen:

Der Streitwert wird auf

festgesetzt.

Gründe:

Begehrt der Versicherungsnehmer einer [X.] die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe,
konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17.
Mai 2000
IV ZR 294/99, [X.], 600
f.). Dabei ist nach
ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§
3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 1
-
3
-

20% beläuft (Senatsurteil vom 13.
Dezember 2000
IV ZR 279/99, [X.], 601 unter 2 b m.w.N.).

Wird allerdings neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten Versicherungsfalles begehrt, ist für die [X.] gemäß §§

5 ZPO, 39 GKG zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche [X.] beider Klaganträge gegeben ist, die eine Zusammenrechnung insoweit verbietet. Denn das Bestehen eines wirksamen, durch die Anfechtung des Versicherers nicht berührten Versicherungsverhältnisses ist zugleich notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung. Ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung kann deshalb nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Diesen überschießenden und für die [X.] allein maßgeblichen Teil des [X.] bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1.
Dezember 2004
IV ZR 150/04, [X.], 959, 960).

Danach bemisst sich die Beschwer hier wie folgt:

-
Anträge zu 1 und 2 (einheitlich gerichtet auf Feststellung des [X.]):

3,5-facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen

3,5-facher Jahresbetrag der monatlichen

=

2
3
-
4
-

-
Antrag zu 3 (Leistungsantrag betr. Rückstände) =

Antrag zu 4 (gerichtet auf künftige

-
Antrag zu 5 bleibt als Nebenforderung

unberücksichtigt

Summe:

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2009 -
26 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.07.2010 -
20 U 174/09 -

Meta

IV ZR 183/10

06.10.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IV ZR 183/10 (REWIS RS 2011, 2669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2669

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IV ZR 183/10

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