Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. EnVR 24/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 9399

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200617BENVR24.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR 24/16
Verkündet am:

20. Juni 2017

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] III
[X.] § 118 Abs. 6
Der Anspruch auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des §
118 Abs.
6 [X.] erfasst nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabga-ben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung.
[X.], Beschluss vom 20. Juni 2017 -
EnVR 24/16 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
20.
Juni
2017
durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs
Limperg, den [X.] Richter Dr.
Raum und die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und
Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.
März
2016
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] einschließlich der
not-wendigen Auslagen der [X.] werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des [X.] wird auf 50.000

e-setzt.

-
3 -
Gründe:
I.

Die Beteiligten streiten um den Umfang der [X.] für Ener-giespeicher nach
§
118 Abs.
6 [X.].

Die Antragstellerin betreibt in G.

ein Pumpspeicherkraft-
werk, das an das Übertragungsnetz der weiteren Beteiligten angeschlossen ist. Aus diesem Netz bezieht die Antragstellerin im [X.] Strom, während im [X.] das Pumpspeicherkraftwerk Strom in das Netz einspeist. Mit Datum vom 20.
Januar/10.
Februar 2014 trafen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte eine Zusatzvereinbarung über den Netzzugang des Pumpspeicherkraftwerks zum Über-tragungsnetz, die -
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen -
unter anderem eine Freistellung von den Netzentgelten für den Bezug der zu speichernden Energie einschließlich der Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung und der gesetzlichen Umlagen beinhaltete. Mit Schreiben vom 13.
Februar 2014 beantragte die Antragstel-lerin bei der [X.] nach §
118 Abs.
6 Satz
2 und 5 [X.] die Geneh-migung dieser Vereinbarung.

Mit Beschluss
vom 9.
März
2015
genehmigte
die [X.] die Vereinbarung. In der Beschlussbegründung wurde die
[X.] auf den Arbeits-
und Leistungspreis als Komponenten des [X.] beschränkt; den [X.] lehnte die [X.] in Nummer
5
des [X.] ab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich die Antragstellerin
mit der
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, dass die [X.] auch die
Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb und die gesetzlichen Umlagen umfasse.
1
2
3

-
4 -
II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung
([X.], [X.], 253), soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse,
im [X.] wie folgt begründet:

Die [X.] habe es in Tenornummer
5 zu Recht abgelehnt, dem Antrag auf Freistellung von den über den Arbeits-
und Leistungspreis hinausgehen-den Entgeltkomponenten zu entsprechen. Die gesetzlichen Umlagen, d.h. die [X.], die Umlage nach §
19 Abs.
2 [X.], die Offshore-Haftungs-umlage nach §
17
f [X.] und die Umlage für abschaltbare Lasten nach §
18 der Verordnung über Vereinbarungen über abschaltbare Lasten (im Folgenden: [X.]), die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung zählten nicht zu den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des §
118 Abs.
6 [X.]. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der "Entgelte für den Netzzugang" stelle keinen Oberbegriff dar, sondern sei ein Synonym zu dem -
als Abkürzung benützten -
Begriff der "Netzentgelte". Nach dem eindeutigen Wortlaut des §
17 Abs.
2 [X.] setze sich das Netzentgelt pro Entnahmestelle nur aus dem Jahresleistungs-
und dem Arbeitspreis zusammen.

Aus dem Wortlaut des §
9 Abs.
7 [X.]
in der bis zum 31.
Dezember 2015 geltenden Fassung, der qua Verweisung auch für die anderen gesetzlichen Umlagen gelte, wie auch aus demjenigen des §
26 Abs.
1 [X.] in der geltenden Fassung ergebe sich nichts anderes. Danach sei die [X.] "bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen" (§
9 Abs.
7 Satz
1 [X.] aF) bzw. "bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen" (§
26 Abs.
1 [X.]). Die Formulierung dieser Vorschriften lege nahe, dass es sich bei der [X.] um eine zusätzlich zum eigentlichen Netzentgelt zu erhebende Entgeltkomponen-4
5
6
7

-
5 -
te handele. Regelungsgegenstand dieser Normen sei ausschließlich der [X.] einer speziellen gesetzlichen Umlage, nicht dagegen die Zusammenset-zung und Rechtsnatur des [X.]. Es werde damit lediglich klargestellt, dass diese Kosten gegenüber dem Letztverbraucher zusammen mit dem Netzentgelt [X.]d gemacht werden könnten. Gegen eine Einbeziehung der Umlagen spreche zu-dem, dass bei Einführung der [X.] für neu zu errichtende Pump-speicherkraftwerke die [X.] bereits existiert habe und deshalb eine [X.] Regelung zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber die [X.] auch auf die Umlage hätte erstrecken wollen.

