Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. XII ZR 152/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2869

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 152/99Verkündet am:11. April 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Senats für Fa-miliensachen des [X.] mit [X.] vom 22. April 1999 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Der am 23. März 1983 geborene Kläger beansprucht von dem [X.], seinem Vater, die Erhöhung des ihm zugesprochenen Unterhalts. Die 1982geschlossene Ehe der Eltern des [X.] wurde 1987 geschieden; der [X.] bei der bis zu seiner Volljährigkeit sorgeberechtigten Mutter, besucht dasGymnasium und strebt den Beruf eines Konzertpianisten an.Der Beklagte ist in einem früheren Verfahren - in Abänderung ältererTitel - verurteilt worden, an den Kläger ab dem 1. Oktober 1993 Unterhalt inHöhe von monatlich 1.358,70 DM (davon 153,70 DM als Krankenvorsorgeun-terhalt) zu [X.] 3 -Auf die vorliegende, am 11. März 1998 erhobene Klage hat das Amtsge-richt den Beklagten in Abänderung der früheren Titel verurteilt, an den Klägerfolgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:a) ab dem 1. Oktober 1998 als Krankenvorsorgeunterhalt 179,16 DM(statt bisher 153,70 [X.]) ab dem 1. August 1997 als laufenden Unterhalt (statt bisher 695 DM +510 DM Mehrbedarf nunmehr: 695 DM + 950 DM Mehrbedarf =) 1.645 [X.]) ab dem 1. Juli 1998 als laufenden Unterhalt (statt bisher 695 DM +510 DM Mehrbedarf nunmehr: 954 DM - 110 DM anteiliges Kindergeld +950 DM Mehrbedarf =) 1.794 DM.Im übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Klä-ger hat geltend gemacht, sein angemessener Unterhaltsbedarf liege angesichtsder Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten erheblich überdem Höchstsatz der [X.] Tabelle. Der ihm zur Deckung seines [X.] zuerkannte Betrag von 950 DM reiche zudem nicht aus, um die erfor-derlichen Kosten zur Förderung seines künstlerischen Talents und seiner Aus-bildung zum Konzertpianisten neben seiner Schulausbildung zu decken. [X.] Teilnahme an einem Meisterkurs in [X.] (1997) angefallene Kosten in [X.] von 3.700 DM könnten nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werdenund seien als Sonderbedarf zu erstatten; als Sonderbedarf habe der [X.] von 8.000 DM aufzukommen, die wegen der [X.] einer "klaviergerechten" Wohnung erforderlich geworden seien. Der Klä-ger hat beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Be-- 4 -klagten zu verurteilen, an ihn über den vom Amtgericht zuerkannten Unterhalthinausa) vom 1. August 1997 bis 30. Juni 1998 einen weiteren monatlichenBetrag von (415 DM + 1.581 DM =) 1.996 DM,b) ab dem 1. Juli 1998 einen weiteren monatlichen Betrag von (266 [X.] 1.581 DM =) 1.847 [X.]) als Unterhaltsonderbedarf einen Betrag von (3.700 DM + 8.000 DM =)11.700 DM zu zahlen.Der Beklagte hat einen über den im früheren Verfahren bereits zuge-sprochenen Betrag hinausgehenden Mehrbedarf des [X.] in Abrede gestelltund beantragt, den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag um monatlich 440 [X.].Das [X.] hat das Urteil des Amtsgerichts geändert. [X.] der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien hat es der Ab-änderungsklage insoweit stattgegeben, als es die Verurteilung des [X.] Unterhaltsleistung an den Kläger ab dem 11. März 1998 auf [X.] monatlich abgeändert hat, wovon bis zum 30. September 1998 mo-natlich 153,70 DM und ab 1. Oktober 1998 monatlich 179,16 DM auf den Kran-kenvorsorgeunterhalt entfallen. Im übrigen hat es die Abänderungsklage ab-gewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision,mit der er für die [X.] ab 11. März 1998 sein zweitinstanzliches Abänderungs-begehren [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Den allgemeinen Lebensbedarf des [X.] hat das Oberlandesge-richt - wie zuvor auch das Amtsgericht - mit 954 DM monatlich (ohne Anrech-nung anteiligen Kindergelds) angesetzt. Das [X.] hat dabei [X.] die dritte Altersstufe geltenden Satz der höchsten Einkommensgruppe der[X.] Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) zugrundegelegt. Es ist davon aus-gegangen, daß auch im Vorverfahren der Unterhaltsbedarf auf den (damaligen)höchsten Tabellenbetrag begrenzt und die weitergehende Klage abgewiesenworden ist. Änderungen der Verhältnisse, die nunmehr abweichend von [X.] im Vorverfahren eine Erhöhung dieses Betrags - unabhängig vonder gesonderten Betrachtung des Mehrbedarfs im Zusammenhang mit der mu-sischen Förderung des [X.] - rechtfertigen könnten, seien nicht dargetan.Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen - jedenfalls im [X.] - fehl.Gemäß § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Un-terhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung minder-jähriger Kinder richtet sich - angesichts der wirtschaftlichen Unselbständigkeitder Kinder - nach der Lebensstellung der Eltern. Für den Unterhalt von [X.] geschiedenen Ehen, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten [X.] leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des [X.] Elternteils maßgebend. Es entspricht einer vom Senat gebilligtenPraxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhaltsan den von den [X.]en entwickelten Tabellenwerken zu orientie-- 6 -ren. Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt; für [X.] übersteigendes Nettoeinkommen verweist die [X.] Tabelleauf die Umstände des Einzelfalles. Bezieht der Unterhaltspflichtige - wie imvorliegenden Fall geltend gemacht - ein höheres Einkommen, können die Sät-ze der [X.] Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben werden; viel-mehr bewendet es grundsätzlich dabei, daß der Unterhaltsberechtigte seinenBedarf darlegen und beweisen muß (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999- [X.] - [X.], 358, 359). An diese Darlegungslast dürfen zwarkeine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; vielmehr muß auch beihöherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, daß Kinder in einer ihremLebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die [X.] günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt.Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu be-friedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten indes als bloßeTeilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nicht allgemein gesagt,sondern nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen- namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen vonseinen Eltern während des Zusammenlebens gepflogenen aufwendigen Le-bensstil - festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse [X.] nach Maßgabe der hierzu vom Senat (aaO) aufgestellten [X.] Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden.Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger ist mit dem Hinweis, seinangemessener Unterhalt liege angesichts der Einkommens- und Vermögens-verhältnisse des Beklagten erheblich über dem Höchstsatz der [X.]Tabelle, der ihm obliegenden Darlegungslast nicht einmal ansatzweise [X.]. Dabei bestand für eine nähere Darlegung solcher Bedürfnisse, dieder Kläger mit dem ihm zur Deckung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten- 7 -zuerkannten Betrag nicht zu bestreiten vermag, um so mehr Anlaß, als sichdiese Kosten von dem vom Kläger für seine musische Ausbildung zusätzlichgeltend gemachten Mehrbedarf kaum exakt trennen lassen und auch nicht er-sichtlich ist, in welcher Weise der Kläger, der bei der Trennung seiner Elternnoch ein Kleinkind war, an einen besonders aufwendigen Lebensstil gewöhntsein könnte, der das Zusammenleben der Eltern geprägt hat und der dem Klä-ger als angemessener Bedarf erhalten werden muß.2. Im Zusammenhang mit der Förderung des künstlerischen Talents des[X.] hat das [X.] gemäß § 1610 Abs. 1, 2 BGB einen Mehr-bedarf des [X.] anerkannt, den es gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag zwi-schen 1.100 DM bis 1.200 DM geschätzt hat. Nach Auffassung des Oberlan-desgerichts geht es bei den musischen Aktivitäten des [X.] nicht nur [X.] im Rahmen einer angemessenen Erziehung und Schul-ausbildung. Der Kläger stehe vielmehr bereits jetzt an der Schwelle zur Berufs-ausbildung oder habe diese Schwelle bereits überschritten. Die damit verbun-denen angemessenen Zusatzkosten ließen sich weder strikt von den allgemei-nen Lebenshaltungskosten trennen noch jeweils konkret ermitteln; auch müssedem Kläger und seiner sorgeberechtigten Mutter ein gewisser Gestaltungs-spielraum zugestanden werden. Die deshalb vorgenommene Schätzung derangemessenen Kosten beruhe auf dem Vortrag des [X.] über die bisheri-gen Kosten und die Vorausplanung; soweit der Kläger einen Mehrbedarf vonzunächst 2.531 DM und später von 2.817 DM geltend gemacht habe, seien diein Ansatz gebrachten Kosten allerdings nur teilweise plausibel. [X.] sich die Revision ohne Erfolg.a) Das [X.] durfte den Mehrbedarf des [X.] nach§ 287 ZPO bestimmen. Diese Vorschrift gilt auch im Unterhaltsrecht; sie eröff-- 8 -net insbesondere die Möglichkeit, Bedarfspositionen auf seiten des [X.] zu schätzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - [X.] [X.]