Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.05.2016, Az. II ZR 311/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11912

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Gegenstand

Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen: Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers für den Vorsatz des Beklagten; Verjährungshemmung bei unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift


Leitsatz

1. Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht.

2. Durch eine öffentliche Zustellung der Klageschrift, die unwirksam ist, weil ihre Voraussetzungen - für das bewilligende Gericht erkennbar - nicht vorgelegen haben, wird die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 324).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als zuständige Einzugsstelle einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des [X.] der für mehrere Arbeitnehmer der [X.] für den Monat September 2002 geschuldeten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung geltend. Der Beklagte war (jedenfalls) seit Anfang September 2002 - nach seinen Angaben als Lagerarbeiter und Fahrer - für die GmbH tätig. Er erwarb von dem Schwager seiner Ehefrau, [X.]      , der Mehrheitsgesellschafter blieb, einen zehnprozentigen Geschäftsanteil an der GmbH. Auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 19. September 2002 wurde der Beklagte am 18. November 2002 anstelle des [X.]      als Geschäftsführer der [X.] im Handelsregister eingetragen. Am 28. Februar 2003 wurde er als Geschäftsführer wieder abberufen; am gleichen Tag veräußerten der Beklagte und [X.]     ihre Geschäftsanteile an J.   D.    .

2

Die [X.] beschäftigte, wie strafrechtliche Ermittlungen ergaben, im Zeitraum von April bis September 2002 in erheblichem Umfang Arbeitnehmer, ohne die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin abzuführen. Am 15. März 2003 stellte sie ihren Geschäftsbetrieb nach vorangegangener Beschlagnahme ihrer Geschäftskonten ein. Am 10. April 2003 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet.

3

Die Klägerin hat die Klageschrift am 23. August 2005 beim [X.] eingereicht und deren öffentliche Zustellung beantragt, da der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt sei. Zum Beleg hat sie zwei Mitteilungen der [X.]      vom 27. Mai und 8. Juli 2004 beigefügt, wonach der Beklagte mit unbekannter Anschrift nach [X.]in [X.] verzogen sei. Ferner hatte die Klägerin den Aufenthaltsort des Beklagten vergeblich durch Auskunftsersuchen an das Bundeszentralregister und die Creditreform zu ermitteln versucht. Das [X.] hat die öffentliche Zustellung der Klage bewilligt und die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet. Die für die Bewirkung der Zustellung maßgebende Frist (§ 188 ZPO) endete am 23. Januar 2006. Durch Versäumnisurteil vom 24. Februar 2006 hat das [X.] den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von [X.] nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Des Weiteren hat das [X.] die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils angeordnet.

4

Der Beklagte hat am 12. November 2013 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und geltend gemacht, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei unwirksam. Das [X.] hat den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht in der Sache entschieden und das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

6

I. Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Einspruch des [X.]n sei nicht verfristet, da die wegen der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils nach § 339 Abs. 2 ZPO erforderliche [X.]estimmung der Einspruchsfrist unterblieben sei. In der Sache sei das Versäumnisurteil aber zu Recht ergangen. Der [X.] sei in Höhe der im September 2002 angefallenen und von der [X.] nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 266a StG[X.] zum Schadensersatz verpflichtet.

8

Der [X.] sei am 19. September 2002 durch einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Er habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass er keine auf die Übernahme der Geschäftsführerposition gerichtete Erklärung abgegeben habe. Das Schreiben des Notars [X.]vom 23. Oktober 2002 belege vielmehr, dass es am 19. September 2002 unter [X.]eteiligung des [X.]n zu [X.]eurkundungen gekommen sei, die zu seiner Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister geführt hätten. Sollte der [X.] eine entsprechende Erklärung nicht habe abgeben wollen, so habe er es (nach Kenntniserlangung) versäumt, die Erklärung durch Anfechtung rückwirkend zu beseitigen, und stattdessen lediglich für seine Abberufung mit Gesellschafterbeschluss vom 28. Februar 2003 gesorgt.

