Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 2 ARs 254/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1781

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Tenor

Die Sache wird an das

Amtsgericht – Strafrichter – Wiesbaden

zurückgegeben.

Gründe

1

Das Amtsgericht – Strafrichter – [X.] hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls einen Strafbefehl erlassen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgerecht Einspruch eingelegt. Die am 26. April 2022 begonnene Hauptverhandlung hat es wegen des Antrags des Verteidigers auf Verbindung mit einem beim [X.] anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten ausgesetzt und die Sache dem [X.] zur Entscheidung gemäß § 4 StPO vorgelegt.

2

Ein wegen sechs gleichartiger Tatvorwürfe bei dem Amtsgericht – Strafrichter – [X.] gegen den Angeklagten anhängiges Verfahren hat dieses nach Eröffnung im [X.] vom 19. September 2022 „im Hinblick auf die von der Verteidigung betriebene und sachgerecht erscheinende Verbindung zu dem in [X.] anhängigen gleichgelagerten Verfahren“ ebenfalls ausgesetzt.

3

Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst. Die Sache war an das Amtsgericht [X.] zurückzugeben.

4

Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StPO scheidet aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind – wie hier – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Insoweit kommt nur eine Verbindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des [X.]s nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 2 [X.], juris Rn. 3, und vom 18. August 1999 – 2 [X.], BGHR StPO § 4 Verbindung 14).

5

Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüber hinaus nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die erforderliche Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. Abgesehen davon, dass der [X.] als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht von den beteiligten Gerichten angerufen werden kann (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 [X.], juris Rn. 3), fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 1967 – 2 [X.], BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der beteiligten Staatsanwaltschaften. Die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 1967 – 2 [X.], BGHSt 21, 247, 249).

Franke     

  

Appl     

  

Zeng

  

Grube     

  

Schmidt     

  

Meta

2 ARs 254/22

29.03.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 2 ARs 254/22 (REWIS RS 2023, 1781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1781

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