Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZB 273/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6869

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 273/11

vom

26. April 2012

in dem Vollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 148 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 3
Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevoll-streckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt.
[X.], Beschluss vom 26. April 2012 -
IX ZB 273/11 -
[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und Dr. Pape

am
26. April 2012
beschlossen:

Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die ver-säumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung
der Rechts-beschwerde
gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Land-gerichts [X.] vom 27. Juni 2011
gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

e-setzt.

Gründe:

I.

Der Vollstreckungsgläubiger und Rechtsbeschwerdeführer (fortan: [X.]) ist Verwalter in dem am 1.
März 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er beabsichtigt, ein Fahrzeug des [X.]
-

3

-

ners zur Masse zu ziehen und zu verwerten. Der Schuldner hat auf Anfragen nicht reagiert, auch nicht auf das Angebot, das Fahrzeug gegen Zahlung von 300

Der Verwalter hat bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
beantragt,
unter der Bedingung der [X.]
den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabe-vollstreckung zu beauftragen.
Das Vollstreckungsgericht
hat seine Zuständig-keit verneint
und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom Beschwer-degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will
der Verwalter weiterhin die [X.] für den Vollstreckungsauftrag erreichen.

II.

Dem Verwalter ist nach §§
233, 234 Abs.
1 und 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbe-schwerde zu bewilligen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

2
3
4
-

4

-

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz 3
ZPO bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. Das ist hier das [X.] als besonderes Vollstreckungsgericht. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass dieses Ergebnis der Vorschrift
des §
148 Abs.
2 [X.] nicht unmittelbar zu entnehmen ist. Nach §
148 Abs.
2 [X.] kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] die Her-ausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im We-ge der Zwangsvollstreckung durchsetzen; §
766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Hat aber das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen zu entscheiden, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfah-ren betreffen, ist es auch das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht im Sinne von §
117 Abs.
1 Satz 3 ZPO; denn auch im Regelfall einer Zwangs-

5
-

5

-

vollstreckung außerhalb des Anwendungsbereichs von §
148 Abs.
2 [X.]
gibt es neben dem für Erinnerungen zuständigen Vollstreckungsgericht im Sinne von § 766 ZPO kein weiteres Vollstreckungsgericht.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2011 -
1 M 374/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.06.2011 -
1 [X.] -

Meta

IX ZB 273/11

26.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZB 273/11 (REWIS RS 2012, 6869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6869

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