Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2018, Az. AnwZ (Brfg) 20/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 2864

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen Datenschutzbeauftragten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Syndikusanwalt


Leitsatz

1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO ist grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich.

2. Der Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gilt zwar auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO). Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen kann, die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einem mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011, AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3 ff.; vom 22. September 2017, AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) nicht uneingeschränkt übertragen werden. Im Rahmen der Prüfung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen.

3. Ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (hier: Rundfunkdatenschutzbeauftragte und behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR sowie Leiterin des Datenschutzreferats dieser Rundfunkanstalt) einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegensteht, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit sowie des Aufgabenbereichs der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt angestellt ist, zu prüfen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2011, AnwZ (B) 49/10, aaO; vom 22. September 2017, AnwZ (Brfg) 51/16, aaO).

4. Eine Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich - je nach den Umständen des Einzelfalls - die für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO erfüllen und das Arbeitsverhältnis von diesen Merkmalen auch geprägt sein.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 10. November 2017 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nichterstattet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beigeladene ist seit dem [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2016 wurde sie zum 1. August 2016 bei dem [X.] ([X.]; im Folgenden auch: Arbeitgeber), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, als "Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben" angestellt. In einem Begleitschreiben, mit dem der Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung zugeleitet wurde, wies der Arbeitgeber die Beigeladene darauf hin, dass sie für den [X.]raum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2020 im Rahmen ihres Arbeitsvertrags von dem Rundfunkrat zur Datenschutzbeauftragten bestellt worden sei.

2

Mit Schreiben vom 18. August 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. [X.] hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber. Dem Antrag waren der vorbezeichnete Arbeitsvertrag und eine von der Beigeladenen und ihrem Arbeitgeber unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung beigefügt. In deren Ziffer [X.] ("Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit") werden die Tätigkeit der Beigeladenen als "Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben in der Funktion als Datenschutzbeauftragte" und die Tätigkeitsmerkmale im Einzelnen wie folgt beschrieben:

"[…] § 46 Abs. 3 Nr. 1 [X.]: Die Durchführung von datenschutzrechtlichen Vorabkontrollen, d.h. eine rechtliche Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten mit anschließender Folgenabschätzung der spezifischen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen, sowie das Geben von Handlungsempfehlungen zur Minimierung von Risiken. Das Erstellen von Gutachten zum Datenschutz.

[…] § 46 Abs. 3 Nr. 2 [X.]: Unterstützung des Hauses bei der Sicherstellung des Datenschutzes. Beratung bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Vermittlung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen an die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Stellen.

[…] § 46 Abs. 3 Nr. 3 [X.]: Kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Unterstützung bei der Einführung von neuen Verfahren und der Änderung von bestehenden Verfahren. Beteiligung bei der Erarbeitung von internen Regelungen. Als [X.] für den [X.] trete ich aufgrund von § 53 [X.]-Gesetz [a.F.] an die Stelle der [X.]. Ich bin unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In meiner Aufsichtsfunktion unterstehe ich keinerlei Fachaufsicht und bin damit fachlich völlig unabhängig.

[…] § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.]: Durch die Funktion der [X.] nach § 53 [X.]-Gesetz (s.o.) bin ich in meinen Entscheidungen absolut unabhängig und besitze in diesen aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten alleinige Vertretungsbefugnis. Ich leite disziplinarisch und fachlich das [X.]."

3

Gemäß Ziffer II. der Tätigkeitsbeschreibung ("Fachliche Unabhängigkeit") wird die Beigeladene "in der Organisationseinheit [X.] als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) […] beschäftigt." Weiter heißt es dort, die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] sei vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Die Beigeladene unterliege keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigten. Ihr gegenüber bestünden keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeite fachlich eigenverantwortlich. Im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung sei sie den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.

4

In Ziffer [X.] ("Erklärung zur Prägung der Tätigkeit") ist bei der Frage, ob sonstige Tätigkeiten in dem vorbezeichneten Arbeitsverhältnis ausgeführt werden, die Antwort "nein" angekreuzt.

5

In Ziffer [X.] ("Erklärung des Unternehmens/Verbandes […]") bestätigte der Arbeitgeber, dass die Beigeladene in seinem Unternehmen als Syndikusrechtsanwältin tätig sei. Weiter heißt es dort, die unter Ziffer II. und [X.] gemachten Angaben seien zutreffend und würden "hiermit Bestandteil des Arbeitsvertrages" und "evtl. anderslautende Bestimmungen zur Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers […] bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben."

6

Die Rentenversicherungsträgerin trat im Rahmen ihrer Anhörung nach § 46a Abs. 2 Satz 1 [X.] dem Zulassungsantrag der Beigeladenen mit der Begründung entgegen, deren Tätigkeit erfülle nicht die in § 46 Abs. 3 [X.] definierten Tätigkeiten und Merkmale, insbesondere liege die Voraussetzung der Gestaltung von Rechtsverhältnissen nicht vor. Daraufhin teilte die Beigeladene der Beklagten, nachdem diese um eine ergänzende Stellungnahme zu dem vorbezeichneten Merkmal der Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) gebeten hatte, in einem durch den Arbeitgeber bestätigten Schreiben vom 15. November 2016 folgendes mit:

"Ich bin rechtsgestaltend tätig, indem ich für den [X.] mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen führe, beispielsweise über die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 DSG [X.]. Ferner gehört zu meinen Aufgaben das Prüfen, Erstellen, Anpassen und Verhandeln von Verträgen, [X.], [X.] (z.B. bei Gewinnspielen), Dienstvereinbarungen mit datenschutzrechtlichem Bezug oder das Entwerfen von Nutzungsvereinbarungen (z.B. für Smartphones oder E-Mail und Internetnutzung).

Ich nehme gemäß § 53 [X.]-Gesetz faktisch die Funktion der Landesdatenschutzbeauftragten für den [X.] wahr. Damit bin ich in Ausübung meines Amtes unabhängig alleinentscheidungsbefugt und nur dem Gesetz unterworfen. Ich überwache gemäß § 53 Abs. 2 [X.]-Gesetz die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der gesamten Tätigkeit des [X.]. Bei Verstößen oder Mängeln unterrichte ich gemäß § 53 Abs. 3 [X.]-Gesetz Rundfunkrat und Intendant und fordere letzteren zur Stellungnahme unter Fristsetzung auf, die ich gemäß § 53 Abs. 5 [X.]-Gesetz mit Vorschlägen zur Beseitigung oder sonstigen Verbesserungsvorschlägen verbinden kann. Gemäß § 53 Abs. 7 [X.] berichte ich alle zwei Jahre ausschließlich dem [X.]-Rundfunkrat. Ich analysiere damit unabhängig betriebsrelevante konkrete Rechtsfragen und erarbeite selbstständig Lösungswege und stelle sie dar. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen [X.] habe ich damit Teil an wesentlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen des [X.] in allen datenschutzrechtlichen Fragen."

