Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 2 StR 413/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6742

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 413/12
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
April 2013 gemäß §
346 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Der Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2012 wirk-sam zurückgenommen hat.

Gründe:
Die Revision des Angeklagten wurde mit Schreiben vom 25.
Juni 2012 durch den hierzu ermächtigten
Verteidiger wirksam zurückgenommen. Aus die-sem Grund war der Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2012, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden war, auf die Beschwerde des
1
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3
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Angeklagten vom 25. Juli 2012 aufzuheben und gleichzeitig festzustellen, dass die Revision wirksam zurückgenommen worden ist.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Meta

2 StR 413/12

11.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 2 StR 413/12 (REWIS RS 2013, 6742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6742

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