Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 4 AZR 563/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 5714

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Gegenstand

Auslegung einer einzelvertraglichen Verweisungsklausel - ergänzende Vertragsauslegung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2009 - 26 [X.] und 26 Sa 1066/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf den BMT-G-O und weitere Tarifregelungen und die sich daraus ergebende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit 1991 bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin, der Stadt C, als Werkstattleiter beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der [X.] bestehenden Betriebsrats. § 2 seines Arbeitsvertrages aus dem [X.] hat folgenden Wortlaut:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.]manteltarifvertrag für Arbeiter Gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Arbeiter des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des [X.] jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung.“

3

Die Beklagte, die später den Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt ist, übernahm und deren Alleingesellschafterin die Stadt C ist, war Mitglied im [X.] ([X.]). Im Jahre 2002 strebte sie einen Wechsel aus der Voll- in die sog. [X.] (ohne Tarifbindung) an. Hintergrund hierfür war jedenfalls auch ihre Absicht, Dienstleistungen wie Kassen-, Garderoben-, Einlass-, Ordner- und [X.] künftig durch günstige Aushilfskräfte in Eigenregie und ohne Bindung an tarifliche Regelungen durchführen zu können. Hinsichtlich weiterer möglicher Motive der [X.] besteht Streit zwischen den Parteien. Hierzu hat das [X.] folgende Tatsachen festgestellt:

4

Nach dem Protokoll einer Betriebsratssitzung vom 19. November 2002, an der auch der Kläger teilnahm, gab der Geschäftsführer der [X.] allein die Möglichkeit der tariffreien Einstellung von [X.] als Motiv für den beabsichtigten Wechsel an. Wörtlich heißt es in dem Protokoll:

        

„Herr K erläutert, aus welchen Gründen er einen Austritt aus dem [X.] anstrebt. Es geht alleinig um die kostengünstige Einstellung von geringfügig Beschäftigten. …“

5

Am 11. Dezember 2002 fand bei der [X.] eine Aufsichtsratssitzung statt. In der hierzu ergangenen Vorlage Nr. 9/2002 heißt es:

        

„Um keine für die Arbeitnehmerschaft nachteilige Situation mit dem Austritt aus dem [X.] entstehen zu lassen, schlägt die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Betriebsrat vor, mit jedem vollbeschäftigten Arbeitnehmer eine individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarung zu treffen, wonach diesem alle Rechte in Anlehnung an den [X.] bzw. BMT-G-O zukünftig erhalten bleiben.“

6

In dieser Sitzung beschloss der Aufsichtsrat, dass angesichts des geplanten Austritts aus dem [X.] Änderungsverträge mit allen Mitarbeitern geschlossen werden sollten, um diesen alle ihre Rechte zukünftig zu erhalten. Im Protokoll dieser Sitzung ist festgehalten, dass der Geschäftsführer der [X.] auf den Einwurf eines Aufsichtsratsmitglieds, diese Situation - Austritt aus dem [X.] - habe vor drei Jahren schon einmal zur Diskussion gestanden, wie folgt reagiert hat:

        

„Herr K:

        

erklärt, dass dem damaligen Entschluss, aus dem [X.] auszutreten, die Abkoppelung der fest angestellten Mitarbeiter vom Tarif zugrunde lag. Das war eine völlig andere Zielfunktion. Gerade diese wird jetzt mit dem Vorhaben individueller Verträge verhindert.“

7

Am 9. Januar 2003 fand eine Betriebsversammlung bei der [X.] statt. Im Rahmen der Veranstaltung wies der Geschäftsführer der [X.] darauf hin, dass neue Geschäftsfelder geschaffen werden sollten und es daher wichtig sei, die in diesem Zusammenhang beschäftigten Arbeitnehmer nicht tariflich vergüten zu müssen. Er wies auch darauf hin, dass die Besitzstände der vorhandenen Mitarbeiter gewahrt werden sollten, und zwar in vollem Umfang des BMT-G-O in seiner jeweiligen Fassung, was auch die ergänzenden Tarifverträge beinhalten sollte. Ob er dabei einschränkend darauf hingewiesen hat, dass eine künftige Erneuerung der tariflichen Regelung nicht mitvollzogen werden solle, ist zwischen den Parteien streitig. Ferner wurde mitgeteilt, dass mit den Mitarbeitern einzelvertragliche Vereinbarungen über die Anwendung des [X.] bzw. BMT-G-O geschlossen werden sollten, damit sie im Rahmen des geltenden Tarifrechts keine Nachteile erleiden sollten.

