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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 7. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Fischer
Roggenbuck
Meta
07.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. 2 StR 143/04 (REWIS RS 2004, 3265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3265
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