9

Weiter sei davon auszugehen, dass der [X.] mit dem für die Verwirklichung von § 266a StG[X.] erforderlichen, zumindest bedingten, Vorsatz gehandelt habe. Für das Verschulden trage zwar grundsätzlich der Geschädigte die [X.]eweislast. [X.] aber - wie hier - die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens fest, indiziere dies im Allgemeinen den Schuldvorwurf. Der das Schutzgesetz Übertretende müsse dann in aller Regel Umstände darlegen und beweisen, die geeignet seien, die Annahme seines Verschuldens auszuräumen. Dies sei dem [X.]n im Streitfall nicht gelungen. Es sei weder ersichtlich, dass dem [X.]n die allgemein bekannte Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen unbekannt gewesen sei, noch, dass ihm verborgen geblieben sei, dass die [X.] im September 2002 in erheblichem Umfang Schwarzarbeiter beschäftigt habe. Der [X.] könne sich auch nicht damit exkulpieren, dass er nur formal nach außen hin Geschäftsführer gewesen sei und keine Kenntnis von der Geschäftsführung gehabt habe, die de facto weiterhin von dem früheren Geschäftsführer [X.]       wahrgenommen worden sei. Denn die Verantwortlichkeit nach § 266a StG[X.] bestehe unabhängig von der [X.] Zuständigkeitsverteilung oder einer Delegation auf andere Personen und treffe auch den formellen Geschäftsführer.

Die [X.]ehauptung des [X.]n, er habe erst am 5. Februar 2003 erfahren, dass er zum Geschäftsführer bestellt worden sei, entlaste ihn schon deshalb nicht, weil er weiterhin bis zu seiner Abberufung Ende Februar 2003 untätig geblieben sei und nicht für die Abführung der für September 2002 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gesorgt habe. Es sei nichts dafür dargetan, dass der [X.] hätte annehmen dürfen, es seien keine entsprechenden Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern entstanden. Im Übrigen sei unklar und einer [X.]eweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht zugänglich, was der [X.] mit „nicht hinreichenden Sprachkenntnissen“ meine, derentwegen er die [X.]eurkundung seiner [X.]estellung zum Geschäftsführer am 19. September 2002 angeblich inhaltlich nicht erfasst habe. Immerhin habe der [X.] nicht erst seit Anfang September 2002 im [X.] Raum gelebt, sondern sei aus [X.] nach [X.]     zugezogen. Seiner [X.]ehauptung unzureichender Deutschkenntnisse stehe zudem entgegen, dass die vorgelegte notarielle Urkunde vom 28. Februar 2003 keine dahingehende Feststellung gemäß § 16 Abs. 1 [X.]eurkG enthalte.

Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht, wie vom [X.]n geltend gemacht, verjährt. Die Verjährungsfrist habe nach Kenntnis der Klägerin von der Verletzungshandlung erst mit dem Ende des Jahres 2003 begonnen und sei vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2006 rechtzeitig durch die Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt worden. Die öffentliche Zustellung der Klage im Januar 2006 sei wirksam gewesen. Der Aufenthaltsort des [X.]n bei Klageerhebung müsse schon deshalb als unbekannt gelten, weil der [X.] einerseits vorgetragen habe, sich am 8. Juli 2003 nach [X.] abgemeldet zu haben, zugleich aber vorgetragen habe, ab April 2003 wieder in [X.] gemeldet gewesen zu sein. Wo er tatsächlich gewohnt habe, bleibe im Dunkeln. Schon gar nicht erhelle, wie irgendjemand seinen etwaigen Umzug von [X.] nach [X.] in Erfahrung hätte bringen sollen.

II. Das [X.]erufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung kann Vorsatz des [X.]n nicht bejaht werden. [X.] rechtlichen [X.]edenken begegnet außerdem die Ansicht des [X.]erufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung sei im Januar 2006 durch Klageerhebung gehemmt worden.