8

Ebenfalls am 9. Januar 2003 einigten sich die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes über eine grundlegende Modernisierung des Tarifsystems. Diese Einigung wurde als sog. „[X.]“ öffentlich bekannt.

9

Am 20. Januar 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein für alle Arbeitnehmer gleichlautend vorformuliertes Vertragsangebot, das von diesem angenommen wurde. Der Änderungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

        

„In Abänderung des geschlossenen Arbeitsvertrages einschließlich aller bis zum 20.01.2003 geschlossenen Änderungen und Ergänzungen wird vereinbart, dass beginnend mit dem ersten Tag nach Wirksamwerden des Endes der [X.] des Arbeitgebers der Arbeitnehmer weiterhin die Vergütung erhält, die sich aus den für ihn anzuwendenden Regelungen des BMT-G-O in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

        

Die weiteren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen werden von dieser Abrede nicht berührt.“

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich diese Vereinbarung jedenfalls auf das gesamte Regelungswerk des BMT-G-O, dh. auch auf die ergänzenden Tarifverträge bezieht.

Seit dem 1. Mai 2003 ist die Beklagte nicht mehr Voll-, sondern nur noch Gastmitglied im [X.]. Sie unterliegt nach § 3 Abs. 4 der Satzung des [X.] nicht mehr der Tarifbindung.

Die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst vereinbarten für den Bereich des [X.] und der [X.] am 13. September 2005 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]), die am 1. Oktober 2005 in [X.] traten. Im Hinblick auf diesen schon vorher absehbaren [X.]punkt schlossen die [X.] und die [X.] am 9. Februar 2005 einen Tarifvertrag zur Anhebung des [X.] ab 1. Juli 2005 ([X.] 2005). In diesem wurde die im Rahmen der [X.] 2005 vereinbarte stufenweise Angleichung des [X.] der Tarifgehälter des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet, der zu diesem [X.]punkt 92,5 Prozent der Westvergütung betrug, teilweise umgesetzt. Geplant war die Anhebung auf 94 Prozent zum 1. Juli 2005, 95,5 Prozent zum 1. Juli 2006 und 97 Prozent zum 1. Juli 2007. Im Hinblick auf das geplante Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005 regelte der [X.] 2005 die geplante Anhebung des [X.] für den [X.]raum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2005. Von der Geltungsbereichsbestimmung waren ua. Arbeitnehmer umfasst, deren Arbeitsverhältnisse unter den Geltungsbereich des [X.] und des BMT-G-O fielen. Diese Anhebung des [X.] wurde von der [X.] im Arbeitsverhältnis der Parteien umgesetzt.

Für den [X.]raum ab dem 1. Oktober 2005 vereinbarten die Tarifvertragsparteien des [X.] für den Bereich der [X.] in der Protokollerklärung Nr. 2 zu Absatz 1 zu § 15 [X.], dass der [X.] vom 1. Oktober 2005 an 94 Prozent der Westbezüge betragen solle und zum 1. Juli 2006 auf 95,5 Prozent sowie zum 1. Juli 2007 auf 97 Prozent erhöht werden solle. Die Protokollerklärung Nr. 2 erhielt dann durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum [X.] eine neue Fassung, aus der sich für die [X.]n 1 bis 9 eine vollständige Angleichung an das Westgehalt (100 Prozent) ab dem 1. Januar 2008 ergab. Diese im [X.] enthaltenen Erhöhungen - wirksam erstmals zum 1. Juli 2006 - gab die Beklagte an ihre Arbeitnehmer nicht weiter.

Der Kläger hat zunächst die Anpassung des [X.] ab dem 1. Juli 2006 nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 [X.] geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Bezugnahme in seinem Arbeitsvertrag sei durch die [X.] vom 20. Januar 2003 für die [X.] ab dem 1. Oktober 2005 als Bezugnahme auf den [X.] ([X.]) zu verstehen, der den BMT-G-O ersetzt habe. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag sei nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der - früheren - Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts auszulegen, da die [X.] nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sei („Neuvertrag“). Der Kläger hat die Klage in der Folgezeit auf die weiteren Anpassungen des [X.] erstreckt.

