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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 365/13
vom
12. September 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September
2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den ergänzenden Feststellungen zu den [X.] 3 und 4 sowie den Vorfällen
im Vollzug der einstweiligen Unterbringung),
dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner krankheitsbedingten Nei-gung zu ungesteuerten [X.] in Zukunft auch körperliche Übergriffe zu erwarten sind, die zu einer schweren Störung des Rechts-friedens führen.
[X.]Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin
Meta
12.09.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 365/13 (REWIS RS 2013, 2854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2854
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