Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 390/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7771

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BXII[X.]390.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 390/16
vom
19. Juli 2017
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1897 Abs. 4 und 5
Ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bin-dungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2010

XII
[X.]
165/10

FamRZ 2011, 285).
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 -
XII [X.] 390/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Juli 2017 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen
wird der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Juli 2016 aufge-hoben, soweit für den Aufgabenkreis "alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie insoweit Postangelegenheiten mit Aus-nahme der Post des Betreuungsgerichts" die Beteiligte zu
4
zur Betreuerin bestellt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die [X.] für den [X.].
Für die Betroffene, die aufgrund einer Conterganschädigung gehörlos ist,
wurde im Jahr 2007 eine Betreuung eingerichtet. Seinerzeit wurde die Mutter der Betroffenen, die Beteiligte zu
2, für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, [X.], [X.], vermögensrechtliche 1
2
-
3
-
Angelegenheiten

mit Ausnahme der dem Beteiligten zu
1
übertragenen Ange-legenheiten im Rahmen eines
Zwangsversteigerungsverfahrens

und Postan-gelegenheiten mit Ausnahme der Post des Betreuungsgerichts zur Betreuerin bestellt. [X.] übertrug das Amtsgericht dem Beteiligten
zu
1 auch alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten und die damit zusammenhängenden Postangelegenheiten.
Im vorliegenden Verfahren auf Verlängerung der Betreuung hat das Amtsgericht die Betreuung aufrechterhalten. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] anstelle des Beteiligten zu
1
die Beteiligte zu
4, eben-falls eine Berufsbetreuerin, für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Auswahl des [X.] ist zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
April 2017

XII
[X.]
100/17

MDR 2017, 720 Rn.
12 mwN). Auch wenn die Beschränkung im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach §
295 FamFG erfolgt, ist ge-gen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ge-mäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 15.
Sep-tember 2010

XII
[X.]
166/10

FamRZ 2010, 1897 Rn.
7
ff.).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil die [X.] nicht rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

3
4
5
6
-
4
-
1. Das [X.] hat den Beteiligten zu
1 als Betreuer entpflichtet, weil das Verhältnis zwischen ihm und den Beteiligten zu
2
und
3 (im Folgenden: [X.]) durch das vorliegende Verfahren belastet sei. Hinsichtlich des Aufgaben-kreises der [X.] sei von einer fehlenden Eignung der Eltern auszugehen. Für einen Ausschluss als Betreuer sei in der Regel zwar der Nachweis einer konkreten Interessenkollision erforderlich, nicht hingegen der konkrete Verdacht einer Schädigung des Betroffenen. Mit dem Amtsgericht sei aber in vermögensrechtlicher Hinsicht von einer Interessenkollision hinsichtlich der Interessen der Betroffenen und der Interessen der Eltern auszugehen. Die Betroffene erhalte ein erhebliches Monatseinkommen von mehr als 3.000

ein Konto, für das die Eltern der Betroffenen verfügungsberechtigt seien, wür-den 1.200

seien auch von dem anderen Konto der Betroffenen regelmäßig hohe [X.] abgehoben worden, die nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbar seien.
Mit anwaltlichem Schriftsatz habe die Betroffene dargelegt, dass die [X.] Angelegenheiten in der Vergangenheit von den Eltern erle-digt worden seien. Daher sei davon auszugehen, dass sie über die abgehobe-nen Barbeträge verfügt hätten. Die Eltern hätten dem Beteiligten zu
1 jedoch über die konkrete Verwendung der Mittel keine Auskunft gegeben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Eltern in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung durch die Tochter bekommen hätten. Sie verfügten lediglich über geringe Ren-teneinkünfte von 900

[X.]
sei abzuleiten, dass finanzielle "Transfers"
an die Eltern geleistet würden. Darin heiße es: "Jetzt kann ich viel Schönes nachholen und für [X.] viel Gutes tun und auch für meine Eltern". Dies gelte insbesondere hinsichtlich der nicht erklärten erheblichen Barabhebungen. Die Eltern wären bei einer Bestellung als Betreuer zur detaillierten Rechnungslegung gegenüber dem [X.]. Vor dem Hintergrund, dass sie schon gegenüber dem Betreuer keine 7
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-
5
-
konkreten Auskünfte über die Verwendung der Barabhebungen erteilt hätten, bestehe die konkrete Befürchtung, dass auch die Rechnungslegung gegenüber dem Gericht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeübt werden würde.
Die Betroffene könne ihre Eltern
zwar
auch in Zukunft unterstützen, so-weit ihr dies finanziell möglich sei und sich die Unterstützung in angemessenem Rahmen halte. Diese Unterstützung könne jedoch nicht unkontrolliert durch Entnahmen der Eltern selbst erfolgen, sondern müsse geprüft und dokumentiert werden. Nachdem die Betroffene die Tragweite von derartigen Transaktionen nicht verstehen und hierüber nicht mit freiem Willen entscheiden könne, lasse die bisherige Handhabung der Eltern deren Betreuerbestellung
als nicht tunlich erscheinen. Dies beinhalte keinesfalls die Feststellung, dass die Eltern bislang zum Nachteil der Betroffenen gewirtschaftet hätten. Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft gegenüber dem bisherigen Betreuer und der vorge-nannten Interessenkollision bestehe jedoch eine hinreichende Befürchtung diesbezüglich. Soweit der Bruder der Betroffenen als Betreuer vorgeschlagen werde, sei dieser nicht vor Ort und nicht derart in die Familie eingebunden, als dass er die Betreuung übernehmen könnte.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach §
1897 Abs.
4 Satz
2 BGB hat das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entspre-chen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Be-troffenen nicht
zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfä-higkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft sein muss. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Etwaigen Miss-9
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6
-
bräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2010