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. August 2006 Vergütung nach [X.] 6 Stufe 6 TVöD zu zahlen, was für die [X.] ab dem 1. August 2006 einen Betrag in Höhe von 2.182,00 Euro, ab dem 1. Juli 2007 in Höhe von 2.216,00 Euro, ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 2.285,00 Euro, ab dem 1. April 2008 in Höhe von 2.407,39 Euro und ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von 2.474,80 Euro entsprach bzw. entspricht, und die sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzbeträge ab dem 16. des jeweiligen Monats, für den die Vergütungsdifferenzen zu zahlen sind, beginnend mit dem 16. August 2006, mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Vergütung nach der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel aus dem [X.] zu bemessen sei. Sie habe als Gleichstellungsabrede nach der „Altvertrags“-Auslegung durch das [X.]arbeitsgericht mit dem Ende der [X.] der [X.] jedenfalls hinsichtlich des Übergangs auf den [X.] ihre Dynamik verloren. Diese habe sich auch nach der [X.] nur auf den BMT-G-O in seiner jeweiligen Fassung erstrecken sollen. Die Beklagte sei deshalb nicht verpflichtet, die im [X.]/[X.] geregelte weitere [X.]anpassung vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, die ursprünglich nur die Änderungen des [X.] bis Januar 2008 enthalten hat, stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] im Wesentlichen zurückgewiesen; lediglich hinsichtlich des Verzinsungszeitpunkts hat es ihr stattgegeben und überdies eine erstinstanzlich noch geltend gemachte frühere [X.] (ab 1. Juli 2006) als verfallen angesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und stellt erstmals in der Revisionsinstanz für den Fall der Unzulässigkeit des [X.] einen auf Zahlung gerichteten Hilfsantrag.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat der Klage rechtsfehlerfrei stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Vergütung nach der im Antrag genannten [X.] des [X.].

I. Das [X.] hat der Klage, soweit sie in der Revision noch anhängig ist, stattgegeben. Die Vergütung des [X.] richte sich jedenfalls seit dem 1. August 2006 nach dem [X.] und dem [X.] nebst den dazugehörigen Vergütungstarifverträgen. Dies ergebe eine Auslegung der [X.] der Parteien vom 20. Januar 2003. Bei dem [X.] handele es sich um einen den BMT-G-O ersetzenden Tarifvertrag. Ein hiervon abweichender Wille der Parteien sei nicht ersichtlich. Die Parteien hätten mit der [X.] vom 20. Januar 2003 gerade verhindern wollen, dass die sich aus dem Wortlaut der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Verweisung ergebende Dynamik aufgrund der Rechtsprechung des [X.] zur [X.] durch den Austritt der Beklagten aus dem [X.] abreiße und der BMT-G-O nur noch statisch fortgelte. Auch sei eine Einschränkung allein auf die dynamische Anwendung des BMT-G-O, nicht aber eine Erstreckung auf den [X.] aus dem Arbeitsvertrag nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden.

II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg. Das [X.] hat der Klage im zuletzt streitigen Umfang zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

1. Die Klage ist im Hauptantrag nach der gebotenen Auslegung zulässig, weshalb der Hilfsantrag nicht anfällt.

a) Es handelt sich nach der [X.] weitgehend um eine übliche und zulässige [X.]sklage. Dies bezieht sich auch auf die begehrte Feststellung der Verzinsungspflicht hinsichtlich der Vergütungsdifferenzen. Dass es vorliegend nicht um einen Streit der Parteien über die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmales, sondern um die allgemeine Anwendung der Vergütungsregelung eines bestimmten Tarifvertrages als Ganzes geht, ändert nichts daran, dass mit der begehrten Feststellung der Streit zwischen den Parteien abschließend entschieden werden kann.

