Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. X ARZ 56/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2763

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 56/01Verkündet am:10. Juni 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Juni 2003 durch [X.] Melullis, [X.] Scharen, die Richterin [X.] und die Richter [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. Dezember 2000 [X.] Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-gen das am 2. September 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer18 des [X.] als unzulässig verworfen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell-schaft. Sie wurde mit der Prüfung der [X.] der Klägerin [X.] Juli 1990 betraut und zum Abschlußprüfer der Jahresabschlüsse zum31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 [X.] 3 -Am 26. Juni 1991 verkaufte die [X.] ihre Geschäftsanteile ander durch Umwandlung eines Betriebsteils eines ehemaligen Kombinats ent-standenen Klägerin in unterschiedlicher Stückelung an insgesamt neun Ange-stellte (sogenannte [X.] beauftragte die Klägerin andere Wirtschaftsprüfer, die DM-Eröff-nungsbilanz auf den 1. Juli 1990 (erneut) zu prüfen. Diese Prüfer kamen u.a. zudem Ergebnis, daß diese Bilanz sachliche Fehler enthalten habe, daß die [X.] nicht Abschlußprüfer habe sein können, weil sie an der Aufstellung [X.] mitgewirkt habe, und daß deshalb auch die nachfolgenden Abschlüssezum 31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 nicht wirksam hättenfestgestellt werden können.Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin das im Hinblick auf die [X.] und die beiden Jahresabschlüsse an die Beklagte gezahlteHonorar nebst Zinsen zurückverlangt. Dieser Teil der Klage ist beschieden; in-soweit hat der Senat die Revision der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläge-rin nicht angenommen.Die Klägerin hat außerdem zuletzt noch Feststellung begehrt, daß [X.] verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden und Folgeschäden zu ersetzen,die ihr aus Anlaß und/oder infolge der von der [X.] zu vertretenden Auf-stellung und/oder Prüfung der [X.] auf den 1. Juli 1990 sowieder [X.] auf den 31. Dezember 1990 und auf den 31. Dezember 1991entstanden sind. Das [X.] hat auch diesen Teil der Klage abgewiesen.Das [X.] hat die den Feststellungsantrag betreffende Berufung der- 4 -Klägerin als unzulässig verworfen. Auch hiergegen richtet sich die Revision derKlägerin.Entscheidungsgründe:Soweit das Rechtsmittel sich dagegen wendet, daß das [X.] den [X.] betreffende Berufung der [X.] ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen hat, istdie Revision der Klägerin gemäß § 547 ZPO in der bis zum 31. [X.] geltenden und hier gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO maßgeblichen Fassung(a.F.) statthaft. Die in rechter Frist und Form eingelegte und begründete [X.] hat insoweit auch Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung des [X.] an das Berufungsgericht und - als Folge davon - auch zur [X.] nach §§ 91 ff. ZPO in Abhängigkeit vom Erfolg dieses Begeh-rens zu beantwortenden Frage, wer in welchem Umfang die Kosten [X.] zu tragen hat.1. Die Zulässigkeit der im Hinblick auf den Feststellungsantrag erhobe-nen Revision hat zur Folge, daß der Senat den insoweit für die Zulässigkeit [X.] maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zuwürdigen hat ([X.], Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 m.w.[X.] Prüfung ergibt, daß die Berufungsbegründung der Klägerin den [X.] des § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. genügt hat.a) Das [X.] hat das zuletzt noch streitige Schadensersatzfest-stellungsbegehren abgewiesen, weil nicht einmal ersichtlich sei, wer die [X.] -rin in welcher Höhe und woraus in Anspruch nehmen solle. Außerdem hat das[X.] die Klägerin auch in der Lage gesehen, die Höhe gegebenenfallsdrohender Ansprüche darzulegen.Mit der zweiten Begründung ist das Feststellungsinteresse, also die ge-mäß § 256 Abs. 1 ZPO bei [X.] erforderliche besondere Sach-urteilsvoraussetzung, verneint worden, weil die Erhebung einer auf [X.] Schadensersatzklage möglich gewesen oder - wie das [X.]sich ausgedrückt hat - der Vorrang der Leistungsklage nicht beachtet sei. [X.] die erste Begründung, mit der die Frage negativ beantwortet worden ist,ob ein Schaden der Klägerin wahrscheinlich ist, zielte auf die Zulässigkeit [X.]) Da beide Begründungen des [X.]s die Abweisung der Fest-stellungsklage als unzulässig gleichermaßen und unabhängig voneinanderrechtfertigen sollten, war die von der Klägerin hiergegen eingelegte [X.] begründet, wenn die Klägerin als Rechtsmittelführerin für jede Be-gründung dargelegt hatte, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründensich nach ihrer Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht rechtfertige.Denn die Rechtsmittelbegründung muß - im Falle ihrer Berechtigung - geeignetsein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hierzu reicht ein Angriff gegen [X.] mehreren selbständigen Urteilsbegründungen nicht aus (st. Rspr., z.B.