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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Disziplinarrechtliche Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils eines ausländischen Strafgerichts; Revisionszulassung
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, ob und, wenn ja, welche Bindungswirkung einem rechtskräftigen Urteil eines ausländischen Strafgerichts nach § 57 [X.] im Disziplinarverfahren zukommt. Bei dem in Streit über die disziplinare Bindungswirkung stehendem Urteil handelt es sich um das Strafurteil eines [X.] Gerichts, das in der [X.] nach Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des [X.] ([X.] - [X.] - [X.]. [X.]) in Verbindung mit Art. 50 der durch den [X.] am 1. Dezember 2009 in [X.] getretenen [X.] (EUGRCh, [X.]. II S. 1233) zu einem Strafklageverbrauch führt.
Meta
2 B 27/16, 2 B 27/16 (2 C 59/16)
30.11.2016
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Dezember 2015, Az: DB 13 S 1634/15, Urteil
§ 57 BDG, Art 50 EUGrdRCh, Art 54 SchÜbkDÜbk, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.11.2016, Az. 2 B 27/16, 2 B 27/16 (2 C 59/16) (REWIS RS 2016, 1588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1588
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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