XII
[X.]
165/10

FamRZ 2011, 285 Rn.
14 mwN).
Nach §
1897 Abs.
5 Satz
1 BGB ist, wenn der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandt-schaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbesondere auf dessen persönli-che Bindungen Rücksicht zu nehmen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Betroffene einen nahen Verwandten als Betreuer benannt hat. Denn der nahe Verwandte wird nach Maßgabe dieser Vorschrift "erst recht"
zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei
der Benennung nicht oder nur einge-schränkt geschäftsfähig gewesen sein. In Würdigung der
in §
1897 Abs.
4 Satz
1,
Abs.
5 Satz
1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein naher
Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen un-terhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer
benannt hat, deshalb bei der [X.] besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zuguns-ten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Grün-de des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. Senatsbe-schluss vom 15.
Dezember 2010

XII
[X.]
165/10

FamRZ 2011, 285 Rn.
15
f. mwN).
Diese rechtliche Gewichtung stellt auch an die tatrichterliche Ermitt-lungspflicht besondere Anforderungen. Der Tatrichter wird Gründe, die mög-licherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten nahen
Verwandten liegen, verlässlich nur feststellen können, wenn er ihm Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung aus-12
13
-
7
-
drücklich die Eignung des benannten Verwandten zum [X.] sowie sei-ne Redlichkeit gegenüber dem Betroffenen
in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor den als Betreuer vorgeschlagenen Ver-wandten

bei derart gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich

zu den von [X.] mitgeteilten Tatsachen anzuhören. Eine solche Verfahrenswei-se wäre schon allgemein als Grundlage einer [X.], bei der ein Berufsbetreuer
einem möglichen ehrenamtlichen Betreuer

aufgrund dessen angeblich fehlender Eignung und mangelnder Redlichkeit

vorgezogen wird, nicht unbedenklich (vgl. §
1897 Abs.
6 Satz
1 BGB). Keinesfalls
aber genügt sie den besonderen Anforderungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht, die [X.], wenn ein naher
Verwandter des Betroffenen, obschon mit diesem per-sönlich verbunden und von diesem wiederholt als Betreuer benannt, als Be-treuer übergangen werden soll
(vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2010

