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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Dezember 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 276Auch ein Schaden, der durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht entsteht,kann als entfernter Mangelfolgeschaden den Regeln der positiven Vertrags-verletzung unterliegen.[X.], Urteil vom 12. Dezember 2001 - [X.]/00 -OLG Hamm LG Arnsberg- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Dezember 2001 durch [X.] Melullis,[X.] Scharen, [X.], [X.]in Mühlens und den RichterAsendorffür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 1999 aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] macht als Haftpflichtversicherer der [X.]: [X.]) aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprü-che wegen Schlechterfüllung eines Werkvertrags geltend. Die [X.] [X.], im Baugebiet [X.] die [X.] zu sanieren und [X.] eine alte, im [X.] nicht verzeichnete [X.] zu verfül-- 3 -len. Hierzu beauftragte sie die Beklagte mit einer Untersuchung dieser Klemit einer Kamera, insbesondere zur Erfassung der bestehenden [X.].Dies umfaßte auch die Strecke zwischen den [X.] 4 und 5. Die Beklagte[X.]e die Untersuchung durch, brach sie jedoch nach 16,9 m bei einem Sturz-geflle ab; ihr schriftlicher Bericht vermerkt hier: "Abbruch. [X.] erforderlich" ([X.]). In dem Bereich zwischen der [X.] undSchacht 5 mte der Anschluß des Anwesens [X.] 9, was bei der Un-tersuchung unbemerkt blieb. Beim Verfllen durch die [X.] diesen Anschluß an dem [X.], fr den der [X.] der [X.] einzustehen hat und den er [X.] in Höhe von 109.822,12 DM geltend macht.Nach Durchfrung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht die Kla-ge abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Revi-sion verfolgt der [X.] seine Forderung weiter. Die Beklagte tritt dem [X.] entgegen.[X.]:Die zulssige Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteilsund zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem zugleichdie [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens zrtragen ist.[X.] Das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, daß die [X.] zwischen den [X.] 4 und 5 zu untersuchen ha[X.].Dies hat sie unstreitig nur teilweise getan. Damit hat die Beklagte die von [X.] den Feststellungen des Berufungsgerichts werkvertraglich geschuldete- 4 -Hauptleistung nur teilweise erbracht. Dies war, wovon jedenfalls mangels ge-genteiliger Feststellungen fr das Revisionsverfahren auszugehen ist, [X.] den am Eigentum der Anlieger bei der Verfllung [X.], der reguliert wurde und fr den Ausgleich begehrt wird. Im rigensts entgegen der Auffassung der Beklagten der [X.] [X.] fr den Schaden nicht entgegen, [X.] sich dieser erst durchdie Verfllung verwirklicht hat; nach der Lebenserfahrung ist mlich davonauszugehen, [X.] bei Kenntnis des Anschlusses geeignete Vorkehrungen ge-troffen worden wren, die es verhindert [X.]n, [X.] es durch die Verfllung [X.] Anwesen gekommen wre.I[X.] 1. Das Berufungsgericht meint, Ansprche kmen allein auf [X.] positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Hinweispflichtin Betracht. Auf die teilweise Nichterfllung des Vertrags könne der [X.] nicht gesttzt werden, weil sich aus dem [X.] ergebe, [X.] die Beklagte ihre Ermittlungen nicht vollstig ausge-[X.] habe. Zwar [X.] dies die [X.] berechtigt, von der Beklagten dieweitere Ausmessung nach § 631 BGB zu verlangen. Um einen solchen An-spruch gehe es hier aber nicht.2. Dies greift die Revision mit Erfolg an. Sie verweist darauf, [X.] derBesteller nicht auf den [X.] sei. Auch die Haftung frMangelfolgesckfe an eine Schlechterfllung der Hauptleistung undnicht an eine Verletzung von Nebenpflichten an, die allerdings daneben in Be-tracht [X.] -3. Dem ist beizutreten. Auch ein Schaden, der durch Verletzung einerHauptleistungspflicht entsteht, kann als entfernter [X.] der positven Vertragsverletzung unterliegen ([X.]Z 11, 80, 83; s. dieausfrliche Kasuistik im Sen.Urt. v. 26.3.1996 - [X.], [X.]., Grter II[X.] 2. b). In solchen Fllen wird zudem das [X.] Mangels vielfach erst dann bemerkt werden, wenn sich der [X.] verwirklicht. Auch aus diesem Grund verbietet es sich, die Geltend-machung von [X.]n fr solche Scie strengenVoraussetzungen der §§ 633 ff., 635 oder 325, 326 BGB zu kfen, wie [X.] Beklagte annimmt. Damit kommen aber entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts [X.] nicht nur wegen der Verletzung [X.], die das Berufungsgericht verneint hat, sondern auch wegender Verletzung von werkvertraglichen Leistungspflichten in Betracht. [X.] ist mangels gegenteiliger Feststellungen im [X.] davon auszugehen, [X.] die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. [X.] Bewertung eines Mitverschuldens ist dem Senat nicht möglich, sie muûdem Tatrichter rlassen bleiben. Soweit das erstinstanzliche Urteil entspre-chende Überlegungen [X.], worauf die Revisionserwiderung hinweist, hatsich das Berufungsgericht diese nicht zu eigen [X.] -II[X.] Das Berufungsgericht wird sich mit der in der mlichen Verhand-lung vor dem Senat erhobenen Rseinanderzusetzen haben, [X.] [X.] der Strecke zwischen den [X.] 4 und 5 nicht geschuldetgewesen sei.MelullisScharen[X.]MlensAsendorf
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. X ZR 39/00 (REWIS RS 2001, 213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 213
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