1. Das [X.]erufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Haftung nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 266a StG[X.] zumindest bedingten Vorsatz erfordert und dass die Klägerin als Geschädigte grundsätzlich die [X.]eweislast für das Verschulden trägt. Die nachfolgende Annahme des [X.]erufungsgerichts, der [X.] habe sich umfassend zu exkulpieren und er habe den daraus folgenden Darlegungsanforderungen nicht entsprochen, ist jedoch von Rechts- und Verfahrensfehlern beeinflusst.

a) Rechtsfehlerhaft hat das [X.]erufungsgericht aus der Feststellung der objektiven Pflichtwidrigkeit gefolgert, es sei Sache des [X.]n, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er nicht zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Damit hat das [X.]erufungsgericht die für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 266a StG[X.] maßgebende Verteilung der Darlegungs- und [X.]eweislast verkannt.

aa) Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltens von [X.] zur Sozialversicherung in Anspruch nimmt und sich hierbei, wie die Klägerin im Streitfall, auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt; den in Anspruch genommenen Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 - [X.], [X.], 412 Rn. 14;Urteil vom 11. Dezember 2001 - [X.]/00, [X.], 524, 525 f. mwN). Die Darlegungs- und [X.]eweislast des klagenden Sozialversicherungsträgers erstreckt sich auch auf den Vorsatz des [X.]n ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 - [X.], [X.], 412 Rn. 14 mwN).

Die vom [X.]erufungsgericht angeführten Entscheidungen des [X.] (Urteil vom 4. April 1967 - [X.], [X.], 685; Urteil vom 26. November 1968 - [X.], [X.]Z 51, 91, 103 f.; Urteil vom 13. Dezember 1984 - [X.], [X.], 590 f. = VersR 1985, 452 f.) stehen dem nicht entgegen. Diesen Entscheidungen kann zwar zu der Vorschrift des § 823 Abs. 2 [X.] die Aussage entnommen werden, dass bei objektiv feststehender Verletzung eines Schutzgesetzes der das Schutzgesetz Übertretende in aller Regel Umstände darlegen und beweisen müsse, die geeignet seien, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen. Dieser an die [X.]eweislastverteilung nach § 282 [X.] aF (jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]) angelehnte Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn der Schadensersatzanspruch - wie im Streitfall - Vorsatz voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 - [X.], [X.], 412 Rn. 15; Urteil vom 1. Juli 2008 - [X.], [X.], 1673 Rn. 23; Urteil vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 1122 Rn. 38).

Die danach erforderliche positive Feststellung, dass der [X.] vorsätzlich gehandelt habe, ist im [X.]erufungsurteil unterblieben. Das [X.]erufungsgericht hat stattdessen in Verkennung der Darlegungs- und [X.]eweislast darauf abgestellt, dass der [X.] nicht schlüssig dargetan habe, nicht zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt zu haben.

bb) Dieser Rechtsirrtum des [X.]erufungsgerichts erweist sich nicht deshalb ohne weiteres als unschädlich, weil den Geschäftsführer einer GmbH, der wegen des [X.] von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 266a StG[X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast trifft ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 - [X.], [X.], 412 Rn. 14).

Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast findet ihre Rechtfertigung darin, dass der primär darlegungsbelastete Geschädigte außerhalb des von ihm [X.] steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Umstände besitzt, während der Anspruchsgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 1998 - [X.], [X.]Z 140, 156, 158; Urteil vom 22. März 2004 - [X.], juris Rn. 12; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 17 - [X.]; Urteil vom 10. Februar 2015 - [X.], [X.], 790 Rn. 11; Urteil vom 1. März 2016 - [X.], juris Rn. 47; [X.]eschluss vom 3. März 2016 - [X.], [X.], 753 Rn. 22). Eine sekundäre Darlegungslast besteht nicht, soweit für die primär darlegungsbelastete [X.] eine weitere Sachverhaltsaufklärung möglich und zumutbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 17 - [X.]; Urteil vom 10. Februar 2015 - [X.], [X.], 790 Rn. 11; Urteil vom 1. März 2016 - [X.], juris Rn. 47).

