Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217B[X.]366.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 366/15
vom
7. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Joeres und
Dr.
[X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 24.
Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung der Verkehrsanwäl-te der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen.
Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des §
32 Abs.
2 Satz
1 RVG, §
68 Abs.
1 Satz
1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des §
68 Abs.
1 Satz
3, §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG eingelegt worden.
Sie ist aber unbegründet. Für die Bewertung des Streitwerts sind die Grundsätze maßgeblich, die der Senat in dieser Sache mit Beschluss vom 12.
Januar 2016 (XI
ZR 366/15,
WM 2016, 434
Rn.
4
ff.) aufgestellt hat. Der Streitwert
bestimmt sich demgemäß nach den Zins-
und Tilgungsleistungen, die die Kläger auf die in
Streit stehenden Verträge bis zum Widerruf vom 20.
Juni 2014 erbracht haben. Dies sind die Verträge mit den Nummern
005
, 015
und 055
. Allein über die Rückabwicklung dieser Verträge 1
2
3
-
3
-
haben die Vorinstanzen, was der Senat durch Auslegung selbst bestimmen kann
(Senatsurteil vom 16.
März 1999
XI
ZR
209/98, NJW-RR
1999, 1006
unter II.
2; [X.], Urteil vom 28.
Juni 2016
VI
ZR
559/14, NJW
2016, 3244 Rn.
29), erkannt. Die Zins-
und Tilgungsleistungen belaufen sich auf insgesamt 137.388,66
wie geschehen auf bis 140.000
u-setzen war.
Anders als von den [X.] der Kläger beantragt, besteht auch kein Anlass, den Streitwert
der Vorinstanzen gemäß §
63 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 GKG abzuändern ([X.], Beschlüsse
vom 17.
März 2015
II
ZR 391/13, juris Rn.
1
ff.
und vom 8.
Oktober 2015
I
ZB
10/15, juris Rn.
1).
Ellenberger
Joeres
[X.]
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2015 -
8 O 278/14 -
O[X.], Entscheidung vom 21.07.2015 -
6 U 41/15 -
4
Meta
07.02.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. XI ZR 366/15 (REWIS RS 2017, 16075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16075
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.