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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. August 2003in der [X.] Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Ohne Rechtsverstoß hat das [X.] im vorliegenden Fall [X.] begangene Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB daringesehen, daß der Angeklagte jeweils gegenüber den [X.] Personen als Arbeitnehmer mit Minimallöhnen gemeldet hat, die tat-sächlich bei den —[X.] beschäftigt waren. Auch wenn der [X.] selbst nicht Arbeitgeber dieser angemeldeten Personen war, hat ereinen für ihn fremdnützigen Betrug im Zusammenwirken mit den unmittelbarbegünstigten —[X.] als den eigentlichen Arbeitgebern began-gen, weil diese infolge der Täuschung von Beitragsforderungen der Sozial-versicherungsträger verschont geblieben sind und gerade dies auch [X.] war.Die Schätzung eines Lohnanteils von 45 % aus den Rechnungen der [X.] ist angesichts der arbeitsintensiven Tätigkeit der —[X.] 3 -nenschieberfi offensichtlich so günstig für den Angeklagten, daß der Senathier trotz fehlender näherer Erläuterung ausschließen kann, daß vom [X.] ein zu großer Schuldumfang angenommen worden wäre.[X.] RaumBrause Schaal
Meta
12.08.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2003, Az. 5 StR 158/03 (REWIS RS 2003, 1934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1934
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