[X.], [X.]. v. 25.1.1989 - [X.], NJW 1990, 1184; Urt. v. 20.3.2001- XI ZR 260/00, [X.]-Report 2001, 525).c) Gegen die Annahme des [X.]s, im vorliegenden Fall habe [X.] der bezifferten Leistungsklage beachtet werden können, hat die Kläge-rin in ihrer [X.] angeführt (dort [X.]), solange die tat-- 6 -sächliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Rechtsnachfolgerin der[X.] möglich und in der Höhe noch nicht festgestellt sei, müsse ei-ne Feststellungsklage zulässig sein. Außerdem hat sie sich unter Angabe des/der Aktenzeichen auf eine Nichtigkeitsklage von Gesellschaftern bezogen (S. 7)und darauf abgestellt, daß sich nach der Entscheidung des [X.]über die Nichtigkeitsklage Rückschlüsse ergäben, die im vollem Umfange der-zeit noch nicht erfaßt werden könnten ([X.]). Das war eine auf den [X.] bezogene Darlegung und ließ erkennen, daß und warum die Klägerin [X.] eines Feststellungsinteresses durch das [X.] nicht für trag-fähig hielt und mit der Berufung bekämpfte. Das genügte dem Begründungser-fordernis. Denn nach ständiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezembergeltenden [X.] muß die Berufungsbegründung nur auf den Streitfallzugeschnitten sein und deutlich machen, auf welche Punkte tatsächlicher oderrechtlicher Art sich die Angriffe erstrecken sollen ([X.], Urt. v. 11.7.2002- VII ZR 261/00, NJW-RR 2002, 1499 m.w.N.). Darauf, ob die gemachten [X.] schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind,kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an ([X.], Urt. v. 4.10.1999- II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 m.w.N.). Es kann deshalb in diesem Zusam-menhang auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls wie die Darlegungen derKlägerin zur Zulässigkeit der [X.] mit den nach-folgend unter d) behandelten Ausführungen der [X.] inEinklang zu bringen sind.d) Zu Recht macht die Revision ferner geltend, daß die Klägerin sich inder [X.] auch mit der Frage der [X.] Schadenseintritts befaßt hat und daß der insoweit gemachten [X.] entnehmen war, warum die Klägerin sich geschädigt fühlt und daß sie ausdiesem Grund die Abweisung des [X.] nicht hinzunehmen be-- 7 -reit ist. Nach diesen Darlegungen ist der Feststellungsantrag nicht - wie vom[X.] angenommen - wegen einer durch die Erstellung und/oder Prüfungder streitigen Bilanzen möglicherweise verursachten Inanspruchnahme der Klä-gerin durch Dritte gestellt, sondern weil die Beklagte mit den Ersterwerbernkollusiv zusammengewirkt haben soll, damit die Ersterwerber die von [X.] der Behauptung der Klägerin dann auch genutzte Möglichkeit hätten, sichWerte der unterbewerteten Gesellschaft anzueignen, um hiermit das für [X.] aufgenommene Darlehen alsbald tilgen zu können. So heißt es in [X.]sbegründungsschrift (auf [X.]), daß "das bei Management-by-out-Privatisierung gebräuchliche Modell hier manipulativ so verbessert" worden sei,daß eine fast volle Abdeckung des Kaufpreises aus zukünftigen Erträgen [X.] der Klägerin als gesichert erschienen sei. Außerdem behandelt [X.] (auf [X.] ff.) ausdrücklich verdeckte Gewinnausschüt-tungen, Darlehen und eine Vorabausschüttung von 2 Mio. DM an die Erster-werber. Das genügte im Hinblick auf das vom [X.] vermißte [X.] eine mögliche Schädigung der Klägerin, die dadurch geschehen sein soll,daß die Beklagte die Bilanzen geprüft hat. Auch insoweit ist ohne Belang, obdiese oder andere in der Berufungsbegründung hierzu gemachten Ausführun-gen schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind.2. Das Berufungsgericht, das - wie die Nichtannahme der Revision imübrigen zeigt - Ansprüche wegen Schlechterfüllung ohne Rechtsfehler verneinthat, wird deshalb nunmehr über das aufgrund des zusätzlichen Vortrags derKlägerin möglicherweise berechtigte Schadensersatzfeststellungsbegehrensachlich zu entscheiden und die Kostenentscheidung neu zu treffen haben. [X.] werden das gesamte insoweit einschlägige Vorbringen der Parteien [X.] geltend gemachter Einreden und das - gegebenenfalls- 8 -nach prozeßfördernder gerichtlicher Anleitung - insoweit ergänzend Vorge-brachte zu berücksichtigen sein.MelullisScharen[X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ARZ 56/01

10.06.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. X ARZ 56/01 (REWIS RS 2003, 2763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2763

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