b) Soweit im Klageantrag für bestimmte [X.]räume die jeweiligen tariflichen Tabellenbeträge eingefügt worden sind, handelt es sich um eine Konkretisierung der aus dem allgemeinen Feststellungsantrag folgenden Vergütungsverpflichtung der Beklagten. Das [X.] hat der gesonderten Aufführung der konkreten Beträge keine eigenständige Bedeutung zugemessen, da diese vom allgemeinen Feststellungsantrag miterfasst sind; ihr komme lediglich „klarstellende Bedeutung“ zu; sie seien „unter den Parteien unstreitig“. Damit hat das [X.] den Streitgegenstand und den Umfang der Rechtskraft entgegen dem Wortlaut des Tenors eingeschränkt. Die dort genannten Zahlen, die die Ansprüche des [X.] in Folge und in Umsetzung der getroffenen [X.] beziffern, erwachsen nicht in Rechtskraft. Dies ist den Urteilsgründen des Berufungsurteils eindeutig zu entnehmen. Gegen ein derartiges Antragsverständnis hat sich der Kläger nicht gewandt.

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die vom [X.] getroffene Feststellung, weil das festgestellte Rechtsverhältnis - die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des [X.] nach [X.] 6 [X.] - besteht.

a) Die Maßstäbe für die Eingruppierung des [X.] richten sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Gesonderte und ausdrückliche Vergütungsregelungen sind insoweit nicht getroffen worden, so dass sich die Eingruppierung und damit die Vergütung des [X.] nach denjenigen Regelungen bestimmt, auf die der Arbeitsvertrag - namentlich § 2 des Arbeitsvertrages von 1991 und der Änderungsvertrag vom 20. Januar 2003, jeweils formularmäßig - verweist.

b) Das [X.] hat die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien zutreffend dahin ausgelegt, die Parteien hätten jedenfalls, was die dem Kläger zustehende Vergütung angeht, auch den [X.] und den [X.] in Bezug genommen.

aa) Sowohl der Arbeitsvertrag von 1991 als auch die [X.] vom 20. Januar 2003 ist ein Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15 [X.], [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48). Die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das [X.] kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden. Dies gilt auch für dynamische [X.]n ([X.] 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 122, 74).

[X.]) Die Anwendung dieser Kriterien auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt zunächst, dass auf ihr Arbeitsverhältnis auch nach dem Wegfall der [X.] der Beklagten jedenfalls die Vergütungsregelungen des BMT-G-O nebst der ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge dynamisch anzuwenden waren.

(1) Die arbeitsvertragliche [X.], die die Parteien im Arbeitsvertrag von 1991 vereinbart haben, ist eine zu dieser [X.] typische, nach den Vorgaben der [X.] verwandte dynamische Inbezugnahme des BMT-G-O in seiner jeweiligen Fassung. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu dieser [X.] an den BMT-G-O aufgrund ihrer Mitgliedschaft im [X.] tarifgebunden war, handelt es sich bei dieser Klausel nach der Rechtsprechung des [X.] um eine sog. [X.]. Diese war nach der früheren [X.]srechtsprechung so auszulegen, dass die Vereinbarung der Dynamik mit der auflösenden Bedingung der normativen [X.] des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag versehen war. Sie sollte daher in eine statische Weiterwirkung übergehen, wenn diese [X.] entfiele. Der [X.] hat diese Rechtsprechung zwar aufgegeben, hält an ihr jedoch für Verträge aus der [X.] vor dem 1. Januar 2002 aus Gründen des Vertrauensschutzes fest (18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 122, 74).

(2) An dem Inhalt der Vereinbarung änderte sich durch den Betriebsübergang auf die Beklagte nichts. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geht die [X.] - wie alle anderen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber über (st. Rspr., zuletzt [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - [X.], [X.] 2011, 239). Da auch die [X.], die Beklagte, durch ihre Mitgliedschaft im [X.] tarifgebunden war, entfalteten die folgenden Tarifänderungen ihre Wirkungen auch im Arbeitsverhältnis der Parteien.

(3) Mit der [X.] der Parteien vom 20. Januar 2003 änderte sich am materiellen Rechtszustand zwischen den Parteien zunächst nichts. Sie war ausdrücklich für den Fall des Endes der [X.] der Beklagten getroffen worden und sollte den dann eintretenden Rechtszustand regeln. Zu diesem [X.]punkt war die Beklagte jedoch noch Vollmitglied im [X.].