7

Die Beklagte ließ daraufhin die Beigeladene mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. [X.] bei dem Arbeitgeber zur Rechtsanwaltschaft zu und ordnete die sofortige Vollziehung an.

8

Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Rentenversicherungsträgerin die Aufhebung des vorstehend genannten Bescheids. Der [X.] hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Tätigkeit befragt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, sie sei als Hauptsachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben bei ihrem Arbeitgeber tätig und für den oben genannten [X.]raum zur Datenschutzbeauftragten bestellt. Nach ihrer Einschätzung seien etwa 70 bis 80 Prozent ihrer Tätigkeit eine beratende Tätigkeit für ihren Arbeitgeber auf dem Gebiet des Datenschutzes, die übrige [X.] nehme ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte in Anspruch. Dabei werde sie in ihrer Beratungstätigkeit schon auch als Datenschutzbeauftragte wahrgenommen. Das heiße beispielsweise, dass sie, wenn etwa bei drei möglichen Gestaltungen die eine von ihr zu beanstanden wäre, schon auch ihre Aufsichtsfunktion als Datenschutzbeauftragte anführe und deshalb in der Praxis die von ihr favorisierten, nicht zu beanstandenden Lösungen eher umgesetzt würden. Diese Konstellation könne zwar vorkommen, ihre Tätigkeit sei aber eher so, dass es hierzu gar nicht komme, sondern sie im Vorfeld die Gesprächspartner von einer unproblematischen Lösung überzeuge.

9

Der [X.] (BeckRS 2017, 145714) hat den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die - ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO, § 110 [X.]) - zulässige Anfechtungsklage sei begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin sei zu Unrecht erteilt worden, da die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 [X.] nicht vorlägen.

Zwar lägen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 [X.] vor. Es sei allerdings bereits zweifelhaft, ob nicht ein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 [X.] vorliege. Diese Vorschrift, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sei, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar sei oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könne, diene der Sicherung der Anwaltstätigkeit als freiem und unabhängigem Beruf sowie dem Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Tätigkeiten, welche die Unabhängigkeit und Objektivität des Anwalts beeinträchtigten oder die seine Integrität in den Augen der Rechtsuchenden in Frage stellten, seien mit der unabhängigen Stellung des Anwalts nicht zu vereinbaren.

Gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den [X.] Köln ([X.]-Gesetz [a.F.]) trete die Beigeladene als Beauftragte für den Datenschutz des [X.] an die Stelle des [X.]. Dieser überwache gemäß § 22 DSG [X.] (a.F.) die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes für das [X.] (DSG [X.]) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Der [X.] sei als Anstalt des öffentlichen Rechts öffentliche Stelle im Sinne des § 2 DSG [X.] und unterliege somit der vollen Anwendung des Datenschutzgesetzes. Deshalb regele auch § 53 Abs. 2 [X.]-Gesetz, dass die Beauftragte für den Datenschutz des [X.] die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des [X.]-Gesetzes, des Datenschutzgesetzes [X.] und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt überwache. Während dieser Tätigkeit dürfe die Datenschutzbeauftragte des [X.] "keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen". Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 [X.]-Gesetz nehme sie auch die Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 32a DSG [X.] wahr. Auch wenn die Stellung des Datenschutzbeauftragten bei dem [X.] - wovon die Beigeladene ausgehe - als staatsferne datenschutzrechtliche Aufsicht angelegt sei, handele es sich um eine Aufsichtstätigkeit, die grundsätzlich mit dem Bild des unabhängigen Beraters des Rechtsuchenden nicht in Einklang stehe.

Die Tätigkeit der Beigeladenen sei zudem nicht von den Merkmalen des § 46 Abs. 3 [X.] geprägt. Die Beigeladene erfülle zwar die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 [X.], da sie Angestellte einer anderen als der in § 46 Abs. 1 [X.] genannten Personen oder Gesellschaften, nämlich des [X.], sei; daran ändere auch ihre Stellung als Datenschutzbeauftragte nach § 53 [X.]-Gesetz nichts.

Ihre Tätigkeit weise auch grundsätzlich die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] bezeichneten Merkmale auf. In ihrer Tätigkeit als Angestellte des [X.] werde die Beigeladene rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend und rechtsentscheidend tätig. Sie nehme datenschutzrechtliche Vorabkontrollen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit anschließender Folgenabschätzung vor und gebe Handlungsempfehlungen zum Datenschutz ab. Dies sei eine Prüfung von Rechtsfragen. Durch die Sicherstellung des Datenschutzes erteile sie auch Rechtsrat. [X.] sei sie tätig durch die Überwachung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie Vertragsverhandlungen mit Dienstleistern, Vertragspartnern und die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Schließlich sei sie durch die kombinierte Funktion als Datenschutzbeauftragte des [X.] auch allein vertretungsbefugt. Dabei handele sie frei von Weisungen ihres Arbeitgebers und sei fachlich unabhängig. Ergänzend zum Arbeitsvertrag, aus dem sich grundsätzlich eine Weisungsgebundenheit ergebe, sei die [X.] der Beigeladenen vereinbart worden. Dieser Annahme stehe auch nicht die Stellung als interne Datenschutzbeauftragte entgegen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen liege auf der Auslegung und Anwendung datenschutzrechtlicher Vorgaben innerhalb des [X.] und damit auf der anwaltlichen Tätigkeit.

Die Tätigkeit der Beigeladenen sei allerdings nicht durch die in § 46 Abs. 3 [X.] bezeichneten Merkmale geprägt. Davon sei auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die genannten Tätigkeiten und Merkmale "beherrscht" werde, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liege. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Prägung der anwaltlichen Tätigkeit durch die in § 46 Abs. 3 [X.] genannten Merkmale vorliege, wenn der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent seiner für den Arbeitgeber geleisteten Tätigkeiten ausübe. Zwar habe die Beigeladene im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre beratende Tätigkeit mit etwa 70 bis 80 Prozent geschätzt, allerdings habe sie auch eingeräumt, dass sie in ihrer Beratungstätigkeit schon auch als Datenschutzbeauftragte wahrgenommen werde. Ihre beratende Tätigkeit werde damit nach Auffassung des [X.]s nicht unerheblich durch ihre aufsichtlichen Befugnisse "determiniert"; die Beigeladene übe ihre Beratungstätigkeit auch mit der Macht ihrer Aufsichtsfunktion aus.