Diese Erwägungen würden gleichermaßen für die Konzessionsabgaben [X.]. Auch §
4 Abs.
1 [X.] treffe im Hinblick auf die Rechtsnatur dieser Kosten keine von §
17 Abs.
2 [X.] abweichende Bestimmung. Schließlich seien auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung nach dem eindeutigen Wortlaut des §
17 Abs.
7 [X.] kein Bestandteil des [X.].

2. Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand.
Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Befreiung von den Entgelten für den Netz-zugang nach
§
118 Abs.
6 [X.] die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabga-ben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung nicht umfasst.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann als Entgelt für den Netzzu-gang im Sinne von §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und 3 [X.] nach allgemeinen [X.] nur eine Leistung angesehen werden, die der Netznutzer erbringt oder die jedenfalls auf Veranlassung des Netznutzers als Gegenleistung für die Inanspruch-nahme des Netzes erbracht wird ([X.]beschluss vom 6.
Oktober 2015 -
EnVR 32/13, [X.], 65 Rn.
19 -
[X.]
I).

Des Weiteren hat der [X.] bereits entschieden, dass die in §
19 Abs.
2
Satz
6
[X.] in der zum 4.
August 2011 in [X.] gesetzten Fassung (nunmehr: 8
9
10
11

-
6 -
§
19 Abs.
2 Satz
13 [X.]) vorgesehene Erstattungsleistung diese Vorausset-zungen nicht erfüllt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen nehmen diese Leistung nicht in Anspruch und erbringen die Erstattungsleistung nicht auf Veranlassung des Nutzers. Die Erstattung dient vielmehr dem Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber seine Leistungen gegenüber bestimmten Netznutzern unentgeltlich erbringen muss, und zwar dergestalt, dass das entgangene Entgelt im wirtschaftlichen Ergebnis von [X.] zu tragen ist. Dies hat zwar zur Folge, dass die Erstattungsleistung auch auf Verbraucher umgelegt wird, die nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] von den Netz-entgelten befreit sind, und damit der vom Netzentgelt befreite Verbraucher in gewis-sem Umfang Zahlungen erbringen muss, die mit der Nutzung des Netzes durch ihn in Verbindung stehen. Daraus folgt aber nicht, dass die Umlage als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen ist. Sie stellt vielmehr
eine zusätzliche Abgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von [X.] dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmi-gung von individuellen Netzentgelten entstanden sind
(vgl. [X.]beschlüsse vom 6.
Oktober 2015 -
EnVR 32/13, [X.], 65 Rn.
19
f. -
[X.]
I und vom 12. April 2016 -
EnVR 25/13, [X.], 293 Rn.
23 -
[X.]
II).

b) Diese Grundsätze gelten für den [X.] des §
118 Abs.
6 [X.]
gleichermaßen. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Entgelte für den Netzzugang ist ebenso auszulegen wie in §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und 3 [X.].

aa) Gesetzliche Umlagen, wie die Umlage nach §
26 [X.] (früher: §
9 Abs.
7 [X.] in der bis zum
31.
Dezember 2015 geltenden Fassung), die Umlage nach §
19 Abs.
2 [X.], die Offshore-Haftungsumlage nach §
17
f [X.] und die Umlage für abschaltbare Lasten nach §
18 [X.], dienen lediglich dazu, entwe-der Mindererlöse des Netzbetreibers
aus dem Netzbetrieb zu kompensieren (so z.B. die Umlage nach §
19 Abs.
2 [X.]) oder die Kosten für geleistete Zahlungen an Dritte an
die Letztverbraucher weiterzureichen
(so die [X.], die [X.] nach §
17
f [X.] oder die Umlage für abschaltbare Lasten nach §
18 [X.]).
Deren Vereinnahmung erfolgt somit lediglich anlässlich der Erhebung 12
13

-
7 -
von Netzentgelten, nicht indes für die Netznutzung (Missling, IR 2016, 184, 185). Entsprechendes gilt -
was durch deren besondere Erwähnung in §
40 Abs.
2 Satz
1 Nr.
7
[X.] unterstrichen wird -
für die Konzessionsabgaben nach der Konzessions-abgabenverordnung. Bei den Entgelten für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung handelt es sich -
was die besonderen Vorschriften über den Mess-stellenbetrieb gemäß §§
21
b
ff. [X.] in der bis zum 1.
September 2016 geltenden Fassung (nunmehr: §§
1
ff. [X.]) und §
17 Abs.
7 [X.] belegen
-
ohnehin um von den Netzentgelten zu unterscheidende gesonderte Entgelte
([X.]/
[X.]/[X.], [X.], 62, 68; [X.],
ET 2016, Heft 11, 94, 96).

