Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. VII ZB 41/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1648

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 41/99vom13. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2000 durch den [X.] [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des22. Zivilsenats des [X.] vom25. November 1999 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Der [X.] wird auf 21.850 DM festgesetzt.Gründe:[X.] hat die Klage, mit der die Klägerin Restwerklohn in [X.] von 21.850 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen die-ses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die [X.] ist am letzten Tag der bis zum 2. Juli 1998 verlängerten Berufungs-begründungsfrist in den Nachtbriefkasten der [X.] Justizbehörden [X.] worden. Der Schriftsatz ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläge-rin nicht unterschrieben [X.] 3 -II.Das Oberlandesgericht hat die Berufung gemäß § 519 Abs. 2 ZPO mitfolgender Begründung als unzulässig verworfen:Die Berufung sei unzulässig, weil eine vom Prozeßbevollmächtigten derKlägerin unterzeichnete Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängertenBerufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen sei. Durch die abgezeich-neten Beglaubigungsvermerke der mit dem [X.] zusammen-gehefteten Abschrift sei kein hinreichender Nachweis dafür erbracht, daß [X.] von einem beim Berufungsgericht zugelassenenRechtsanwalt unterschrieben worden sei. Die Abschriften seien von dem [X.] der Klägerin nicht mit voller Unterschrift, sondern [X.] einem Handzeichen versehen worden. Derartige Handzeichen seien nichtausreichend.III.Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, sieist der Ansicht, es handele sich um die übliche Unterschrift ihres [X.] und nicht um sein Handzeichen.[X.] sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, sie ist jedoch unbe-gründet.- 4 -1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine vom [X.] nicht unterschriebene [X.] aus-nahmsweise wirksam, wenn sich aus anderen Umständen zweifelsfrei ergibt,daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen hat. Ein hinreichender Umstand kann ein mitder [X.] versehenes Begleitschreiben des [X.] sein, das von ihm mit voller Unterschrift unterschrieben wordenist ([X.], Beschluß vom 20. März 1986 - [X.], [X.]Z 97, 251).2. Einen derartigen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht zu [X.]) Der erforderliche Nachweis kann nicht durch die [X.] auf den Abschriften der [X.]geführt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte die Beglaubigungsvermerkenicht mit seiner vollen Unterschrift abgezeichnet hat. Der erforderliche Nach-weis durch Begleitdokumente kann nur dann geführt werden, wenn die [X.] mit der vollen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten [X.].Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Rechtsmit-telbegründungsschrift nur formwirksam, wenn der Prozeßbevollmächtigte denSchriftsatz mit seinem vollen Namen unterzeichnet hat, die Abzeichnung miteinem Handzeichen genügt den Anforderungen nicht (st. Rspr. [X.], [X.] vom 10. Mai 1995 - [X.], in Juris dokumentiert; vom29. Oktober 1986 - IV a ZB 13/86, NJW 1987, 1333 m.w.N.). Dieser [X.] auch für die Unterzeichnung von [X.], so daß eine Abzeich-nung eines Begleitdokuments durch den Prozeßbevollmächtigten mit einemHandzeichen nicht ausreichend ist.- 5 -b) Das Berufungsgericht hat die Unterschrift des Prozeßbevollmächtig-ten der Klägerin auf den Abschriften der [X.] zuRecht als Handzeichen eingestuft. Eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6ZPO liegt nur dann vor, wenn zumindest einzelne Buchstaben zu erkennensind ([X.], Beschluß vom 27. Oktober 1993 - [X.], [X.], 142;Beschluß vom 23. Oktober 1984 - [X.], [X.], 59). Diesen [X.] genügt das Schriftzeichen des Prozeßbevollmächtigten auf den [X.] der [X.] nicht.- 6 -Die in der Akte befindlichen Unterschriften des Prozeßbevollmächtigtenauf den von ihnen eingereichten Schriftsätzen unterscheiden sich wesentlichvon seinem Schriftzug, mit dem er den [X.]. Der Schriftzug auf den Abschriften ist weit weniger ausgeprägt, als [X.] auf den Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten. Sie enthältdeutlich weniger Auf- und Abschwünge und sie läßt keine einzelnen Buchsta-ben erkennen.[X.] Thode Kuffer [X.]Wendt

Meta

VII ZB 41/99

13.07.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. VII ZB 41/99 (REWIS RS 2000, 1648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1648

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