Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 365/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2854

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 365/13
vom
12. September 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September
2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den ergänzenden Feststellungen zu den [X.] 3 und 4 sowie den Vorfällen
im Vollzug der einstweiligen Unterbringung),

dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner krankheitsbedingten Nei-gung zu ungesteuerten [X.] in Zukunft auch körperliche Übergriffe zu erwarten sind, die zu einer schweren Störung des Rechts-friedens führen.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Franke Quentin

Meta

4 StR 365/13

12.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. 4 StR 365/13 (REWIS RS 2013, 2854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2854

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