/85 - FamRZ 1986, 885, 886 m.w.[X.]) Die vom [X.] vorgenommene Schätzung kann der [X.] nur auf Verfahrensfehler überprüfen. [X.] ist eine Schät-zung namentlich dann, wenn sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar [X.] Erwägungen beruht oder wesentliches tatsächliches Vorbringenaußer Betracht gelassen hat ([X.], 162, 175 f.). Solche [X.] die Revision nicht aufgezeigt.Die Revision rügt, das [X.] habe nicht darauf abstellendürfen, daß der Kläger die Kosten für die Anmietung eines Klaviers nicht [X.] nachgewiesen habe. Es habe vielmehr davon ausgehen müssen, daß [X.] des [X.], wie von dieser an Eides statt versichert, das von [X.] und dem Kläger überlassene Klavier zurückfordere, um es zu ver-kaufen, so daß in Zukunft Mietkosten anfallen. Damit kann die Revision nichtdurchdringen: Der Kläger hat vorgetragen, daß die Großmutter das Klavierwieder zurückgenommen habe. Er hat nicht dargetan, wann und auf welchemWege das Klavier der in [X.] lebenden Großmutter zurückgegeben [X.], wie er seither seinen Übungen nachkommt und welche Miete er - im Falleder entgeltlichen Überlassung eines anderen Klaviers - zu zahlen habe. Schonmangels eines substantiierten Vortrags konnte das [X.] folglichohne Verfahrensverstoß die vom Kläger angeführten Kosten für die Anmietungeines Klaviers bei der Schätzung des Mehrbedarfs des [X.] unberücksich-tigt lassen. Von der Erhebung des vom Kläger erst mit dem am 14. April 1999- mithin rund eine Woche vor dem Verhandlungstermin (22. April 1999) - ein-gegangenen Schriftsatz hierzu angebotenen Beweises durfte das [X.] 9 -gericht im übrigen auch aus den im Berufungsurteil genannten Gründen abse-hen; ein Ermessensfehler (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist darin nicht zu erken-nen.Das [X.] war auch nicht, wie die Revision meint, gehalten,den Kläger durch einen Hinweis- und Auflagenbeschluß zu einer Substantiie-rung seiner Aufwendungen für die Teilnahme an Meisterkursen, [X.] Konzerten aufzufordern. Der Kläger hat sich in beiden Rechtszügen aufdie Vorlage umfänglicher und weitgehend ungeordneter Konvolute von [X.] beschränkt, welche zwar seine musikalischen Aktivitäten und derenWertschätzung durch Fachleute belegen mögen, aber eine zumindest für einenrepräsentativen [X.]raum erstellte und durch nähere Angaben und Belegenachvollziehbare Auflistung der von ihm im Zusammenhang mit diesen Kursenund Auftritten tatsächlich getätigten Ausgaben vermissen lassen. Auch die vonder Revision angeführte und als Anlage zum Schriftsatz vom 9. April 1999übermittelte "Zusammenstellung über die laufenden monatlichen Ausgaben" istlediglich eine Aneinanderreihung von Positionen, unter denen anfallende Auf-wendungen thematisch zusammengefaßt ("Teilnahmegebühren", "[X.]", "Übernachtungskosten für Kläger und begleitende Mutter") und mit mo-natlichen Schätzwerten beziffert werden, die aber einer Überprüfung auf tat-sächliche Ausgaben, deren Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht zugäng-lich sind. Da der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Mehraufwandbestritten und seine mangelnde Substantiierung gerügt hatte, mußte der [X.] vertretene Kläger seiner Darlegungspflicht durch die Vorlage einerdetaillierten und nachprüfbaren Aufschlüsselung zumindest für einen reprä-sentativen [X.]raum nachkommen, ohne daß es dazu einer besonderen [X.] bedurft hätte. Dazu bestand um so mehr Veranlas-sung, als die Schätzung des vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarfs im- 10 -Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits steht und schon das erstinstanzli-che Urteil dem Kläger diesen Mehrbedarf unter