Ob [X.]vortrag der sekundären Darlegungslast genügt, hat der Tatrichter im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten [X.] richtet und er andererseits seine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet ([X.], [X.]eschluss vom 17. Januar 2012 - [X.], [X.], 746 Rn. 4 mwN; Urteil vom 8. Januar 2015 - [X.], [X.], 1073 Rn. 29). An die Erfüllung der sekundären Darlegungslast dürfen keine die Verteilung der [X.] umkehrenden Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2005 - [X.], [X.], 1026, 1028). Diesen Vorgaben gerecht werdende Feststellungen hat das [X.]erufungsgericht nicht getroffen.

b) Ein vorsätzliches Handeln des [X.]n erschließt sich auch nicht daraus, dass die [X.] unstreitig in erheblichem Umfang Schwarzarbeiter beschäftigte und dies den für die Geschäftsführung Verantwortlichen nicht verborgen bleiben konnte. Das [X.]erufungsgericht hat in diesem Zusammenhang, wie die Revision zu Recht rügt, [X.]eweisangebote des [X.]n verfahrensfehlerhaft übergangen.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat allerdings von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass der [X.] am 19. September 2002 unter seiner [X.]eteiligung zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], von der auch das [X.]erufungsgericht ausgeht, handelt der wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommene Geschäftsführer mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene [X.]eitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger [X.] ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 - [X.], [X.], 412 Rn. 16 mwN). Dem Einwand des [X.]n, er habe von [X.] und der [X.]eschäftigung von Schwarzarbeitern keine Kenntnis gehabt, weil er durchgängig nur als Fahrer und Lagerarbeiter eingesetzt worden sei, während [X.]       die Geschäfte der [X.] weitergeführt habe, hat das [X.]erufungsgericht entgegengehalten, dass den Geschäftsführer, der die Erfüllung seiner Aufgaben anderen überlasse, eine Überwachungspflicht treffe, der der [X.] im Streitfall nicht nachgekommen sei. Diese Erwägungen sind zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend, berücksichtigen das Vorbringen des [X.]n aber in einem entscheidenden Punkt nicht ausreichend.

bb) Überlässt es der Geschäftsführer anderen für das Unternehmen tätigen Personen, für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu sorgen, muss er (jedenfalls) im Rahmen der ihm verbliebenen Überwachungspflicht tätig werden, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch die intern damit betrauten Personen nicht mehr gewährleistet ist. Er muss dann durch geeignete Maßnahmen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen. Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen bieten insbesondere eine finanzielle Krisensituation oder ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf innerhalb der Gesellschaft (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2008 - [X.], [X.], 1275 Rn. 11; Urteil vom 18. Dezember 2012 - [X.], [X.], 412 Rn. 17; Urteil vom 9. Januar 2001 - [X.], [X.], 422, 424).

Eine vorsätzliche Verletzung derartiger Überwachungspflichten setzt indes voraus, dass der Geschäftsführer von seiner [X.]estellung Kenntnis hatte. Weiß er nichts von seiner [X.]estellung, entfällt auch sein Wissen um die tatsächliche Grundlage der aus der Stellung als Geschäftsführer folgenden Pflichten.

Der [X.] hat die Kenntnis seiner [X.]estellung bestritten und unter der [X.]enennung von Zeugen vorgetragen, dass [X.]      ihm versichert habe, er werde lediglich zu einem geringen Teil Gesellschafter, nicht jedoch außerdem Geschäftsführer; die in Widerspruch hierzu (möglicherweise) erfolgte notarielle [X.]eurkundung seiner Geschäftsführerbestellung habe er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht wahrgenommen. Erst am 5. Februar 2003 habe er durch ein Schreiben erfahren, dass er (formell) zum Geschäftsführer bestellt worden sei.