(4) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch die dann folgende Aufgabe der Vollmitgliedschaft durch die Beklagte, die Begründung einer bloßen [X.] beim [X.] und der damit einhergehende Wegfall der durch die Vollmitgliedschaft begründeten [X.] zum 1. Mai 2003 - unter Maßgabe von § 3 Abs. 3 [X.] - an der vereinbarten Dynamik nichts geändert hat. Die Arbeitsvertragsparteien waren auch nach diesem [X.]punkt dynamisch an die Vergütungsbestimmungen des BMT-G-O und den „diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung“ (so § 2 des Arbeitsvertrages von 1991) gebunden.

(a) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Sie ist ausdrücklich für den Fall des Wegfalls der [X.] der Beklagten getroffen worden und regelt das weitere Schicksal des arbeitsvertraglichen Inhalts hinsichtlich der Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach diesem [X.]punkt.

(aa) Die Parteien der Vereinbarung vom 20. Januar 2003 gehen erkennbar davon aus, dass mit dem Wegfall der [X.] ein Regelungsbedarf entsteht oder entstehen könnte.

([X.]) Die Parteien haben weiter als Ausgangspunkt festgehalten, dass sich jedenfalls die Vergütung des [X.] bis dahin „aus den für ihn anzuwendenden Regelungen des BMT-G-O in der jeweils geltenden Fassung“ ergeben sollte. Damit kann - mangels jeglicher anderer Anhaltspunkte - nur die Vereinbarung aus dem Arbeitsvertrag von 1991 gemeint sein, die eine dynamische Anbindung jedenfalls auch der [X.] der - immer noch tarifgebundenen - Beklagten an die Tarifverträge zum BMT-G-O entsprechend der Klausel vorsah.

([X.]) Die Vereinbarung dieser Dynamik wird in der [X.] vom 20. Januar 2003 jedenfalls hinsichtlich der Vergütungsregelungen ausdrücklich bestätigt. Sie werden nicht nur selbst als Grundlage der Vergütungspflicht benannt (siehe oben II 2 b [X.] (4) (a) ([X.])), sondern die Parteien regeln überdies, dass sich die Vergütung „weiterhin“ nach diesen Regelungen richten soll, und zwar ausdrücklich „beginnend mit dem ersten Tag nach Wirksamwerden des Endes der [X.] des Arbeitgebers“. Darin liegt nicht nur eine Bestätigung der ohnehin bestehenden Vergütungsverpflichtung nach dem jeweiligen Tarifvertrag, sondern darüber hinaus - jedenfalls hinsichtlich der Vergütung - eine konstitutive Vereinbarung der vollinhaltlichen Weitergeltung der bisherigen dynamischen Regelung ausdrücklich auch für den Fall des Wegfalls der [X.] der Beklagten und über diesen [X.]punkt hinaus.

(b) Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck der [X.] gestützt. Wie das [X.] zu Recht hervorgehoben hat, entsprach es gerade der Absicht der Parteien, die Folgen der damaligen Rechtsprechung des [X.] - den Wegfall der Dynamik bei Ende der [X.] des Arbeitgebers - nicht eintreten zu lassen, sondern diese Dynamik arbeitsvertraglich fortzuschreiben. Die den [X.]sangeboten im Betrieb der Beklagten vorhergehenden Diskussionen über Sinn und Zweck des Austritts aus dem [X.] und dem damit herbeizuführenden Ergebnis des Wegfalls der [X.] der Beklagten machen dies deutlich. Hierüber besteht - jedenfalls was die dynamische Anwendung des BMT-G-O angeht - auch Einigkeit zwischen den Parteien.

[X.]) Mit der Tarifreform im öffentlichen Dienst im Jahre 2005, soweit es den [X.] und die Kommunen betrifft, ist die Weiterentwicklung des BMT-G-O aufgegeben worden. An seine Stelle ist aufgrund der [X.] im Arbeitsvertrag der Parteien von 1991, welcher die Arbeitsvertragsparteien durch ihre Vereinbarung vom 20. Januar 2003 ihre Abhängigkeit von der [X.] der Beklagten genommen haben, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]/[X.]) getreten. Werden in einer vertraglichen [X.] im öffentlichen Dienst ausdrücklich die „ersetzenden Tarifverträge“ aufgeführt, ist davon auch der [X.]/[X.] erfasst. Dies hat der [X.] für den [X.]/[X.] bereits entschieden (vgl. nur [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286). Nichts anderes gilt für die Verwendung derselben [X.] auf den BMT-G-O.