Aufgrund dieser Doppelfunktion erfolge eine Vermischung der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit mit der aufsichtlichen Tätigkeit, bei der von einer "Beherrschung" durch die unabhängige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Es widerspreche anwaltlichen Grundsätzen, eine Aufsichtsfunktion über einen Arbeitgeber auszuüben und gleichzeitig in der gleichen Rechtsangelegenheit seine unabhängige und weisungsfreie Beratung und Vertretung wahrzunehmen. Entsprechend §§ 1, 3 [X.] sei der Rechtsanwalt unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Dabei sei er den Pflichten der Bundesrechtsanwaltsordnung unterworfen. In ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte des [X.] unterliege die Beigeladene insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmung im [X.]-Gesetz und im Datenschutzgesetz des Landes [X.] und übe eine Aufsicht aus, welche in erster Linie dem Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten diene. Dabei gewährleiste sie grundrechtliche Schutzansprüche Dritter gegenüber ihrem Arbeitgeber als Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch hieraus werde die Prägung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsperson deutlich. Hinter diese Funktion als Datenschutzbeauftragte des [X.] trete ihre unabhängige anwaltliche Tätigkeit, wollte man sie überhaupt als mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte vereinbar ansehen, zurück.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Beigeladene ist mit Schreiben des Intendanten des [X.] vom 27. September 2018 - während des Berufungsverfahrens - zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 49 Abs. 4 [X.]-Gesetz (n.F.) benannt worden. Eine Entpflichtung vom Amt der [X.]n ist bislang nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe

Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat in der Sache Erfolg.

I.

Der [X.] hat zu Unrecht der Klage stattgegeben und den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 6. Dezem[X.] 2016 aufgehoben.

1. Die Klage ist allerdings, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Klage ist jedoch - entgegen der Auffassung des [X.]s - unbegründet. Der angegriffene [X.]escheid der [X.]eklagten vom 6. Dezem[X.] 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die [X.]eklagte hat die [X.]eigeladene vielmehr rechtmäßig als [X.] zugelassen, da alle Voraussetzungen für eine solche Zulassung (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. §§ 4, 7, 46 Abs. 2 bis 5 [X.]) erfüllt sind.

Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 [X.] erfüllt sind, kein [X.] nach § 7 [X.] vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht. Entgegen der Auffassung des [X.]s sind alle diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben.

a) Der [X.] hat zutreffend und von der Klägerin nicht beanstandet angenommen, dass die [X.]eigeladene ü[X.] die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum [X.]eruf des Rechtsanwalts verfügt (§ 4 i.V.m. § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Auch ist der [X.] - unausgesprochen - mit Recht davon ausgegangen, dass die seit dem Jahre 2009 bestehende Zulassung der [X.]eigeladenen als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als [X.] nicht entgegensteht (vgl. § 46c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 [X.]; [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 25, 27 f., 35; [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, juris Rn. 32; [X.]/Deckenbrock, [X.], 215, 221).

b) An[X.] als der [X.] und die Klägerin meinen, steht einer Zulassung der [X.]eigeladenen als [X.] nicht der [X.] des § 7 Nr. 8 [X.] entgegen.

aa) Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Der [X.] ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der vorbezeichnete [X.] - in Ü[X.]einstimmung mit der in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe einhellig (vgl. nur [X.], Urteile vom 25. Septem[X.] 2017 - [X.] - 1 - 12/16, juris Rn. 29 ff.; vom 11. Dezem[X.] 2017 - [X.]II - 4 - 6/17, juris Rn. 32; vom 30. April 2018 - [X.] - 5 - 14/16, juris Rn. 44 ff.; [X.] Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 [X.] 10/16, [X.]. 2017, 193, 194 f.; [X.] Hamm, Urteile vom 28. April 2017 - 1 [X.] 66/16, juris Rn. 27 ff.; vom 16. Februar 2018 - 1 [X.] 12/17, [X.] 2018, 1591 f.; vom 14. Mai 2018 - 1 [X.] 81/16, juris Rn. 31 f.) und in der Literatur ganz ü[X.]wiegend vertretenen Auffassung (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]. 2017, 102, 104; [X.], [X.]. 2017, 262; [X.]e-Cosack, [X.]. 2016, 101, 103 f.; [X.]., [X.], 7. Aufl., Anhang zu § 46, [X.], § 46a Abs. 1 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/Scharmer, [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 46a [X.] Rn. 10; [X.], Stand 1. Juni 2018, § 46a [X.] Rn. 3 f.; a.[X.], [X.]. 2017, 40, 42; [X.]. Online 2018, 618) - auch für die [X.]eantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gilt (so auch [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, unter [X.], zur Veröffentlichung bestimmt).

(1) Hierfür spricht [X.]eits der Wortlaut des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Dieser verweist hinsichtlich der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die Zulassungsversagungsgründe des § 7 [X.], ohne einzelne Tatbestände dieser Vorschrift auszunehmen.

(2) Auch den Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in [X.] getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezem[X.] 2015 ([X.] I S. 2517) lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzge[X.] zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 7 [X.] hätte unterscheiden wollen (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO unter [X.] c).

[X.]ereits im Allgemeinen Teil der [X.]egründung des Entwurfs des vorgenannten Gesetzes wird - ohne Einschränkung - ausgeführt, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolge auf Antrag (§ 6 Abs. 1 [X.]) und dürfe "nur aus den in der [X.] bezeichneten Gründen (siehe hierzu § 7 [X.]) abgelehnt werden" ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Weiter heißt es dort im Rahmen der Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gesetzentwurfs hinsichtlich der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte, ein Syndikusrechtsanwalt könne - ebenso wie ein nach § 4 [X.] zugelassener Rechtsanwalt "innerhalb der Grenzen des [X.]erufsrechts (vgl. insbesondere § 7 Nr. 8, § 45 Abs. 2 Nr. 2 [X.])" - neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unter anderem auch "eine sonstige mit dem Rechtsanwalts[X.]uf vereinbare Tätigkeit als Selbständiger oder Angestellter (§ 7 [X.]) ausüben" ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Speziell zu dem hier in Rede stehenden [X.] nach § 7 Nr. 8 [X.] wird in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs im Rahmen der Prüfung des mit den zu erwartenden zusätzlichen Anträgen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verbundenen [X.] unter anderem darauf abgestellt, dass die Rechtsanwaltskammern auch "nach bisheriger Rechtslage [X.]eits die Vereinbarkeit einer Syndikustätigkeit mit dem Anwalts[X.]uf (§ 7 Nr. 8 [X.]) zu prüfen" gehabt hätten ([X.]T-Drucks. 18/5201, S. 24).