Das [X.]erufungsgericht durfte nicht ohne Erhebung der von dem [X.]n angebotenen [X.]eweise zu der Annahme gelangen, der [X.] habe bereits durch die [X.]eurkundungen vom 19. September 2002 von seiner [X.]estellung zum Geschäftsführer erfahren. Zwar spricht der Umstand, dass der Notar in der von dem [X.]n vorgelegten Urkunde vom 28. Februar 2003 keine Feststellung nach § 16 Abs. 1 [X.]eurkG getroffen und offenbar keine Übersetzung der Urkunde veranlasst hat, dafür, dass der [X.] jedenfalls zu diesem [X.]punkt, gut fünf Monate nach dem 19. September 2002, nach der Einschätzung des Notars der [X.] hinreichend kundig war. Auch der vorherige Aufenthalt des [X.]n in [X.] mag ausreichende Sprachkenntnisse nahelegen; nach den vorgelegten Meldebescheinigungen war der [X.] vom 25. Januar bis zum 23. Juli 2002 in [X.]([X.]) gemeldet. Derartige Indiztatsachen, die gegen die Darstellung des [X.]n sprechen können, rechtfertigen jedoch keine vorweggenommene [X.]eweiswürdigung unter Übergehung der [X.]eweisangebote des [X.]n. Es ist als mögliches Ergebnis der noch vorzunehmenden [X.]eweisaufnahme jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass dem [X.]n seine [X.]estellung zum Geschäftsführer verheimlicht werden sollte und erfolgreich verheimlicht wurde.

c) Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, es entlaste den [X.]n nicht, wenn er erst am 5. Februar 2003 von seiner [X.]estellung zum Geschäftsführer erfahren habe, weil dies jedenfalls seine weitere Untätigkeit bis zu seiner Abberufung Ende Februar 2003 nicht entschuldige, ist gleichfalls von Rechtsirrtum beeinflusst.

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung ausgeführt, es sei nichts dafür dargetan, dass der [X.] davon habe ausgehen können, dass in der [X.], in der er formal die Position des Geschäftsführers der GmbH bekleidet habe, keine Schwarzarbeiter für diese tätig gewesen seien. Damit ist das [X.]erufungsgericht erneut von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und [X.]eweislast ausgegangen, indem es dem [X.]n auferlegt hat, sich von dem Vorwurf vorsätzlichen Handelns umfassend zu entlasten. Im Übrigen hat das [X.]erufungsgericht lediglich als unstreitig festgehalten, dass die [X.] von April bis September 2002 in erheblichem Umfang Schwarzarbeiter beschäftigt habe. Zum nachfolgenden [X.]raum hat das [X.]erufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Auf dieser Grundlage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der [X.] habe aufgrund im Februar 2003 vorliegender Anhaltspunkte gewusst oder damit gerechnet, dass seit Mitte Oktober 2002 bzw. den in § 23 Abs. 1 SG[X.] IV a.F. anderweitig genannten Terminen fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden waren.

Die weitere Erwägung des [X.]erufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass dem [X.]n als (unstreitig) in dem Unternehmen Tätigen verborgen geblieben sei, dass in ganz erheblichem Umfange Schwarzarbeiter beschäftigt waren, erweist sich im [X.] als bloße Vermutung. Der [X.] hat eingeräumt, seit Anfang September 2002 als Fahrer und Lagerarbeiter tätig gewesen zu sein. Eine solche Tätigkeit vermittelt nicht notwendigerweise die Kenntnis, dass das Unternehmen in erheblichem Umfang Schwarzarbeiter beschäftigte.

2. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die Klageforderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch wirksame öffentliche Zustellung der Klageschrift im Januar 2006 - rechtzeitig vor dem Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2006 - gehemmt worden sei, ist gleichfalls rechtsfehlerhaft. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht bejaht werden.

a) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage, mithin durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), gehemmt. Die Zustellung muss den entsprechenden [X.]estimmungen der ZPO genügen, eine danach unwirksame Zustellung vermag die Verjährung nicht zu hemmen ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, § 204 Rn. 32).

Eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung ist nach der Rechtsprechung des [X.] - zumindest wenn die Fehlerhaftigkeit der Zustellung für das Gericht erkennbar war - jedenfalls in dem Sinne unwirksam, dass sie die Zustellungsfunktion des § 188 ZPO nicht auslöst und dementsprechend keine Fristen in Lauf setzt ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - [X.], [X.]Z 149, 311, 321 f.; Urteil vom 6. Oktober 2006 - [X.], [X.], 276 Rn. 12; Urteil vom 4. Juli 2012 - [X.], NJW 2012, 3582 Rn. 19; [X.]eschluss vom 6. Dezember 2012 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 21; [X.]eschluss vom 18. November 2013 - [X.] ([X.]) 3/13, NJW-RR 2014, 377 Rn. 5).