dd) Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass die [X.] der Parteien vom 20. Januar 2003 sich hinsichtlich der vereinbarten Dynamik nicht (mehr) ausdrücklich auf die den BMT-G-O „ersetzenden Tarifverträge“ erstrecken sollte, sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] am 1. Oktober 2005 jedenfalls die Vergütungsregelungen des [X.]/[X.] und des [X.] anzuwenden. Durch die zu diesem [X.]punkt eingetretene Tarifsukzession ist der Arbeitsvertrag der Parteien nachträglich lückenhaft geworden (vgl. nur [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 18 ff., [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 27. Januar 2010 - 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.] 2010, 479; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48). Diese Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass die Vereinbarung der Dynamik nunmehr den [X.]/[X.] und den [X.] als maßgebend jedenfalls für die Vergütung des [X.] erfasst.

(1) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im [X.]punkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ( [X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] Rn. 23 [X.], [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79 ).

(2) Die Annahme einer Regelungslücke beruht auf einer von den Parteien nicht mitgedachten Entwicklung der tariflichen Verhältnisse.

(a) Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des [X.] wie auch des BMT-G-O durch den [X.] und - für den Bereich der Länder - den [X.] handelt es sich nicht um einen Tarifwechsel iSd. Wechsels zu einem anderen Tarifvertrag, sondern um eine Tarifsukzession: [X.] und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Weil das ursprüngliche Objekt der arbeitsvertraglichen Bezugnahme, hier der BMT-G-O, hiernach von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird, wirkt die zeitdynamisch vereinbarte Bezugnahme auf dieses Tarifwerk nur noch statisch (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 19 [X.], [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

(b) Aus der dynamischen Ausgestaltung der vereinbarten Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.]  - Rn. 14, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Dabei gehen sie davon aus, dass jedenfalls grundsätzlich in diesem Bereich auch weiterhin Tarifverträge abgeschlossen werden und die Arbeitsbedingungen von den Tarifvertragsparteien der Entwicklung jeweils angepasst werden. Dies gilt im Besonderen für die Dynamik von arbeitsvertraglichen Bezugnahmen auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, weil dieser seit jeher nicht nur durchgehend tariflich geregelt ist, sondern die tariflichen Bedingungen wie in kaum einem anderen Wirtschaftszweig ungeachtet der individuellen [X.] maßgebend den Inhalt nahezu aller Arbeitsverhältnisse bestimmen. Dieselben Tarifvertragsparteien, die den [X.]-O, den BMT-G-O ua. abgeschlossen hatten, haben die bisherigen tariflichen Regelungen nicht mehr für angemessen gehalten und diese Tarifverträge abgelöst ([X.] 27. Januar 2010 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.] 2010, 479).

(c) Für die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten die weitere Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst nicht nachvollziehen und damit eine im Ergebnis „eingefrorene“ Regelung in Bezug nehmen wollen, bedarf es deshalb regelmäßig weiterer und nachhaltiger Gesichtspunkte, etwa dann, wenn ein entsprechendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst vom Geltungsbereich des [X.] ausdrücklich ausgenommen ist (vgl. hierzu etwa die Beispiele für den [X.] § 2 Abs. 1 TVÜ-[X.] [X.]. [X.]. 1 Teil A Nr. 1 und Teil B Nr. 28 und 32; für die Länder § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder [X.]. [X.]. 1 Teil A Nr. 1 und Teil B Nr. 18 und 22; für die [X.] § 2 Abs. 1 [X.]), oder wenn sich sonst im besonderen Einzelfall aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages oder sonstigen gewichtigen Umständen folgern lassen kann, dass speziell und ausschließlich der BMT-G-O und die vor der Tarifreform hierzu abgeschlossenen Tarifverträge nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen sollten (so etwa bei [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.]  - [X.] BGB § 157 Nr. 38 mit der Bezugnahme auf die Vergütung mit ausdrücklich genannten familienbezogenen Bestandteilen, die beim Übergang auf den [X.] bzw. [X.] entfallen sind).