XII
[X.]
165/10

FamRZ 2011, 285 Rn.
17 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des [X.]s nicht gerecht. Bereits die getroffenen Feststellungen genügen nicht, um die Bestel-lung eines Berufsbetreuers für die Vermögenssorge zu rechtfertigen. Zudem hätte das [X.] weitere Ermittlungen anstellen müssen, wie die Rechts-beschwerde zu Recht rügt.
aa) In der Beschwerdeschrift hat der Verfahrensbevollmächtigte der Be-troffenen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betroffene von ihren Eltern in allen Belangen, also auch in finanziellen Angelegenheiten,
vertreten werden will. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass dieser Wunsch nicht durch das Ergebnis der Anhörung der Betroffenen vor dem [X.] entkräftet worden ist. Zwar hat die gehörlose Betroffene die hierzu vom [X.] vorgelegte schriftliche Frage offengelassen. Angesichts der von der Sach-verständigen
bei der Betroffenen festgestellten Ängstlichkeit und Unsicherheit 14
15
-
8
-
hätte das [X.] dem in der Anhörung weiter nachgehen müssen, um [X.] den Schluss ziehen zu können, dass die Betroffene von dem im Beschwer-deverfahren geäußerten Wunsch nunmehr Abstand nehmen wolle.
bb) Voraussetzung für einen Ausschluss der Eltern vom [X.] war danach, dass gewichtige Gründe des Wohls der Betroffenen
einer Bestellung ihrer
Eltern entgegenstehen. Denn die Bestellung der Eltern entspräche nicht nur dem Vorschlag der Betroffenen. Bei den von ihr vorgeschlagenen Betreuern handelt es sich zudem um ihre nächsten Verwandten, zu denen sie nach den gutachterlichen Feststellungen eine besonders enge Beziehung hat.
Den vom [X.]
getroffenen Feststellungen lässt sich nicht ent-nehmen, dass
gewichtige Gründe des Wohls der Betroffenen der Bestellung ihrer Eltern entgegenstehen. Zwar spricht es zunächst gegen die Eignung der Eltern für die Tätigkeit als [X.], dass sie dem hierfür zuständi-gen ehemaligen Betreuer über die verschiedenen Barabhebungen keine Re-chenschaft abgelegt haben. Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde hierge-gen zu Recht ein, dass es zwischen dem ehemaligen Betreuer und den Eltern kein Vertrauensverhältnis gegeben habe, was letztlich auch dazu geführt hat, dass das [X.] ihn entpflichtet hat. In diesem Kontext kann aus der Wei-gerung der Eltern, dem Beteiligten
zu
1
Auskunft zu erteilen, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die Eltern im Falle ihrer
Bestellung zum [X.] ihre nach §
1908
i iVm §
1840 BGB gegenüber dem Gericht bestehenden Berichts-
und Rechnungslegungspflichten verletzen würden. [X.] dies im Falle ihrer Bestellung gleichwohl
geschehen, könnte das Gericht etwa mit Zwangsmitteln bzw. erforderlichenfalls mit ihrer Entpflichtung reagieren.
Zwar hätten die Eltern die gewünschte Rechenschaft
schon im Be-schwerdeverfahren ablegen können. Allein aus dem Umstand, dass sie dies 16
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-
nicht getan haben, kann indes ohne weitere Ermittlungen noch nicht der Schluss gezogen werden, dass sie als [X.] ungeeignet wären. Insoweit hätte das [X.] sie unter Beachtung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls hierzu persönlich anhören müssen. Zwar hat eine Anhörung vor dem [X.] stattgefunden, bei der auch die Eltern anwesend waren. Aus dem Protokoll ergibt sich indes, dass Gegenstand des Termins nur die Anhö-rung der Betroffenen
und der Sachverständigen war. Der vom Amtsgericht er-stellte [X.] ist insoweit ebenfalls unergiebig. Protokolliert ist dort nur, dass der Beteiligte zu
3 die Betroffene bei einem Brandschaden an ihrem Haus finanziell
unterstützt hat. Zudem enthält es den

abstrakt gehaltenen

Hinweis auf
Bedenken des Gerichts wegen einer
bestehenden
Interessenkolli-sion auf Seiten der Eltern. Der amtsgerichtliche Beschluss enthält keine Ausfüh-rungen zu der Frage, warum die Eltern nicht zum [X.] bestellt worden sind. Die Rechtsbeschwerde rügt zudem zu Recht, dass das [X.] den Vortrag der Eltern im Rahmen der Auswahl des Betreuers nicht ge-würdigt
hat, wonach sie die Betroffene
mit Zahlungen von rund 20.000

r-stützt haben, nachdem ihr Haus einen Brandschaden erlitten hatte.
cc) Schließlich begegnet die Entscheidung auch rechtlichen Bedenken, soweit das [X.] den

von der Betroffenen
hilfsweise vorgeschlagenen

Bruder der Betroffenen als möglichen Betreuer ausgeschlossen hat.
(1) Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines Be-troffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob sie voraussichtlich die aus der Betreuung folgenden Anforderungen (vgl. §
1901 BGB) erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung er-wachsenden
Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§
1901 Abs.
2 Satz
1 BGB) führen wird. Dafür können unter anderem ihre 19
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intellektuellen
und [X.] Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände

etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse

, bereits [X.]de familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch be-sondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevan-ten Fragen von Bedeutung sein (Senatsbeschluss vom 30.
September 2015

XII
[X.]
53/15

FamRZ 2015, 2165 Rn.
16). Weil der Betreuer lediglich rechtli-che Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen hat, ist eine Betreuung "aus der Ferne"
indes nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob dies möglich ist,
hängt vielmehr vom jeweiligen Einzelfall ab.
(2) Es fehlt bereits an belastbaren Feststellungen des [X.]s, die eine negative Prognose hinsichtlich des Bruders rechtfertigen könnten. Die
Aus-führungen hierzu beschränken sich auf den Satz, dass der Bruder nicht vor Ort und nicht derart in die Familie eingebunden sei, als dass er die Betreuung über-nehmen könnte. Kriterien, warum in diesem konkreten Einzelfall eine Eignung nicht gegeben sei,
fehlen. Damit hätte sich das [X.] indes auseinander-setzen müssen, zumal die Betroffene im Beschwerdeverfahren eingewandt hat, dass sie in der ganzen Zeit ohnehin nur drei-
bis fünfmal persönlichen Kontakt zu ihrem Betreuer gehabt habe.
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3. Gemäß §
74 Abs.
5 und 6 Satz
2 FamFG ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2015 -
6 [X.]/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2016 -
3 [X.]/15 -

22

Meta

XII ZB 390/16

19.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 390/16 (REWIS RS 2017, 7771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7771

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 390/16

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