Für die oben genannte Auslegung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 [X.] spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46a Abs. 1 [X.]. Dort wird ausgeführt ([X.]T-Drucks. 18/5201, S. 31):

"§ 46a Absatz 1 Satz 1 [X.]-E bestimmt die Voraussetzungen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Ein [X.]ewer[X.], der die Zulassungsvoraussetzungen nach § 46a Absatz 1 Satz 1 [X.]-E erfüllt, hat einen Anspruch auf Zulassung. Da der Syndikusrechtsanwalt kein eigenständiger [X.]eruf ist, sondern eine Form der [X.]erufsausübung des einheitlichen Rechtsanwalts[X.]ufs, knüpft die Zulassungsregelung an die §§ 4 und 7 [X.] an. […] Ein Rechtsanwalt, der den persönlichen Anforderungen des [X.]erufs nicht genügt, gefährdet die Rechtspflege und die Interessen des Rechtsuchenden. Die Zulassung wird daher nicht nur vom Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung, sondern auch davon abhängig gemacht, dass in der Person des Antragstellers kein Versagungsgrund gemäß § 7 [X.] vorliegt."

(3) Hieraus ergibt sich zudem, dass der Sinn und Zweck der durch § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] angeordneten Anwendung des § 7 [X.] (auch) im Rahmen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt darin besteht, auch bei dieser Form der Ausübung des [X.]erufs des Rechtsanwalts einer Gefährdung der Rechtspflege und der Interessen der Rechtsuchenden vorzubeugen (vgl. hierzu auch [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO).

[X.]) Der [X.] hat bei der Prüfung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 [X.] jedoch verkannt, dass die durch die Rechtsprechung des [X.]s und des [X.] entwickelten Grundsätze zu § 7 Nr. 8 [X.] auf den Fall der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. [X.] nicht uneingeschränkt ü[X.]tragen werden können. Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 [X.] auf den Fall der [X.]eantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die [X.]esonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des [X.] nach §§ 46 f. [X.] zu [X.]ücksichtigen (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO unter [X.] b und c).

Zudem hat der [X.] bei seiner Prüfung des § 7 Nr. 8 [X.] zwar im Ansatz richtig gesehen, dass - an[X.] als die Klägerin meint - allein der Umstand, dass die [X.]eigeladene die Zulassung als [X.] für eine Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst erstrebt, noch nicht die Versagung dieser Zulassung rechtfertigt. Er hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit der [X.]eigeladenen erfülle aufgrund der von ihr in diesem Rahmen (auch) ausgeübten datenschutzrechtlichen Aufsichtsfunktion - als [X.]eauftragte für den Datenschutz des [X.] (§ 53 [X.]-Gesetz a.F.; §§ 49 ff. [X.]-Gesetz [X.]) und damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 [X.]-Gesetz a.F. zugleich als behördliche Datenschutzbeauftragte des [X.] - die Voraussetzungen des [X.]es nach § 7 Nr. 8 [X.], da die vorgenannte Aufsichtsfunktion - obwohl sie staatsfern angelegt sei - mit dem [X.]ild des Rechtsanwalts als unabhängigem [X.]erater des Rechtsuchenden nicht in Einklang stehe. Entgegen der Auffassung des [X.]s übt die [X.]eigeladene keine Tätigkeit aus, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts - hier als Syndikusrechtsanwalt -, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

(1) [X.]is zum Inkrafttreten des [X.]eits erwähnten Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezem[X.] 2015 ([X.] I S. 2517) hatte der [X.] das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 [X.] ebenso wie den gleichlautenden [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] ausschließlich im Zusammenhang mit einem Zweit[X.]uf zu prüfen, welchen der [X.]ewer[X.] oder Rechtsanwalt neben der [X.] ausübte (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO unter [X.] a).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s und des [X.] schützen das Zulassungshindernis (§ 7 Nr. 8 [X.]) und der [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]) des mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweit[X.]ufs im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die [X.]uflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger [X.]erater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 [X.]) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 10. Okto[X.] 2011 - [X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3; vom 22. Septem[X.] 2017 - [X.] ([X.]) 51/16, [X.]. 2018, 41 Rn. 14; [X.]VerfGE 87, 287, 324; [X.]VerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 23; jeweils mwN).

Nicht jede Anstellung im öffentlichen Dienst ist jedoch mit dem [X.]erufsbild einer unabhängigen Advokatur unvereinbar. Für die [X.]etroffenen ist die mit § 7 Nr. 8 und § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] verbundene [X.]eschränkung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten [X.]erufswahlfreiheit nur dann zumutbar, wenn der [X.] nicht starr gehandhabt wird. Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird. Eine Unvereinbarkeit des Anwalts[X.]ufs mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann somit nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch [X.]indungen an den Staat beeinträchtigt ist (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 10. Okto[X.] 2011 - [X.] ([X.]) 49/10, aaO Rn. 4; vom 22. Septem[X.] 2017 - [X.] ([X.]) 51/16, aaO; [X.]VerfGE, aaO S. 324 f.; [X.]VerfG, aaO; jeweils mwN).

Das Vertrauen der [X.]evölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann - auch ohne konkreten Interessenkonflikt - allein schon wegen der Art der neben dem Anwalts[X.]uf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Die [X.]elange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des [X.]eschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweit[X.]uf hoheitlich tätig wird (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 10. Okto[X.] 2011 - [X.] ([X.]) 49/10, aaO Rn. 5; vom 22. Septem[X.] 2017 - [X.] ([X.]) 51/16, aaO). Dabei ist auch der Aufgaben[X.]eich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, zu [X.]ücksichtigen ([X.]sbeschluss vom 10. Okto[X.] 2011 - [X.] ([X.]) 49/10, aaO).