(3) Derartige für eine abweichende Wertung erforderliche Gesichtspunkte sind im Streitfall nicht ersichtlich.

(a) Die durch den Änderungsvertrag vom 20. Januar 2003 von den Parteien vorgenommene Bestätigung der Dynamik wird durch nichts eingeschränkt. Die [X.] knüpft vielmehr ohne einen erkennbaren Vorbehalt an die bisherige Regelung an und bestätigt den sich aus deren Wortlaut ergebenden Regelungsgehalt zumindest für die arbeitsvertraglichen Vergütungsansprüche. Das entspricht den Äußerungen der Geschäftsleitung der Beklagten im Vorfeld der [X.]sangebote, wonach es bei dem [X.] allein um die Arbeitsbedingungen neu einzustellender Arbeitnehmer ging, an dem - maßgeblich durch die Klausel aus dem Jahre 1991 bestimmten - Inhalt der bestehenden Arbeitsverhältnisse jedoch nichts geändert werden sollte. Den Arbeitnehmern sollten „alle Rechte in [X.]ehnung an den [X.]-O bzw. BMT-G-O zukünftig erhalten bleiben“. Gerade die früher diskutierte „Abkoppelung der festangestellten Mitarbeiter vom Tarif“ sollte mit den [X.]en „verhindert“ werden.

(b) In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte deshalb auch ohne Erfolg darauf, dass in der Klausel von 1991 neben dem BMT-G-O noch von „ersetzenden“ Tarifverträgen die Rede war, in der [X.] von 2003 jedoch nicht mehr. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, sind auch die „ergänzenden“ Tarifverträge dort nicht genannt, obwohl sie nach ausdrücklich erklärtem Willen der Parteien in der Berufungsverhandlung Gegenstand der [X.] sein sollten. Dies ergibt sich auch aus ihrem Wortlaut. Danach soll der Kläger „weiterhin“ die Vergütung erhalten, die „sich aus den für ihn anzuwendenden Regelungen des BMT-G-O in der jeweils geltenden Fassung ergibt“. Diese Vereinbarung weist in ihrer Dynamik bereits deshalb über den bloßen BMT-G-O hinaus, weil Vergütungsregelungen im BMT-G-O nur rudimentär enthalten waren und die eigentliche Vergütungshöhe sich aus den hierzu ergangenen Entgelttarifverträgen und Bemessungssatzanpassungstarifverträgen ergeben hat, mithin auch aus ergänzenden Tarifverträgen. Daneben sprechen Sinn und Zweck der [X.]en (dazu oben II 2 b [X.] (4) (b)) gegen die Auffassung der Beklagten.

(c) Soweit die Revision darauf abstellt, dass ein mit dem [X.] der Beklagten und den [X.]en verfolgtes Ziel auch die Abkoppelung von dem damals verhandelten neuen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gewesen sei, hat dies zumindest, was die dem Kläger zukünftig zustehende Vergütung angeht, weder im Wortlaut der [X.] noch in den sonstigen, nach den Feststellungen des [X.]s auch dem Kläger bekannten Umständen ihren Niederschlag gefunden. Irgendeine nach außen getätigte und vom Kläger als maßgebender Inhalt der Willenserklärung der Beklagten zu erkennende Äußerung zu diesem Ziel - Weiterführung der bisherigen Dynamik des BMT-G-O, aber keine Erstreckung auf den voraussichtlich an dessen Stelle tretenden [X.] mit der Folge eines Wegfalls der ([X.] zu diesem [X.]punkt - hat die Beklagte nicht dargelegt. Der von der Beklagten erbrachte Vortrag, ihr Geschäftsführer habe im Rahmen einer Betriebsversammlung auch das Argument genannt, eine künftige Erneuerung der tariflichen Regelung solle nicht mitvollzogen werden, ist dabei unerheblich, da es angesichts des äußeren Rahmens und der fehlenden Konkretheit der behaupteten Äußerung an einer den Wortlaut einer späteren Willenserklärung maßgebend nicht nur ausgestaltenden, sondern ändernden Willensrichtung mangelt. Soweit eine solche Zielsetzung tatsächlich ein Teil ihrer Motivation zum Wechsel in die [X.] war, bleibt sie jedenfalls, was die im Januar 2003 ausdrücklich geregelte [X.] angeht, als dem Vertragspartner nicht und erst recht nicht eindeutig erkennbar für die Auslegung der [X.]n ohne Bedeutung.

