Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2017, Az. EnVR 24/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 9397

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Gegenstand

Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Umfang der Netzentgeltbefreiung für Energiespeicher - Netzentgeltbefreiung III


Leitsatz

Netzentgeltbefreiung III

Der Anspruch auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der [X.] werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des [X.] wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um den Umfang der [X.] für Energiespeicher nach § 118 Abs. 6 [X.].

2

Die Antragstellerin betreibt in [X.]          ein Pumpspeicherkraftwerk, das an das Übertragungsnetz der weiteren Beteiligten angeschlossen ist. Aus diesem Netz bezieht die Antragstellerin im [X.] Strom, während im Turbinenbetrieb das Pumpspeicherkraftwerk Strom in das Netz einspeist. Mit Datum vom 20. Januar/10. Februar 2014 trafen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte eine Zusatzvereinbarung über den Netzzugang des Pumpspeicherkraftwerks zum Übertragungsnetz, die - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - unter anderem eine Freistellung von den Netzentgelten für den Bezug der zu speichernden Energie einschließlich der Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung und der gesetzlichen Umlagen beinhaltete. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 beantragte die Antragstellerin bei der [X.] nach § 118 Abs. 6 Satz 2 und 5 [X.] die Genehmigung dieser Vereinbarung.

3

Mit Beschluss vom 9. März 2015 genehmigte die [X.] die Vereinbarung. In der Beschlussbegründung wurde die [X.] auf den Arbeits- und Leistungspreis als Komponenten des [X.] beschränkt; den weitergehenden Befreiungsantrag lehnte die [X.] in Nummer 5 des Beschlusstenors ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, dass die [X.] auch die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb und die gesetzlichen Umlagen umfasse.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], [X.], 253), soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die [X.] habe es in [X.] 5 zu Recht abgelehnt, dem Antrag auf Freistellung von den über den Arbeits- und Leistungspreis hinausgehenden Entgeltkomponenten zu entsprechen. Die gesetzlichen Umlagen, d.h. die [X.], die Umlage nach § 19 Abs. 2 [X.], die [X.] nach § 17 f [X.] und die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen über abschaltbare Lasten (im Folgenden: [X.]), die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung zählten nicht zu den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 [X.]. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der "Entgelte für den Netzzugang" stelle keinen Oberbegriff dar, sondern sei ein Synonym zu dem - als Abkürzung benützten - Begriff der "Netzentgelte". Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 2 [X.] setze sich das Netzentgelt pro Entnahmestelle nur aus dem [X.] und dem Arbeitspreis zusammen.

7

Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, der qua Verweisung auch für die anderen gesetzlichen Umlagen gelte, wie auch aus demjenigen des § 26 Abs. 1 [X.] in der geltenden Fassung ergebe sich nichts anderes. Danach sei die [X.] "bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen" (§ 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] aF) bzw. "bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen" (§ 26 Abs. 1 [X.]). Die Formulierung dieser Vorschriften lege nahe, dass es sich bei der Umlage um eine zusätzlich zum eigentlichen Netzentgelt zu erhebende Entgeltkomponente handele. Regelungsgegenstand dieser Normen sei ausschließlich der Belastungsausgleich einer speziellen gesetzlichen Umlage, nicht dagegen die Zusammensetzung und Rechtsnatur des [X.]. Es werde damit lediglich klargestellt, dass diese Kosten gegenüber dem Letztverbraucher zusammen mit dem Netzentgelt geltend gemacht werden könnten. Gegen eine Einbeziehung der Umlagen spreche zudem, dass bei Einführung der [X.] für neu zu errichtende Pumpspeicherkraftwerke die [X.] bereits existiert habe und deshalb eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber die Freistellung auch auf die Umlage hätte erstrecken wollen.

8

Diese Erwägungen würden gleichermaßen für die Konzessionsabgaben gelten. Auch § 4 Abs. 1 [X.] treffe im Hinblick auf die Rechtsnatur dieser Kosten keine von § 17 Abs. 2 [X.] abweichende Bestimmung. Schließlich seien auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 7 [X.] kein Bestandteil des [X.].