(2) Auf die Zulassung eines [X.] nach §§ 46 f. [X.] lassen sich die vorbezeichneten Grundsätze nicht uneingeschränkt ü[X.]tragen. Der Syndikusrechtsanwalt ist - ungeachtet seiner anwaltlichen Unabhängigkeit (vgl. hierzu [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 20, 26, 28 ff.; [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 35, 50, 60, 86) - gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (allein) für seinen Arbeitge[X.] in dessen Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig. Hieraus folgt zum einen, dass sich die Tätigkeit des [X.] nicht von seinem Arbeitsverhältnis trennen lässt und es deshalb bei dieser Tätigkeit für sich genommen - an[X.] als in den Fällen der oben genannten Rechtsprechung des [X.]s - bei der Prüfung des § 46a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 [X.] nicht um die Frage eines zulässigen Zweit[X.]ufs geht (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO unter [X.] [X.]; vgl. auch [X.]e-Cosack, aaO [X.]04).

Zum anderen kann im Falle eines im öffentlichen Dienst tätigen [X.] - wie der [X.]eigeladenen - bei den Rechtsuchenden nicht die Vorstellung entstehen, dieser könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. Einziger Mandant des [X.] ist sein Arbeitge[X.]. Auf diesen beschränkt sich dementsprechend auch die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Dieser Umstand ist für die Öffentlichkeit und den Rechtsverkehr auch ohne weiteres ersichtlich, da der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 [X.] verpflichtet ist, seine anwaltliche Tätigkeit unter der [X.]erufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben. Tritt der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt - etwa bei Vertragsverhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für seinen Arbeitge[X.] auf, wird er als dessen Repräsentant wahrgenommen. In der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum können daher keine Zweifel darü[X.] aufkommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitge[X.] vertritt und zu diesem - wirtschaftlich gesehen - in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Aus demselben Grund kann der Syndikusrechtsanwalt nicht gegenü[X.] potentiellen Mandanten oder der Gegenseite den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten erreichen als andere Rechtsanwälte (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO unter [X.] b [X.]; [X.], Urteil vom 30. April 2018 - [X.] - 5 - 14/16, aaO Rn. 46; [X.] Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 [X.] 81/16, aaO Rn. 32; [X.], aaO S. 263 f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO).

(3) Aus den vorstehend genannten Grundsätzen folgt für den [X.] nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 [X.], dass eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (auch) einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. [X.] entgegenstehen kann. Ob dies der Fall ist, ist auch insoweit anhand der konkreten Ausgestaltung des [X.]eschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 10. Okto[X.] 2011 - [X.] ([X.]) 49/10, aaO; vom 22. Septem[X.] 2017 - [X.] ([X.]) 51/16, aaO; vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO unter [X.] c [X.] (3); [X.]/[X.]/[X.], aaO); hierbei ist auch der Aufgaben[X.]eich der Körperschaft, bei welcher der Syndikusrechtsanwalt angestellt ist, zu [X.]ücksichtigen ([X.]sbeschluss vom 10. Okto[X.] 2011 - [X.] ([X.]) 49/10, aaO).

[X.]ei der [X.]eurteilung, ob danach im Einzelfall eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegensteht, ist indessen mit Rücksicht auf die oben genannten [X.]esonderheiten der Tätigkeit des [X.] grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab zugrunde zu legen als im Rahmen der vorbezeichneten Rechtsprechung des [X.]s zu § 7 Nr. 8 [X.] (ebenso [X.], Urteil vom 30. April 2018 - [X.] - 5 - 14/16, aaO; [X.] Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 [X.] 10/16, aaO [X.]5; [X.] Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 1 [X.] 81/16, aaO; [X.]/[X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.]e-Cosack, aaO; a.A. [X.] Hamm, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 [X.] 12/17, aaO [X.]592).

Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der [X.]eigeladenen - entgegen der Auffassung des [X.]s und der Klägerin - den [X.] nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 [X.] nicht erfüllt. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien im [X.]erufungsverfahren streitige Frage nicht entscheidend an, ob im vorliegenden Fall für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.]escheids der [X.]eklagten vom 6. Dezem[X.] 2016 auf den Zeitpunkt seines Erlasses oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ob also die zum 25. Mai 2018 in [X.] getretene Neuregelung der gesetzlichen [X.]estimmungen ü[X.] den Datenschutz beim [X.] (§§ 49 ff. [X.]-Gesetz [X.] anstelle des § 53 [X.]-Gesetz a.F.) und die damit unter anderem einhergehende Trennung der Aufgaben des [X.]eauftragten für den Datenschutz des [X.] ([X.]) sowie des behördlichen Datenschutzbeauftragten des [X.] (§ 49 Abs. 4 [X.]-Gesetz [X.]; zuvor: § 53 Abs. 2 Satz 3 [X.]-Gesetz a.F.) hier zu [X.]ücksichtigen ist. Denn auch unter - von der Klägerin für richtig erachteter - Zugrundelegung des § 53 [X.]-Gesetz a.F. liegen die Voraussetzungen des [X.]es nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 [X.] hier - entgegen der Auffassung des [X.]s - nicht vor.

(a) Eine mit dem [X.]eruf des [X.] unvereinbare Tätigkeit im Sinne des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 [X.] kann zum einen außerhalb des [X.] liegen, für welches der Antragsteller die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erstrebt (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO unter [X.] c aa; [X.], aaO). Darum geht es hier nicht.

(b) Zum anderen kann das Angestelltenverhältnis selbst Merkmale auf-weisen, welche nach dem vorbezeichneten [X.] die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. [X.] verbieten. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst - wie hier die Tätigkeit der [X.]eigeladenen für ihren Arbeitge[X.], eine Anstalt öffentlichen Rechts - ist jedoch, an[X.] als die Klägerin meint, nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar.

(aa) Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthält keine [X.]estimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrechtsanwalt allgemein ausschließt (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO unter [X.] c [X.] (1); ebenso im Ergebnis [X.] Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2017 - 1 [X.] 10/16, aaO; [X.], Urteile vom 11. Dezem[X.] 2017 - [X.]II - 4 - 6/17, aaO Rn. 32; vom 30. April 2018 - [X.] - 5 - 14/16, aaO Rn. 45 f.; [X.] Hamm, Urteile vom 16. Februar 2018 - 1 [X.] 12/17, aaO [X.]592; vom 14. Mai 2018 - 1 [X.] 81/16, aaO Rn. 31 f.; [X.], aaO S. 263; [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.], [X.]. 2017, 203, 207; [X.]., [X.]. Online 2018, 618, 619; a.A. wohl [X.] Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 [X.] 66/16, juris Rn. 32).