Hinweis auf das Fehlen geeig-neter Darlegungen abgesprochen hat.Soweit das [X.] bei seiner Schätzung einen Mehrbedarfdes [X.] für die Anmietung einer "klaviergerechten" Wohnung, für einedurch eine Lebensmittelallergie bedingte besondere Ernährung und für [X.] nicht berücksichtigt hat, ist darin ein Rechtsfehler nicht zu er-kennen; denn auch insoweit fehlt, worauf das [X.] mit Rechthinweist, ein substantiierter Vortrag, der einer Überprüfung zugänglich ist, [X.] Ausgaben tatsächlich angefallen sind und ob diese Ausgaben erforderlichund angemessen waren. Auf die von der Revision angegriffenen weitergehen-den Überlegungen, die das [X.] zu den einzelnen [X.] angestellt hat, kommt es deshalb nicht an. Dies gilt auch für die Aufwen-dungen für eine Brille und für Medikamente. Der Hinweis der Revision, es gehedem Kläger insoweit um eine mit der Krankenversicherung vereinbarte Selbst-beteiligung, ist mit der im [X.] vorgelegten Kostenzusammen-stellung nicht ohne weiteres zu vereinbaren; auch läßt der von der [X.] erstinstanzliche Vortrag des [X.] nicht erkennen, welche erfor-derlichen und angemessenen Kosten in der Vergangenheit angefallen und we-gen der Selbstbeteiligung von der Krankenversicherung des [X.] nicht er-stattet worden sind.Schließlich liegt auch darin kein Verfahrensfehler, daß das [X.] die Anmietung eines Konzertflügels als nicht angemessen erachtet undden Kläger auf die Möglichkeit außerhäuslichen Übens verwiesen hat. [X.] gilt für die Einschätzung des [X.]s, die vom Kläger geltendgemachten Kosten für [X.] seien überzogen. Nach § 1610 BGB kann- 11 -nur der angemessene Unterhalt beansprucht werden. Welche Bedürfnisse imeinzelnen zum angemessenen Unterhalt eines Minderjährigen gehören, hat [X.] nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des [X.] Elternteils zu bestimmen. Die von der Revision beanstandeten Erwägun-gen des [X.]s halten sich im Rahmen tatrichterlicher Beurteilungund entziehen sich insoweit der Überprüfung durch das Revisionsgericht.Der Senat hat auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision geprüftund für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).3. Das [X.] hält den geltend gemachten [X.] wegen eines Sonderbedarfs für unbegründet. Die vom Kläger ange-führten Kosten für die Teilnahme an einem Meisterkurs in [X.] (19. Juli bis21. Juli 1997) stellten keinen Sonderbedarf dar. Auch stehe dem Kläger keinAnspruch auf Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe als Sonderbedarf zu, zumalein Zusammenhang zwischen der vom Vermieter ausgesprochenen [X.] den Übungen des [X.] am Klavier nicht ersichtlich sei. Diese [X.] halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.Sonderbedarf ist nach der Definition des § 1613 Abs. 2 BGB ein unre-gelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Darunter ist, wie das [X.] zutreffend ausführt, ein überraschend und der Höhe nach nicht ab-schätzbar auftretender Bedarf zu verstehen (Senatsurteil vom 11. [X.] - [X.] ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145, 146). [X.] ist dabei [X.], der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb beider Bedarfsplanung und der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nichtberücksichtigt werden konnte (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - [X.] ZR307/81 - FamRZ 1983, 29, 30). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das[X.] hinsichtlich der Aufwendungen für die Teilnahme an einem- 12 -Meisterkurs verneint; diese tatrichterliche Würdigung läßt revisionsrechtlichbedeutsame Fehler nicht erkennen. Auch die Begründung, mit der das Ober-landesgericht es abgelehnt hat, die vom Kläger geforderte "Beihilfe" zu den [X.] des [X.] entstandenen Umzugskosten als einen vom beklagten [X.] zu erstattenden Sonderbedarf des [X.] anzuerkennen, ist frei vonRechtsirrtum; auf die Ausführungen des Berufungsurteils wird insoweit [X.].[X.] am Bundes- Krohn [X.] [X.]ist im Urlaub und verhindertzu unterschreiben. Krohn [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 152/99

11.04.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. XII ZR 152/99 (REWIS RS 2001, 2869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2869

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