Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2012, Az. IX ZR 24/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2711

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Gegenstand

Insolvenzeröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit: Auswirkungen der Erneuerung einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Zahlungseinstellung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 22.361,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Die von dem Beklagten geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie sind jedoch nicht begründet.

3

2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal 2.957,39 €" stützen dürfen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.

4

Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der [X.] sein ([X.], Urteil vom 11. Februar 2010 - [X.], [X.], 711 Rn. 39). Bei dieser Sachlage äußert sich die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits in der Nichtbegleichung der gegenüber dem Beklagten bestehenden erheblichen Verbindlichkeit. Dabei durfte das Berufungsgericht verstärkend die weiter gegen den Schuldner begründeten Forderungen berücksichtigen. Im Übrigen wurde die sich in der Nichtzahlung der ersten Rate manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners nicht durch die Erneuerung der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, weil der Schuldner auch danach die Raten verspätet entrichtete und deshalb der gesamte offene Restforderungsbetrag fällig blieb (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2007 - [X.], [X.], 452 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund lag hier keine bloße Zahlungsstockung vor.

[X.]                                     Vill

                      Fischer                                       Grupp

Meta

IX ZR 24/12

27.09.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2012, Az: 8 U 77/11

§ 17 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2012, Az. IX ZR 24/12 (REWIS RS 2012, 2711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2711

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 24/12

Zitiert

IX ZR 104/07

Zitieren mit Quelle:
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