Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. X ZR 39/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 213

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Dezember 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 276Auch ein Schaden, der durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht entsteht,kann als entfernter Mangelfolgeschaden den Regeln der positiven Vertrags-verletzung unterliegen.[X.], Urteil vom 12. Dezember 2001 - [X.]/00 -OLG Hamm LG Arnsberg- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Dezember 2001 durch [X.] Melullis,[X.] Scharen, [X.], [X.]in Mühlens und den RichterAsendorffür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 1999 aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] macht als Haftpflichtversicherer der [X.]: [X.]) aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprü-che wegen Schlechterfüllung eines Werkvertrags geltend. Die [X.] [X.], im Baugebiet [X.] die [X.] zu sanieren und [X.] eine alte, im [X.] nicht verzeichnete [X.] zu verfül-- 3 -len. Hierzu beauftragte sie die Beklagte mit einer Untersuchung dieser Klemit einer Kamera, insbesondere zur Erfassung der bestehenden [X.].Dies umfaßte auch die Strecke zwischen den [X.] 4 und 5. Die Beklagte[X.]e die Untersuchung durch, brach sie jedoch nach 16,9 m bei einem Sturz-geflle ab; ihr schriftlicher Bericht vermerkt hier: "Abbruch. [X.] erforderlich" ([X.]). In dem Bereich zwischen der [X.] undSchacht 5 mte der Anschluß des Anwesens [X.] 9, was bei der Un-tersuchung unbemerkt blieb. Beim Verfllen durch die [X.] diesen Anschluß an dem [X.], fr den der [X.] der [X.] einzustehen hat und den er [X.] in Höhe von 109.822,12 DM geltend macht.Nach Durchfrung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht die Kla-ge abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Revi-sion verfolgt der [X.] seine Forderung weiter. Die Beklagte tritt dem [X.] entgegen.[X.]:Die zulssige Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteilsund zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem zugleichdie [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens zrtragen ist.[X.] Das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, daß die [X.] zwischen den [X.] 4 und 5 zu untersuchen ha[X.].Dies hat sie unstreitig nur teilweise getan. Damit hat die Beklagte die von [X.] den Feststellungen des Berufungsgerichts werkvertraglich geschuldete- 4 -Hauptleistung nur teilweise erbracht. Dies war, wovon jedenfalls mangels ge-genteiliger Feststellungen fr das Revisionsverfahren auszugehen ist, [X.] den am Eigentum der Anlieger bei der Verfllung [X.], der reguliert wurde und fr den Ausgleich begehrt wird. Im rigensts entgegen der Auffassung der Beklagten der [X.] [X.] fr den Schaden nicht entgegen, [X.] sich dieser erst durchdie Verfllung verwirklicht hat; nach der Lebenserfahrung ist mlich davonauszugehen, [X.] bei Kenntnis des Anschlusses geeignete Vorkehrungen ge-troffen worden wren, die es verhindert [X.]n, [X.] es durch die Verfllung [X.] Anwesen gekommen wre.I[X.] 1. Das Berufungsgericht meint, Ansprche kmen allein auf [X.] positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Hinweispflichtin Betracht. Auf die teilweise Nichterfllung des Vertrags könne der [X.] nicht gesttzt werden, weil sich aus dem [X.] ergebe, [X.] die Beklagte ihre Ermittlungen nicht vollstig ausge-[X.] habe. Zwar [X.] dies die [X.] berechtigt, von der Beklagten dieweitere Ausmessung nach § 631 BGB zu verlangen. Um einen solchen An-spruch gehe es hier aber nicht.2. Dies greift die Revision mit Erfolg an. Sie verweist darauf, [X.] derBesteller nicht auf den [X.] sei. Auch die Haftung frMangelfolgesckfe an eine Schlechterfllung der Hauptleistung undnicht an eine Verletzung von Nebenpflichten an, die allerdings daneben in Be-tracht [X.] -3. Dem ist beizutreten. Auch ein Schaden, der durch Verletzung einerHauptleistungspflicht entsteht, kann als entfernter [X.] der positven Vertragsverletzung unterliegen ([X.]Z 11, 80, 83; s. dieausfrliche Kasuistik im Sen.Urt. v. 26.3.1996 - [X.], [X.]., Grter II[X.] 2. b). In solchen Fllen wird zudem das [X.] Mangels vielfach erst dann bemerkt werden, wenn sich der [X.] verwirklicht. Auch aus diesem Grund verbietet es sich, die Geltend-machung von [X.]n fr solche Scie strengenVoraussetzungen der §§ 633 ff., 635 oder 325, 326 BGB zu kfen, wie [X.] Beklagte annimmt. Damit kommen aber entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts [X.] nicht nur wegen der Verletzung [X.], die das Berufungsgericht verneint hat, sondern auch wegender Verletzung von werkvertraglichen Leistungspflichten in Betracht. [X.] ist mangels gegenteiliger Feststellungen im [X.] davon auszugehen, [X.] die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. [X.] Bewertung eines Mitverschuldens ist dem Senat nicht möglich, sie muûdem Tatrichter rlassen bleiben. Soweit das erstinstanzliche Urteil entspre-chende Überlegungen [X.], worauf die Revisionserwiderung hinweist, hatsich das Berufungsgericht diese nicht zu eigen [X.] -II[X.] Das Berufungsgericht wird sich mit der in der mlichen Verhand-lung vor dem Senat erhobenen Rseinanderzusetzen haben, [X.] [X.] der Strecke zwischen den [X.] 4 und 5 nicht geschuldetgewesen sei.MelullisScharen[X.]MlensAsendorf

Meta

X ZR 39/00

12.12.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. X ZR 39/00 (REWIS RS 2001, 213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 213

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.