Nach § 46 Abs. 2 [X.] steht die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt den Angestellten von "Personen oder Gesellschaften" offen. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der vorbezeichneten Arbeitge[X.] weder zwischen natürlichen und juristischen Personen noch zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Der [X.], der Arbeitge[X.] der [X.]eigeladenen, ist als gemeinnützige (Rundfunk-)Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Gesetz) eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. [X.]VerfGE 31, 314, 322; [X.]/[X.]/Grabenwarter, Grundgesetz, Stand Januar 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 39 ff.; [X.]ethge in [X.]/Schmidt-[X.]leibtreu/[X.]/[X.]ethge, [X.]VerfGG, Stand Februar 2018, § 90 [X.]VerfGG Rn. 147, 150).

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist demnach grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts möglich. Zwar verwendet die Gesetzesbegründung für die [X.]ezeichnung des Arbeitge[X.]s im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] durchgehend den [X.]egriff des Unternehmens und spricht demgemäß auch von der durch das Gesetz beabsichtigten statusrechtlichen Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen (vgl. etwa [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Im Gesetzestext selbst wird der [X.]egriff "Unternehmen" jedoch nicht verwandt; vielmehr spricht § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] von "Personen oder Gesellschaften".

Dass hiermit auch juristische Personen des öffentlichen Rechts gemeint sind, folgt neben dem allgemein gehaltenen und hinsichtlich der "Personen und Gesellschaften" nicht mit Einschränkungen versehenen Wortlaut der Vorschrift insbesondere aus der [X.]estimmung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO). Diese erlaubt die Zulassung von [X.], die erlaubte Rechtsdienstleistungen ihrer Arbeitge[X.] (Vereinigungen oder Gewerkschaften) gegenü[X.] deren Mitgliedern erbringen, und verweist hierzu auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. In der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 5 [X.] heißt es hierzu, § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erlaube Rechtsdienstleistungen, die "juristische Personen des öffentlichen Rechts" im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeits[X.]eichs erbringen; die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten [X.]erufskammern sollten hiermit ebenso erfasst werden wie die privatrechtlich organisierten Wohlfahrtsverbände der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]).

([X.]) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Unvereinbarkeit der Tätigkeit der [X.]eigeladenen im öffentlichen Dienst mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Nr. 8 [X.]) nicht [X.]eits aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in [X.]elben Rechtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes [X.]eits tätig geworden ist. Sie gilt, wie sich aus § 46c Abs. 1, 3 [X.] ergibt, auch für Syndikusrechtsanwälte.

Ihre Voraussetzungen sind jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn ein Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst für seinen Arbeitge[X.] anwaltlich tätig wird. Sämtliche Tatbestände des § 45 [X.] setzen einen Funktionswandel voraus. Der Anwalt soll keine Mandate in einer Angelegenheit ü[X.]nehmen, mit der er früher in anderer Funktion [X.]uflich befasst war. Ebenso ist ihm untersagt, eine Angelegenheit, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, später in anderer Funktion zu betreiben ([X.]T-Drucks. 12/4993, S. 29 - zu § 45 [X.]; Träger in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 45 [X.] Rn. 1). Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] soll verhindern, dass dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden, und so das Vertrauen in die Rechtspflege schützen ([X.]T-Drucks., aaO; [X.]GH, Urteil vom 21. Okto[X.] 2010 - [X.], [X.], 2374 Rn. 10; Träger in [X.]/[X.], aaO Rn. 6). Ein Syndikusrechtsanwalt, der für seinen Arbeitge[X.] nichtanwaltlich und anwaltlich tätig wird, wechselt jedoch nicht die Seiten und vertritt keine unterschiedlichen Interessen. Es besteht nicht einmal die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, aaO unter [X.] c [X.] (2)).

(c) Entgegen der Auffassung des [X.]s und der Klägerin führt die im Rahmen des [X.]es nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 [X.] anhand der konkreten Ausgestaltung des [X.]eschäftigungsverhältnisses und der im öffentlichen Dienst ausgeübten Tätigkeit sowie des Aufgaben[X.]eichs des Arbeitge[X.]s vorzunehmende Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere bei Anwendung des oben (unter [X.] b [X.] (3)) genannten großzügigeren Maßstabs, nicht zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der [X.]eigeladenen mit dem [X.]eruf des ([X.], insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht zu vereinbaren wäre oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden könnte. Eine Unvereinbarkeit der Tätigkeit der [X.]eigeladenen für ihren Arbeitge[X.] mit ihrer Zulassung als [X.] folgt hier insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt einer im Rahmen des [X.] ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit. Dementsprechend hat auch der [X.] ein hoheitliches Handeln der [X.]eigeladenen nicht angenommen. Er hat hierbei die Tätigkeit der [X.]eigeladenen als [X.] - mit Recht - als eine staatsferne datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion angesehen. Selbst die Klägerin hat Zweifel, ob die von der [X.]eigeladenen ausgeübte Aufsichtstätigkeit als hoheitliche Tätigkeit eingestuft werden kann.

(aa) [X.]ei dem [X.], für den die [X.]eigeladene als Angestellte tätig ist, handelt es sich zwar um eine (Rundfunk-)Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Gesetz). Nach den von dem [X.] auf der Grundlage der oben genannten Tätigkeitsbeschreibung und des diese ergänzenden Schreibens der [X.]eigeladenen vom 15. Novem[X.] 2016 getroffenen zutreffenden Feststellungen ist die [X.]eigeladene für ihren Arbeitge[X.] im Wesentlichen zum einen als [X.] des [X.] nach § 53 [X.]-Gesetz a.F. (§§ 49 ff. [X.]-Gesetz [X.]) - und damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 [X.]-Gesetz a.F. in Verbindung mit § 32a des Datenschutzgesetzes [X.] ([X.]; vgl. nunmehr hingegen § 49 Abs. 4 [X.]-Gesetz [X.]) zugleich als behördliche Datenschutzbeauftragte des [X.] - und zum anderen, ebenfalls auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, in [X.]atender, vertragsgestaltender und verhandlungsführender Funktion tätig.

