Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. 3 StR 365/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12751

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060417B3STR365.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 365/16
vom
6. April 2017

in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6.
April
2017
gemäß § 349 Abs. 2, §
354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 25.
Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in sieben Fällen tateinheitlich mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie in drei Fällen tateinheitlich mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]

Schäfer Gericke

Spaniol Hoch

Meta

3 StR 365/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. 3 StR 365/16 (REWIS RS 2017, 12751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12751

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Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben sowie Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung …


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