Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 1 StR 547/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 148

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[X.]/00vom13. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen,wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in achtFällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben [X.] in nicht geringer Menge und mit gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verur-teilt. Außerdem hat es ein Kraftfahrzeug eingezogen und den Verfall von [X.] in Höhe von 500.000 DM angeordnet. Die auf die Anordnung des [X.] beschränkte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das [X.] beider Abschöpfung nach § 73a StGB auf Grund des sog. Bruttoprinzips von demgesamten Verkaufserlös für das Rauschgift - ohne Abzug von [X.] sonstiger Aufwendungen - ausgegangen ist. Der [X.] hat sich zur Zuläs-sigkeit einer solchen Verfahrensweise bereits mit Beschluß vom 22. [X.] - 1 StR 479/00 - grundsätzlich geäußert und dabei insbesondere daraufhingewiesen, daß der Verfall des [X.] auch nach der [X.] im Jahre 1992 dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögens-verschiebung dient. Der Angeklagte hat auf Grund der Nichtigkeit der [X.] gemäß § 134 BGB ([X.], 636; [X.]/[X.]. § 134 Rdn. 13) kein Eigentum an dem für das Kokain erhaltenenGeld erworben (was nach §§ 73 Abs. 4, 73a StGB dem Verfall des Wertersat-zes nicht entgegensteht). Die Abschöpfung betrifft mithin Vermögensbestand-teile, hinsichtlich deren ein rechtlich schützenswertes Vertrauen, sie behaltenzu dürfen, bei dem Angeklagten nie bestanden hat.Der [X.] verkennt nicht, daß es beim Verfall des Wertersatzes [X.] kommen kann. Dies hat der Gesetzgeber bedacht und in § 73c StGBeinen Härteausgleich vorgesehen; in Ausnahmefällen (vgl. [X.] NStZ 1995,495 und 2000, 481) kann demnach ganz oder teilweise von der Verfallanord-nung abgesehen werden. Das [X.] hat sich mit dieser Härtevorschriftauseinandergesetzt, dabei bedacht, daß es sich um nicht mehr im [X.] Angeklagten vorhandene Bruttoerlöse handelt, und - bei einem [X.] der Erlöse in Höhe von 546.500 DM - einen Abzug für den [X.] 4 -halt des Angeklagten und seiner Familie in der nachvollziehbaren Höhe [X.] gemacht.Schäfer [X.]Schluckebier Kolz Schaal

Meta

1 StR 547/00

13.12.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 1 StR 547/00 (REWIS RS 2000, 148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 148

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