Eine (erkennbar) unzulässige öffentliche Zustellung der Klage bewirkt zudem keine Hemmung der Verjährung ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - [X.], [X.]Z 149, 311, 324 f. zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 [X.] a.F.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, § 204 Rn. 33; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 204 Rn. 24; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 204 Rn. 6; a.[X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 187 Rn. 9; s.a. [X.], 4. Aufl., § 185 Rn. 17). Dem stehen die - als obiter dictum zu wertenden - Ausführungen des [X.] im Urteil vom 6. Oktober 2006 ([X.], [X.], 276 Rn. 13) zur teilweisen Wirksamkeit einer unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordneten öffentlichen Zustellung nicht entgegen, da sie sich nicht konkret auf die Hemmung der Verjährung beziehen, um die es im Streitfall geht.

Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 [X.] liegt der [X.] zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives [X.]etreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss (MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 204 Rn. 3; s.a. zu § 209 [X.] aF: [X.], Urteil vom 20. November 1997 - [X.], [X.]Z 137, 193, 198 mwN). Diese Warnfunktion wird verfehlt, wenn eine Klage öffentlich zugestellt wird, obwohl der Aufenthaltsort des [X.]n nicht allgemein unbekannt ist und eine Zustellung auf anderem Wege möglich gewesen wäre. [X.]erechtigte Interessen des Gläubigers erfordern es demgegenüber nicht, einer erkennbar unzulässigen öffentlichen Zustellung der Klageschrift verjährungshemmende Wirkung beizumessen, da es dem Gläubiger oblag, die erforderlichen Nachforschungen anzustellen und so die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung der Klageschrift zu schaffen ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - [X.], [X.]Z 149, 311, 325).

b) Die danach maßgebende Frage, ob die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO hier vorlagen, hat das [X.]erufungsgericht zu Unrecht bejaht.

aa) Eine öffentliche Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Aufenthaltsort des [X.]n unbekannt ist. Der Aufenthaltsort einer [X.] ist unbekannt im Sinne des Gesetzes, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - [X.], [X.]Z 149, 311, 314; Urteil vom 4. Juli 2012 - [X.], NJW 2012, 3582 Rn. 16). Dabei ist es zunächst Sache der [X.], die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen [X.]emühungen dem Gericht darzulegen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2012 - [X.], NJW 2012, 3582 Rn. 16).

bb) Das Argument des [X.]erufungsgerichts, der Aufenthaltsort des [X.]n bei Klageerhebung müsse schon deshalb als unbekannt gelten, weil er einerseits vortrage, sich am 8. Juli 2003 nach [X.] abgemeldet zu haben, andererseits aber vortrage, er sei ab April 2003 wieder in [X.] gemeldet gewesen, ist nicht tragfähig. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es auf den Wohnort und mögliche Wohnsitzwechsel des [X.]n im Jahr 2003 nicht ankommt, da die Klageschrift erst im August 2005 eingereicht wurde. Nach seinem durch die Vorlage entsprechender Meldebestätigungen belegten Vortrag war der [X.] seit dem 1. September 2005 in der Ortsgemeinde [X.]                 ([X.]) und zuvor in der Ortsgemeinde [X.]([X.]) gemeldet.

Anders als die Revision meint, folgt hieraus allerdings noch nicht, dass der Wohnort des [X.]n in der maßgeblichen [X.] bekannt gewesen sei. Die Frage, ob der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein unbekannt ist, kann nicht ohne [X.]erücksichtigung der einem Kläger zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantwortet werden. Dementsprechend hat sich der [X.]undesgerichtshof in der von der Revision zur Unterstützung ihrer Ansicht zitierten Entscheidung auch - bejahend - mit der Frage befasst, ob der Kläger und das Gericht den Wohnort des dortigen [X.]n in Erfahrung bringen konnten ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - [X.], [X.]Z 149, 311, 314 f.). Jedenfalls rechtfertigt die ordnungsgemäße Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausland für sich genommen noch nicht die - eine öffentliche Zustellung ausschließende - Feststellung, der Aufenthaltsort sei nicht allgemein unbekannt.

