Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 5 StR 458/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3439

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:251016B5STR458.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 458/16

vom
25. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2016
beschlos-sen:

Die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung, dass der Angeklagte neben der Gesamtgeldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 4. Oktober 2016 ist zu bemerken:
Der Senat hält die Strafrahmenwahl des [X.] für rechtsfehlerfrei.
Es bedarf, wie in der Zuschrift zu Recht ausgeführt worden ist, nicht des [X.] der Aufrechterhaltung der Sperrfrist gemäß § 69a StGB, weil diese zwischenzeitlich abgelaufen ist. Nicht erforderlich ist aber eine Ergänzung der Urteilsformel der landgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die in dem Strafbefehl des [X.] vom 13. Januar
2016 neben der einbezogenen Geldstrafe ausgesprochene [X.] der Fahrerlaubnis ist mit der Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entschei-dung wirksam geworden, so dass sie insoweit nicht (weiter) vollstreckt werden muss ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 2003

4 [X.], NZV 2004,
536).
Sander Dölp

König

Berger Bellay

Meta

5 StR 458/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 5 StR 458/16 (REWIS RS 2016, 3439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3439

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