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PDF anzeigen[X.]/03 vom16. Januar 2004in dem [X.].: 205 [X.] Staatsanwaltschaft [X.].: 546 [X.] - Strafvollstreckungskammer -Az.: 2 NöStVK 531/98 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des [X.] beim [X.] - Zweigstelle [X.] -- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. Januar 2004 beschlossen:Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist für [X.] der Führungsaufsicht zuständig.Gründe:Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt hat:"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.]ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] gemäߧ 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsichtund etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche [X.] geworden; darauf, daß zur [X.] konkrete Entscheidungen im [X.] nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht [X.] des [X.] nicht an (vgl. [X.] NStZ 2001, 165 m.w.[X.] [X.]
Meta
16.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2004, Az. 2 ARs 417/03 (REWIS RS 2004, 5009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5009
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