9

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang nach § 118 Abs. 6 [X.] die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung nicht umfasst.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann als Entgelt für den Netzzugang im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.] nach allgemeinen [X.] nur eine Leistung angesehen werden, die der Netznutzer erbringt oder die jedenfalls auf Veranlassung des Netznutzers als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Netzes erbracht wird ([X.]beschluss vom 6. Oktober 2015 - [X.] 32/13, [X.], 65 Rn. 19 - [X.] I).

Des Weiteren hat der [X.] bereits entschieden, dass die in § 19 Abs. 2 Satz 6 [X.] in der zum 4. August 2011 in [X.] gesetzten Fassung (nunmehr: § 19 Abs. 2 Satz 13 [X.]) vorgesehene Erstattungsleistung diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen nehmen diese Leistung nicht in Anspruch und erbringen die Erstattungsleistung nicht auf Veranlassung des Nutzers. Die Erstattung dient vielmehr dem Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber seine Leistungen gegenüber bestimmten Netznutzern unentgeltlich erbringen muss, und zwar dergestalt, dass das entgangene Entgelt im wirtschaftlichen Ergebnis von [X.] zu tragen ist. Dies hat zwar zur Folge, dass die Erstattungsleistung auch auf Verbraucher umgelegt wird, die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] von den Netzentgelten befreit sind, und damit der vom Netzentgelt befreite Verbraucher in gewissem Umfang Zahlungen erbringen muss, die mit der Nutzung des Netzes durch ihn in Verbindung stehen. Daraus folgt aber nicht, dass die Umlage als Gegenleistung für die Netznutzung anzusehen ist. Sie stellt vielmehr eine zusätzliche Abgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von [X.] dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (vgl. [X.]beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - [X.] 32/13, [X.], 65 Rn. 19 f. - [X.] I und vom 12. April 2016 - [X.] 25/13, [X.], 293 Rn. 23 - [X.] II).

b) Diese Grundsätze gelten für den [X.] des § 118 Abs. 6 [X.] gleichermaßen. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Entgelte für den Netzzugang ist ebenso auszulegen wie in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnW[X.]

aa) Gesetzliche Umlagen, wie die Umlage nach § 26 [X.] (früher: § 9 Abs. 7 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung), die Umlage nach § 19 Abs. 2 [X.], die [X.] nach § 17 f [X.] und die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 [X.], dienen lediglich dazu, entweder Mindererlöse des Netzbetreibers aus dem Netzbetrieb zu kompensieren (so z.B. die Umlage nach § 19 Abs. 2 [X.]) oder die Kosten für geleistete Zahlungen an Dritte an die Letztverbraucher weiterzureichen (so die [X.], die [X.] nach § 17 f [X.] oder die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 [X.]). Deren Vereinnahmung erfolgt somit lediglich anlässlich der Erhebung von Netzentgelten, nicht indes für die Netznutzung (Missling, IR 2016, 184, 185). Entsprechendes gilt - was durch deren besondere Erwähnung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 [X.] unterstrichen wird - für die Konzessionsabgaben nach der [X.]. Bei den Entgelten für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung handelt es sich - was die besonderen Vorschriften über den Messstellenbetrieb gemäß §§ 21 b ff. [X.] in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung (nunmehr: §§ 1 ff. [X.]) und § 17 Abs. 7 [X.] belegen - ohnehin um von den Netzentgelten zu unterscheidende gesonderte Entgelte ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 62, 68; [X.], ET 2016, Heft 11, 94, 96).