(4) Die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst nachträglich eingetretene Lücke in den von den Parteien vereinbarten Arbeitsbedingungen ist durch die Erstreckung der dynamischen Vereinbarung zumindest auf die Vergütungsregelungen des [X.] zu schließen.

(a) Bei der Schließung einer [X.] durch ergänzende Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die [X.] ihrer Vereinbarung von Anfang an bekannt gewesen wäre ([X.] 16. Dezember 2009 -  5 [X.]  - Rn. 22, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

(b) Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen. Sie muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher [X.]punkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der [X.]punkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck, sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Auszugehen ist dabei von der [X.]. Der Zweck der allgemeinen dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden ([X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] Rn. 26 [X.], [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79 ).

(c) Gleiches gilt auch dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass die Parteien durch die [X.] vorliegend nicht - mehr - den BMT-G-O als Ganzes dynamisch in Bezug genommen haben, sondern lediglich die zu ihm ergangenen Vergütungsregelungen. Die [X.] ist jedenfalls hinsichtlich der Vergütungsregelungen dahingehend auszulegen, dass sich die Dynamik der tariflichen Vergütungsregelungen auf die Tarifbedingungen der normativ gebundenen Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes bezieht. Diese sind - mangels Kenntnis der zukünftigen Entwicklung - im Arbeitsvertrag von 1991 mit den den BMT-G-O „ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen“ und in der [X.] von 2003 als „die sich aus den für ihn anzuwendenden Regelungen des BMT-G-O in der jeweils geltenden Fassung“ bezeichnet worden. Auch hinsichtlich dieser Tarifregelungen ist der mögliche spätere Wegfall der Dynamik nicht in die Überlegungen der Parteien eingegangen. Diese Lücke ist dadurch zu schließen, dass der Regelungsplan der Parteien auf die nicht vorhergesehene Situation anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die Dynamik der Entwicklung jedenfalls der Vergütungsregelungen, die bei der Ankoppelung an den im Arbeitsvertrag und in der [X.] wörtlich genannten BMT-G-O unvorhergesehenerweise ersatzlos entfällt, nunmehr an diejenigen Arbeitsverhältnisse anzuknüpfen ist, die die Arbeitsvertragsparteien als „[X.]“ im Auge gehabt haben. Dies sind die tariflichen Vergütungsregelungen für die Arbeiter der Gemeinden, so dass die ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Vergütungsregelungen der [X.] mit den [X.]en, die auch Tarifvertragspartner des BMT-G-O waren, das Arbeitsverhältnis und insbesondere die Vergütung des [X.] bestimmen. Hierzu gehört auch der [X.]/[X.] und der [X.].

3. Die Beklagte ist danach verpflichtet, den Kläger jedenfalls seit dem 1. August 2006 nach der [X.] 6 [X.] zu vergüten. Unter Anwendung des BMT-G-O war der Kläger unstreitig in der Lohngruppe 6a Stufe 8 nach dem Monatslohntarifvertrag zu § 20 Abs. 2 Satz 2 BMT-G-O zu vergüten. Arbeitnehmer dieser Lohngruppe sind nach [X.]. 1 zum [X.] in die [X.] 6 [X.]/[X.] überzuleiten.

4. Auch den geltend gemachten Zinsanspruch hat das [X.] rechtsfehlerfrei bestätigt. Zwar ist das monatliche Entgelt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] erst zum Monatsletzten des jeweiligen Abrechnungsmonats fällig. Hierzu haben die Parteien aber übereinstimmend erklärt, dass sie zu Gunsten des [X.] von einer abweichenden Fälligkeit des Entgelts ausgehen, nämlich zum jeweils 15. des Monats. Das [X.] hat deshalb zutreffend den Zinsanspruch hinsichtlich der Vergütungsdifferenzen ab dem 16. des jeweiligen Monats festgestellt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision auch nicht.

III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Görgens    

                 

Meta

4 AZR 563/09

15.06.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Cottbus, 7. Januar 2009, Az: 2 Ca 1006/08, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, BMT-G-O, TVöD, TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 4 AZR 563/09 (REWIS RS 2011, 5714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5714

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