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PDF anzeigen[X.] 32/02vom14. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] 14. Mai 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-schluß des 17. Zivilsenats (Einzelrichter) des [X.] vom 2. September 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über [X.] des [X.] - an das Be-schwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.177,48 Gründe:[X.] Die beklagte Versicherungsgesellschaft begehrt im Kostenfest-setzungsverfahren, daß der Kläger, dem die Kosten des Rechtsstreitsauferlegt worden sind, ihr weitere 1.177,48 - 3 -einen vorprozessual in Auftrag gegebenen und im späteren Prozeß vor-gelegten Bericht des Büros für Schadensaufklärung [X.]bezahlt hat.Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, diese Kosten in die Kostenfestset-zung einzubeziehen. Die Beschwerde der Beklagten hat ein Einzelrichterdes Beschwerdegerichts zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerdezum [X.] zugelassen, weil dies zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Ko-sten erforderlich erscheine. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die [X.] weiter die Festsetzung ihrer Ermittlungskosten.I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Sie ist unzulässig, weil über die Zulassung entgegen § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des [X.]. Wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat - wobei dieserBegriff auch die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung und der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung umfaßt -, muß der Einzelrichterdas Verfahren der mit drei Richtern voll besetzten Kammer übertragen.[X.] er die grundsätzliche Bedeutung, entscheidet er aber trotzdemallein, so ist dies als objektiv willkürlich anzusehen. Eine derartige Ein-zelrichterentscheidung ist von Amts wegen aufzuheben, weil sie unterVerletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. [X.]. 1 Satz 2 GG) ergangen ist ([X.], Beschluß vom 13. März 2003 - [X.], 1254 unter [X.]; Beschluß vom 10. April 2003- VII ZB 17/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).- 4 -2. In der Sache wird vorsorglich auf den Beschluß des [X.] vom 17. Dezember 2002 hingewiesen ([X.] 56/02 - [X.], 481 unter [X.] 1).Terno [X.] Ambrosius [X.] Felsch
Meta
14.05.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. IV ZB 32/02 (REWIS RS 2003, 3089)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3089
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