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt nichts anderes daraus, dass die gesetzlichen Umlagen und Konzessionsabgaben "bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen" sind (§ 26 Abs. 1 [X.]; ähnlich § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] aF), "als Aufschlag auf die Netzentgelte" anteilig auf die Letztverbraucher umzulegen sind (§ 17 f Abs. 5 Satz 1 [X.], § 19 Abs. 2 Satz 15 [X.], § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder "in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen" sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Diese Regelungen betreffen lediglich die Offenlegung und Abrechnung dieser zusätzlichen Abgaben, ohne deren Rechtsnatur zu ändern oder sie gar zu einem integralen Bestandteil der Netzentgelte zu machen. Für Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb sowie die Messung wird dies durch § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 [X.] belegt. Für die Umlage nach § 18 Abs. 1 [X.] bestimmt § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich, dass diese "Umlage" mit den Netzentgelten zusammen erhoben werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.], wonach Kosten aus gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten und aus Konzessionsabgaben als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, so dass diese nach § 7 [X.] in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1 zu dieser Vorschrift in die Erlösobergrenze und somit nach § 17 Abs. 1 [X.] in die Netzentgelte einfließen. Dies dient lediglich der Vereinfachung der Berechnung.

cc) Schließlich spricht auch die Gesetzessystematik dafür, dass gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung von der [X.] nach § 118 Abs. 6 Satz 2 [X.] nicht erfasst werden. Denn Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Umfang einer Befreiung oder Beschränkung der gesetzlichen Umlagen oder Konzessionsabgaben sind in den einzelnen [X.] normiert. Dies lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, dass insoweit eine - konkurrierende - Anwendung des § 118 Abs. 6 Satz 2 [X.] ausgeschlossen sein soll. Vielmehr regelt diese Vorschrift lediglich die Befreiung von den Netzentgelten im eigentlichen Sinn.

Eine Begrenzung der [X.] sehen §§ 27 bis 27 c [X.], unter anderem in § 27 b [X.] für Stromspeicher, vor. Für die [X.] bestimmt § 17 f Abs. 5 [X.] gestaffelte Höchstwerte für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern, nicht dagegen eine vollständige Befreiung von der Umlage. Eine Befreiung für Energiespeicher ist - wenn auch nicht unmittelbar - dagegen nach der [X.] möglich. Nach § 2 Abs. 4 [X.] dürfen Konzessionsabgaben für die Lieferung an solche Sondervertragskunden nicht erhoben werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig bei (neuen) Stromspeichern erfüllt sein (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 62, 68).

dd) Anders als die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift meint, ist § 118 Abs. 6 Satz 2 [X.] auch nicht erweiternd dahin auszulegen, dass der [X.] neben den Netzentgelten im eigentlichen Sinne auch gesetzliche Umlagen und Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung erfasst. Erst recht kommt - mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke - eine analoge Anwendung dieser Norm nicht in Betracht.

Die Befreiungsmöglichkeit nach § 118 Abs. 6 Satz 2 [X.] soll Investitionen in Umbau und Erweiterungsmaßnahmen anreizen, die den Nutzen von Pumpspeicherkraftwerken für das elektrische System erhöhen, um dadurch einen Beitrag zur Netzstabilität zu leisten und mehr überschüssige Energie, z.B. Strom aus volatiler Wind- oder Solarenergie, zu speichern (vgl. BT-Drucks. 17/6072, [X.]). Diesem Anliegen des Gesetzgebers wird indes bereits durch die Befreiung von den Netzentgelten im eigentlichen Sinne Genüge getan. Ein weitergehender Anreiz ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels nicht geboten. Etwas anderes lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Dem stünde im Übrigen auch entgegen, dass dem Gesetzgeber bei Änderung des § 118 Abs. 6 [X.] im Jahr 2011 ([X.], S. 1554, 1591; damals noch § 118 Abs. 7 [X.]) das Bestehen der [X.] und der Konzessionsabgaben bekannt war, ohne dies zum Anlass zu nehmen, die [X.] des § 118 Abs. 6 [X.] auf diese Abgaben zu erstrecken. Ganz im Gegenteil hat er - wie oben im Einzelnen dargelegt - die Modalitäten einer etwaigen vollständigen oder teilweisen Befreiung von diesen Entgelten in den [X.] geregelt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.].

[X.]     

       

Raum     

       

[X.]

       

Grüneberg     

       

Bacher     

       

Meta

EnVR 24/16

20.06.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. März 2016, Az: VI-3 Kart 17/15 (V), Beschluss

§ 118 Abs 6 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2017, Az. EnVR 24/16 (REWIS RS 2017, 9397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9397

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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