Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 4 StR 89/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2250

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[X.] StR 89/00vom16. Mai 2000in der [X.] schweren räuberischen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 1999 im Schuldspruchdahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren räube-rischen Diebstahls verurteilt wird.I[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen. II[X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schwerenRaubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin,daß er eines (vollendeten) schweren räuberischen Diebstahls statt eines ver-suchten schweren Raubes schuldig ist; im übrigen erweist sich das [X.] als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendungoder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der [X.] ermöglichen (vgl. [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.[X.] dieser finalen Verknüpfung zwischen [X.] und Wegnahme fehltes, wenn die Gewalt oder Drohung der bereits vollendeten Wegnahme nach-- 3 -folgt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte hatte bereits eigenen Gewahrsaman den Geldscheinen begründet, als es zu der körperlichen Auseinanderset-zung mit [X.] und dessen Bedrohung mit dem Teppichmesser kam. [X.] spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das an sichgenommene Geld noch in den Händen hielt oder dieses schon in seine Ho-sentasche gesteckt hatte. Denn bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen,wie Geldscheinen und Geldstücken, genügt für die Vollendung der Wegnahmebereits ein Ergreifen und Festhalten der Sache (vgl. [X.]St 23, 254, 255; [X.] 1987, 71), und zwar auch dann, wenn der erbeutete Gegenstand sichnoch im [X.] des Berechtigten befindet und der Täter bei [X.] beobachtet wird (vgl. [X.] a.a.[X.] Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch [X.] wie der Generalbun-desanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat [X.] den Tatbestand des schwe-ren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da der An-geklagte nach vollendeter Wegnahme [X.] mit dem Teppichmesser, einemgefährlichen Werkzeug, bedrohte, damit dieser flvon ihm abließ und er so mitdem Geld entkommen konntefl ([X.]. Hierbei steht einer Anwendung des§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen [X.] des Teppichmessers noch nicht ausgefahren war. Denn ein Tatmittel istauch dann gefährlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn es nur eines kurzenHandgriffs [X.] hier: Hinausschieben der Klinge [X.] bedarf, um seine Eignung, er-hebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen. Dies hat der Bundesge-richtshof für den Fall der kurzfristig schußbereiten Waffe, die lediglich nochdurchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom20. Oktober 1999 [X.] 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in [X.]St bestimmt; Beschluß- 4 -vom 9. November 1999 [X.] 1 StR 501/99 -). Der vorliegende Sachverhalt recht-fertigt keine andere Beurteilung.Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der [X.] gegen den Schuldvorwurf des schweren räuberischen Diebstahls andersals geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehenbleiben. Trotz der nicht unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur [X.] der Bestimmung der Ehefrau des Angeklagten zu einer Falschaussage kannder Senat hier ausschließen, daß das [X.] bei unveränderter Strafan-drohung und Verurteilung wegen einer vollendeten statt nur versuchten Tat aufeine niedrigere Strafe erkannt hätte.[X.] am [X.]. [X.] ist infolge [X.] zu unterschreiben.[X.]

Meta

4 StR 89/00

16.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2000, Az. 4 StR 89/00 (REWIS RS 2000, 2250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2250

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