cc) Die Voraussetzungen des § 185 Nr. 1 ZPO sind auch durch die mit der Klageschrift vorgetragenen Nachforschungen nicht dargetan worden. Aufgrund der wenigen Angaben der Klägerin in der Klageschrift hätte die öffentliche Zustellung nicht bewilligt werden dürfen. Die Klägerin hat zwei Auskünfte des [X.] eingeholt, die zum [X.]punkt der Klageeinreichung mehr als ein Jahr zurücklagen und schon deshalb nicht als zeitnaher Nachweis für einen unbekannten Aufenthalt genügten (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - [X.], [X.]Z 149, 311, 315). Im Übrigen ist eine unergiebig gebliebene Anfrage beim Einwohnermeldeamt grundsätzlich nicht ausreichend ([X.], Urteil vom 4. Juli 2012 - [X.], NJW 2012, 3582 Rn. 17). Die ergebnislose Recherche der Klägerin über die Creditreform lag noch länger als ein Jahr zurück. [X.] Datums war lediglich die Auskunft aus dem [X.]undeszentralregister, die aber nur einen eingeschränkten Aussagewert hatte. Zu weiteren [X.]emühungen der Klägerin, den Aufenthaltsort des [X.]n zu ermitteln, hat das [X.]erufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Die Klägerin hätte alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen müssen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Die durch die Zustellung begünstigte [X.] kann beispielsweise gehalten sein, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten dessen Aufenthalt zu ermitteln. Das Ergebnis ist dem Gericht darzulegen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2012 - [X.], NJW 2012, 3582 Rn. 17). Solche [X.]emühungen sind hier weder festgestellt, noch von der Klägerin behauptet worden. Sie hat es - nach den bisherigen Feststellungen - unterlassen, den Insolvenzverwalter der [X.] zu kontaktieren, der aus den Unterlagen der [X.] über den Verbleib des [X.]n haben oder jedenfalls in der Lage sein konnte, den Kontakt zu anderen Mitarbeitern oder Geschäftsführern der Gesellschaft herzustellen, bei denen die Klägerin dann hätte nachfragen können. Die Klägerin hat auch unter der ehemaligen Wohnanschrift des [X.]n in [X.]     keine Nachforschungen angestellt, obwohl der ehemalige Vermieter, Nachmieter oder Nachbarn möglicherweise Auskunft hätten geben können, und sie hat schließlich auch keine Auskunft aus dem beim [X.]undesverwaltungsamt geführten Ausländerzentralregister eingeholt.

dd) Angesichts der aufgezeigten Unzulänglichkeiten war für die Klägerin und das [X.] ohne weiteres erkennbar, dass die bisher dargelegten Nachforschungen der Klägerin nicht genügten, um die [X.]ewilligung der öffentlichen Zustellung zu rechtfertigen.

III. Die [X.]erufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO), damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.

[X.]ei erneuter Prüfung der Frage der Verjährung ist den [X.]en Gelegenheit zu geben, dazu vorzutragen, ob die Klägerin den Aufenthaltsort des [X.]n hätte ausfindig machen können, wenn sie die gebotenen Nachforschungen unternommen hätte. In diesem Zusammenhang wird die Klägerin auch zu erläutern haben, wie sie - nach dem Erlass des Versäumnisurteils - die aus dem vom [X.]n vorgelegten Forderungsschreiben vom 16. August 2007 ersichtliche Kenntnis der zutreffenden Wohnanschrift des [X.]n erlangt hat und warum ihr dies zwei Jahre zuvor noch nicht möglich gewesen ist.

Strohn                   Caliebe                        Drescher

               [X.]orn                        Sunder

Meta

II ZR 311/14

03.05.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 13. Oktober 2014, Az: 25 U 30/14

§ 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 266a Abs 1 StGB, § 185 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.05.2016, Az. II ZR 311/14 (REWIS RS 2016, 11912)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 886 WM 2016, 1231 REWIS RS 2016, 11912

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