Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. 2 StR 143/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3265

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 7. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 143/04

07.05.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. 2 StR 143/04 (REWIS RS 2004, 3265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3265

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