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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Februar 2001 wirda) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übri-gen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagen [X.] [X.]) das genannte Urteil im Ausspruch über die [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.] Soweit die Anklage dem Angeklagten weitere Taten vorwirft, für die ernicht verurteilt wurde und für die das [X.] in den Urteilsgründen zumAusdruck gebracht hat, daß er insoweit freizusprechen sei, holt der Senat denversehentlich unterbliebenen Freispruch [X.] -2. Das [X.] hat den Angeklagten wegen neun [X.] verur-teilt, in den [X.] zehn [X.] festgestellt und hierwegenzehn Einzelstrafen festgesetzt. Unter diese zehn Einzelstrafen hat es verse-hentlich auch den [X.] der [X.], in dem es den Frei-spruch des Angeklagten vorgesehen hat. Die insoweit festgesetzte [X.] Höhe von zehn Monaten hat daher zu entfallen. Der Wegfall erfordert dieAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, da der Senat nicht ausschlieûenkann, [X.] das [X.] bei sachgerechter Zugrundelegung von neun Ein-zelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe vert tte. Einer Aufhebung derzugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen tatschlichen Feststellungen bedarfes nicht; erzende Feststellungen sind zulssig.3. Im rigen hat die auf Grund der [X.] geboteneÜberprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben.[X.] Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
Meta
25.10.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 1 StR 429/01 (REWIS RS 2001, 862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 862
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