[X.]) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt nichts anderes daraus, dass die gesetzlichen Umlagen und Konzessionsabgaben "bei der Berech-nung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen" sind (§
26 Abs.
1 [X.]; ähnlich §
9 Abs.
7 Satz 1 [X.] aF), "als Aufschlag auf die Netzentgelte"
anteilig auf die
Letztverbraucher
umzulegen sind (§
17
f Abs.
5 Satz
1 [X.], §
19 Abs.
2 Satz
15 [X.],
§
18 Abs.
1 Satz
2 [X.])
oder "in den Entgelten für den Netz-zugang und
allgemeinen Tarifen auszuweisen" sind (§
4 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Diese Regelungen betreffen lediglich die Offenlegung und Abrechnung dieser zusätzlichen Abgaben, ohne deren Rechtsnatur zu ändern oder sie gar zu einem integralen Be-standteil der Netzentgelte zu machen.
Für Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb
sowie
die Messung wird dies durch §
40 Abs.
2 Satz
1 Nr.
7 [X.] belegt.
Für die Umlage nach §
18 Abs.
1 [X.] bestimmt
§
18 Abs.
3 Satz
2 [X.] ausdrücklich, dass diese "Umlage" mit den Netzentgelten zusammen erhoben werden
kann. Nichts anderes ergibt sich aus §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und 2 [X.], wonach Kosten aus gesetzlichen Abnahme-
und Vergütungspflichten und aus [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, so dass diese nach §
7 [X.] in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage
1 zu dieser Vorschrift in die Erlösobergrenze und somit nach §
17 Abs.
1 [X.] in die Netzent-gelte einfließen. Dies dient lediglich der Vereinfachung der Berechnung.

14

-
8 -

cc) Schließlich spricht auch die
Gesetzessystematik dafür, dass gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Mes-sung und die Abrechnung von der [X.] nach §
118 Abs.
6 Satz
2 [X.] nicht erfasst werden.
Denn
Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Umfang einer Befreiung oder Beschränkung der
gesetzlichen Umlagen oder Konzes-sionsabgaben sind in den einzelnen [X.] normiert. Dies lässt den [X.] Willen erkennen, dass
insoweit eine -
konkurrierende -
Anwendung des §
118 Abs.
6 Satz
2 [X.] ausgeschlossen sein soll. Vielmehr regelt diese Vor-schrift lediglich die Befreiung von den Netzentgelten im eigentlichen Sinn.

Eine Begrenzung der [X.] sehen §§ 27 bis 27
c [X.], unter
anderem in § 27
b [X.] für Stromspeicher, vor. Für die Offshore-Haftungsumlage bestimmt
§
17
f Abs.
5 [X.] gestaffelte Höchstwerte für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern,
nicht dagegen eine vollständige Befreiung
von der Umlage.
Eine Befreiung für Energiespeicher ist -
wenn auch nicht unmittelbar -
dagegen nach
der Konzessionsabgabenverordnung möglich. Nach §
2 Abs.
4 [X.] dürfen Konzessi-onsabgaben für die Lieferung an solche Sondervertragskunden nicht erhoben wer-den, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durch-schnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle [X.] liegt. Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig bei (neuen) Stromspeichern erfüllt sein (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 62, 68).

dd) Anders als die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift meint, ist §
118 Abs.
6 Satz
2 [X.] auch nicht erweiternd da-hin auszulegen, dass der [X.] neben den Netzentgelten im eigentli-chen Sinne auch gesetzliche Umlagen und Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung erfasst. Erst recht kommt -
mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke -
eine analoge Anwendung
dieser Norm nicht in Betracht.

15
16
17

-
9 -

Die
Befreiungsmöglichkeit nach §
118 Abs.
6 Satz
2 [X.] soll Investitionen in Umbau und Erweiterungsmaßnahmen anreizen, die den Nutzen von [X.] für das elektrische System erhöhen, um dadurch einen Beitrag zur Netzstabilität
zu leisten und mehr überschüssige Energie, z.B. Strom aus volatiler Wind-
oder Solarenergie,
zu speichern (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S.
97).
Diesem An-liegen des Gesetzgebers wird indes bereits durch die Befreiung von den Netzent[X.] im eigentlichen Sinne Genüge getan. Ein weitergehender Anreiz ist zur Errei-chung des gesetzgeberischen Ziels nicht geboten. Etwas anderes lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Dem stünde im Übrigen auch entgegen, dass dem Gesetzgeber bei Änderung des §
118 Abs.
6 [X.] im Jahr 2011 ([X.], S.
1554, 1591; damals noch §
118 Abs.
7 [X.]) das Bestehen der [X.] und der Konzessionsabgaben bekannt war, ohne dies zum Anlass zu [X.], die [X.] des §
118 Abs.
6 [X.] auf diese Abgaben zu erstre-cken.
Ganz im
Gegenteil hat er -
wie oben im Einzelnen dargelegt -
die Modalitäten einer etwaigen vollständigen oder teilweisen Befreiung von diesen Entgelten in den [X.] geregelt.
18

-
10 -
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 [X.].

Limperg
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2016 -
VI-3 Kart 17/15 (V) -

19

Meta

EnVR 24/16

20.06.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. EnVR 24/16 (REWIS RS 2017, 9399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9399

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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