Nicht jede [X.]efassung mit einer Frage aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts - wie hier - stellt jedoch ein hoheitliches Handeln dar (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] ([X.]) 68/17, unter [X.] c [X.] (3)). Einem hoheitlichen Handeln der [X.]eigeladenen für ihren Arbeitge[X.] steht [X.]eits entgegen, dass dieser selbst in seiner Eigenschaft als Rundfunkanstalt grundsätzlich nicht hoheitlich handelt.

Die Rundfunkanstalten sind zwar als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert, nehmen die öffentliche Aufgabe der Grundversorgung der [X.]evölkerung wahr und werden unter anderem aus öffentlich-rechtlich erhobenen Rundfunkbeiträgen finanziert. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen und [X.]ereitstellung von Telemedienangeboten - wie sie gemäß § 3 Abs. 1 [X.]-Gesetz Aufgabe des [X.] als Arbeitge[X.] der [X.]eigeladenen ist - stellt a[X.] keine hoheitliche Tätigkeit dar und ist nicht der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen. Vielmehr setzt die unabhängige Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Staatsferne voraus (vgl. [X.]VerwGE 70, 310, 316; [X.], [X.]eschluss vom 8. August 2018 - 13 A 1518/16, juris Rn. 28; vgl. auch [X.]VerfGE 31, 314, 322 und 329; [X.]GH, Urteil vom 25. Okto[X.] 2016 - [X.], [X.]GHZ 212, 318 Rn. 13; siehe ferner [X.], Urteil vom 4. Novem[X.] 2016 - 2 S 548/16, juris Rn. 27 - zur hoheitlich organisierten Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge einer Rundfunkanstalt).

Die Tätigkeit der [X.]eigeladenen für ihren aus den vorstehend genannten Gründen grundsätzlich nicht hoheitlich handelnden Arbeitge[X.] wird, wie der [X.] insoweit richtig erkannt hat, auch nicht etwa deshalb zu einer hoheitlichen Tätigkeit, weil die [X.]eigeladene nach § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Gesetz a.F. in ihrer Eigenschaft als [X.] an die Stelle des [X.] tritt. Stellt die [X.]eigeladene als [X.] einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, steht ihr das Mittel der [X.]eanstandung gegenü[X.] dem Intendanten - unter gleichzeitiger Unterrichtung des [X.] - zur Verfügung (§ 53 Abs. 3 bis 6 [X.]-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 2 bis 4 [X.]-Gesetz [X.]). Hierin sieht auch die Klägerin - zu Recht - weder einen Verwaltungsakt noch sonst ein hoheitliches Handeln.

Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die [X.]eigeladene im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeitsfelder für ihren Arbeitge[X.] nach außen hin hoheitlich tätig geworden sei. Soweit die [X.]eigeladene nach den Feststellungen des [X.]s für ihren Arbeitge[X.] mit Dienstleistern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen führt, unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht von derjenigen eines aufgrund eines Anwaltsvertrages für eine (Rundfunk-)Anstalt öffentlichen Rechts tätigen Rechtsanwalts.

([X.]) Entgegen der Auffassung des [X.]s und der Klägerin weist die Tätigkeit der [X.]eigeladenen schließlich - unter Zugrundelegung des oben (unter [X.] b [X.] (3)) aufgezeigten Maßstabs - auch keine Merkmale auf, die es rechtfertigten, den [X.] nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 [X.] anzunehmen.

Es besteht [X.]eits unter [X.]erücksichtigung des vorstehend (unter (aa)) dargestellten Aufgaben[X.]eich der Anstalt des öffentlichen Rechts ([X.]), bei welcher die [X.]eigeladene als [X.] angestellt ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 10. Okto[X.] 2011 - [X.] ([X.]) 49/10, aaO), kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Art der Tätigkeit der [X.]eigeladenen, insbesondere die von dem [X.] insoweit herangezogene Funktion als [X.], geeignet wäre, das Vertrauen der [X.]evölkerung in die Unabhängigkeit der [X.] zu erschüttern. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass der [X.] gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.]-Gesetz (§ 50 Abs. 1 [X.]-Gesetz [X.]) in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

([X.]) Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang meint, die vorbezeichnete datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion sei - trotz ihrer Staatsferne - grundsätzlich nicht mit dem [X.]ild des Rechtsanwalts als unabhängigem [X.]erater des Rechtsuchenden in Einklang, vermag dies in mehrfacher Hinsicht nicht zu ü[X.]zeugen. Der [X.] hat hierbei [X.]eits im Ansatz nicht hinreichend bedacht, dass auch ein als Datenschutzbeauftragter für seinen Mandanten tätiger selbständiger Rechtsanwalt an die datenschutzrechtlichen Vorschriften gebunden ist, ohne dass hierdurch die fachliche Unabhängigkeit seiner Tätigkeit oder die Eigenständigkeit seiner rechtlichen Analyse beeinträchtigt würde (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 1. August 2017 - [X.] ([X.]) 14/17, [X.], 2835 Rn. 12). Die von ihm in Ausübung dieser Vorschriften wahrgenommene datenschutzrechtliche Aufsichtsfunktion steht schon deshalb nicht im Wi[X.]pruch zu der unabhängigen [X.]eraterfunktion des Rechtsanwalts, weil der Mandant den Anwalt mit der Wahrnehmung dieser Aufsichtsfunktion beauftragt hat.

Diesbezüglich hat der [X.] zudem verkannt, dass die von der [X.]eigeladenen ausgeübte Aufsichtsfunktion des [X.]n des [X.] insbesondere der - gerade auch im Interesse des [X.] als dem in seinem [X.]ereich für den [X.] (siehe Art. 4 Nr. 7, Art. 37 Abs. 1 [X.]; § 4f Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] a.F.; § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] [X.]; § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Gesetz a.F.; § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Gesetz [X.]) liegenden - Verbesserung des Datenschutzes dient (vgl. § 53 Abs. 5 und 6 [X.]-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 3 und 4 [X.]-Gesetz [X.]). Für die nach § 53 Abs. 2 Satz 3 [X.]-Gesetz a.F. (vgl. nunmehr hingegen § 49 Abs. 4 [X.]-Gesetz [X.]) mit dem Amt des [X.]n verbundene Aufsichtsfunktion als behördliche Datenschutzbeauftragte des [X.] (§ 32a [X.]) gilt nichts anderes.

c) Entgegen der Auffassung des [X.]s und der Klägerin entspricht die Tätigkeit der [X.]eigeladenen, wie § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] dies verlangt, auch den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.].

