Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. II ZR 105/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5745

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 105/10

vom

12. Juni 2012

in dem Rechtsstreit

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2
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Juni 2012
durch den
Richter
Dr.
[X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart und
die Richter Born und
Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der
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2. Zivil-kammer
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des [X.] vom 4. Mai 2010 gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

t-

Gründe:
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Einen Grund für die Revisionszulassung benennt weder das [X.] noch zeigt die Revision einen solchen auf. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufungs-gerichts, bei Behörden und öffentlichen Körperschaften richte sich der Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach dem Kenntnisstand der Bediensteten der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Abteilung, der ständigen Rechtsprechung des [X.], an der, wie der [X.] nach dem Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, auch nach dem seit dem 1. Januar 2002 gel-tenden Verjährungsrecht festzuhalten ist ([X.], Urteil vom 17. April 2012 1
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-

-
VI
ZR
108/11 Rn. 14; vgl. auch [X.], Urteil vom 20.
Oktober 2011 -
III
ZR
252/10, [X.], 940 Rn.
18 ff.; Urteil vom 28.
Februar 2012 -
VI
ZR
9/11 Rn.
11
ff.).

2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der [X.] der Klägerin wegen der von ihm als Vorstand des Vereins zu verantwor-tenden Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Monate November und Dezember 2003 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
266a Abs. 1, § 14 Abs.
1 Nr. 1 StGB Schadensersatz zu leisten hat.

Der Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi-cherung abzuführen. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um [X.] Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge bei Fälligkeit bereitzustellen.
Ver-letzt er diese Pflicht, ist der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwirk-licht, wenn der Beitragsschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist ([X.], Urteil vom 21. Januar 1997 -
VI [X.], [X.]Z 134, 304, 308; Urteil vom 25. September 2006 -
II ZR 108/05, [X.], 2127 Rn. 10; Urteil vom 16.
Februar 2012 -
IX ZR 218/10, [X.], 660 Rn. 10). Das geschäftsleitende Organ einer juristischen Person hat insoweit [X.] seiner Organisationsgewalt sicherzustellen, dass die der Körperschaft obliegenden Aufgaben durch die [X.] betrauten Personen auch tatsächlich erfüllt werden ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 1996 -
VI [X.], [X.]Z 133, 370, 378;
Urteil vom 2. Juni 2008 -
II ZR 27/07, [X.], 1275 Rn. 10).

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Dies zu Grunde gelegt kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf be-rufen, dass ihm infolge eines [X.] zum Fälligkeitszeitpunkt keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Einwände, es [X.] dem Beklagten innerhalb des Vereinsvorstandes nicht oblegen, sich um die Beitragsabführung zu kümmern und er habe von der Nichtzahlung keine Kennt-nis gehabt, sind neu und können im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechend ist das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 15. Oktober 1996 -
VI [X.], [X.]Z 133, 370, 381). Im Übrigen traf den Beklagten zumindest eine Überwachungs-pflicht (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2008 -
II ZR 27/07, [X.], 1275 Rn. 11), von deren vorsätzlicher Verletzung auf der Grundlage des unstreitigen [X.] und der getroffenen Feststellungen auszugehen ist.

b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch sei nicht verjährt. Anders als die Revision meint, kann für den hier maßgebenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 keine Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin beruhende Unkenntnis der [X.] Umstände und der Person des Schuldners [X.]. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB angenommen werden. Die mit der Einziehung der Beiträge befasste Abteilung der Klägerin war
schon
nicht gehalten, sofort nach dem Verstreichen des [X.] am 15. Dezember 2003 die Regressabteilung einzuschal-ten. Im Übrigen wäre die Verjährungsfrist auch dann nicht bis zum6
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31.
Dezember 2003 in [X.] gesetzt worden, wenn die für die Beitragseinzie-hung zuständige Abteilung
ihr Wissen grob fahrlässig nicht an die Regressabtei-lung weitergleitet hätte
(vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2012 -
VI ZR 108/11 Rn.
14).

[X.]

[X.]

Reichart

Born

Sunder
Hinweis:
Die Revision des Beklagten wurde durch Beschluss vom 4.
Oktober 2012 gemäß §
552a ZPO zurückgewiesen.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2009 -
5 C 290/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.05.2010 -
2 S 26/09 -

Meta

II ZR 105/10

12.06.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. II ZR 105/10 (REWIS RS 2012, 5745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5745

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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