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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 413/12
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
April 2013 gemäß §
346 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Der Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2012 wirk-sam zurückgenommen hat.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten wurde mit Schreiben vom 25.
Juni 2012 durch den hierzu ermächtigten
Verteidiger wirksam zurückgenommen. Aus die-sem Grund war der Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2012, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden war, auf die Beschwerde des
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Angeklagten vom 25. Juli 2012 aufzuheben und gleichzeitig festzustellen, dass die Revision wirksam zurückgenommen worden ist.
Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 2 StR 413/12 (REWIS RS 2013, 6742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6742
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 426/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 168/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 531/13 (Bundesgerichtshof)
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Strafverfahren: Widerruf der Ermächtigung zur Rücknahme der Revision
3 StR 426/12 (Bundesgerichtshof)
Rücknahme eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft: Erfordernis der Zustimmung des Angeklagten
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