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche [X.]erufsausübungsgesellschaften - ihren [X.]eruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitge[X.] anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Diese Voraussetzungen sind, wovon auch der [X.] insoweit zutreffend ausgegangen ist, hier erfüllt (siehe oben unter [X.] b [X.] (3) (b) (aa)).

Eine anwaltliche Tätigkeit in dem vorbezeichneten Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 [X.] vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit [X.] beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 21/17, juris Rn. 5; [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 34; [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten [X.]erufsausübung des [X.] vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 [X.] vor, dass sich die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s beschränkt.

Die Tätigkeit der [X.]eigeladenen für ihren Arbeitge[X.] entspricht diesen Anforderungen.

aa) Das Arbeitsverhältnis der [X.]eigeladenen ist - entgegen der Auffassung des [X.]s und der Klägerin - durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] genannten Tätigkeiten und Merkmale geprägt.

(1) Der [X.] ist bei seiner gegenteiligen [X.]eurteilung allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass die - fachlich unabhängige und eigenverantwortliche - Tätigkeit der [X.]eigeladenen unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen, von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Tätigkeitsbeschreibung sowie deren Ergänzung vom 15. Novem[X.] 2016 sämtliche Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] erfüllt. Zu dieser Tätigkeit der [X.]eigeladenen gehört, wie § 46 Abs. 3 [X.] es verlangt, die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und [X.]ewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat sowie die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder die Verwirklichung von Rechten; die [X.]eigeladene hat auch die [X.]efugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(2) Dieser [X.]eurteilung steht, wie der [X.] ebenfalls noch zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass die [X.]eigeladene im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses (auch) als interne Datenschutzbeauftragte - sowohl in ihrer Funktion als [X.] des [X.] als auch in der damit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 [X.]-Gesetz a.F. verbundenen Funktion des behördlichen Datenschutzbeauftragten dieser Rundfunkanstalt (§ 32a [X.]) - tätig ist.

(a) [X.]ei einem internen Datenschutzbeauftragten handelt es sich - wie vorliegend bei der [X.]eigeladenen als Angestellte des [X.] - um einen [X.]eschäftigten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (vgl. nur [X.]/von dem [X.]ussche, [X.]/[X.][X.], 3. Aufl., Art. 37 [X.] Rn. 57; [X.] in [X.]/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl., Art. 39 [X.] Rn. 14; [X.]/[X.]/Mengel, [X.], 3. Aufl., Stichwort "Datenschutzbeauftragter" Rn. 13; vgl. auch [X.]AG, [X.], 1036 ff.).

(b) Der [X.] hat die Frage, ob eine Tätigkeit als - interner oder externer - Datenschutzbeauftragter die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] erfüllen kann sowie ob und unter welchen Voraussetzungen [X.] eine durch diese Merkmale erfolgende Prägung des Arbeitsverhältnisses angenommen werden kann, bisher nicht zu entscheiden gehabt. Er konnte sie im Urteil vom 2. Juli 2018 ([X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 35) offen lassen, da es in dem dort zugrundeliegenden Fall eines externen Datenschutzbeauftragten [X.]eits an der weiteren Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] fehlte, wonach der Syndikusrechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s tätig sein muss.

(aa) Der [X.] entscheidet die Rechtsfrage nunmehr - in Ü[X.]einstimmung mit dem [X.] - für die hier in Rede stehende Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten dahin, dass diese grundsätzlich, je nach den Umständen des Einzelfalls, die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] erfüllen und das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten hiervon auch geprägt sein kann (vgl. ebenso [X.]/[X.]/[X.], [X.]. 2017, 102, 104; [X.], [X.], 176, 178 f.; a.A. [X.], Urteil vom 18. April 2018 - [X.]II - 4 - 4/17, juris Rn. 36 ff. - eine Prägung nach § 46 Abs. 3 [X.] bei einer für ihren Arbeitge[X.] ausschließlich als interne Datenschutzbeauftragte tätigen Antragstellerin verneinend; vgl. auch [X.] Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - [X.] I ZU ([X.]) 11/16 ([X.]), juris Rn. 19 ff.; [X.], [X.], 3627, 3630; jeweils für den externen Datenschutzbeauftragten verneinend).

Dies gilt erst recht unter zusätzlicher [X.]erücksichtigung des Umstands, dass sich durch die - gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 - seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der [X.] geltende (vgl. hierzu [X.]T-Drucks. 18/11325, [X.], 69) Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.]; A[X.]l. Nr. L 119 [X.], [X.]. Nr. L 314 [X.] und A[X.]l. 2018 Nr. L 127 S. 2) sowohl die [X.]edeutung des Amtes des Datenschutzbeauftragten, dessen Verantwortung und die Anforderung an seine Qualifikation (vgl. Art. 37 Abs. 5 [X.]; § 5 Abs. 3 [X.][X.] [X.]; § 49 Abs. 1 Satz 4 [X.]-Gesetz [X.]) als auch der Kreis seiner Pflichten und die Komplexität der damit verbundenen rechtlichen Fragen gegenü[X.] der bisherigen Rechtslage noch erhöht haben (vgl. nur [X.], aaO [X.]79; [X.]/[X.]/[X.]ergt, [X.] [X.][X.], 2. Aufl., Art. 37 [X.] Rn. 59, 62; [X.]/[X.], [X.], 1091, 1097; Wybitul/von Gierke, [X.][X.] 2017, 181).

([X.]) Der Umstand, dass das Amt des - hier internen - Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen und Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] erfüllen, auch Sachkunde in weiteren [X.]ereichen erfordern mag (vgl. hierzu [X.] Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - [X.] I ZU ([X.]) 11/16 ([X.]), aaO Rn. 21; [X.], Urteil vom 18. April 2018 - [X.]II - 4 - 4/17, aaO Rn. 38), rechtfertigt, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, keine andere [X.]eurteilung. Denn [X.] und der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten liegen, wie der [X.] richtig gesehen hat, grundsätzlich in der Auslegung und Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie in der Ü[X.]wachung der Einhaltung dieser Vorgaben. Dies ergibt sich [X.]eits aus dem Inhalt der Vorschriften nationalen Rechts und des [X.]srechts ü[X.] die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Gesetz a.F. ü[X.]wacht der [X.] des [X.] die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des [X.]-Gesetzes, des Datenschutzgesetzes [X.] und anderer Vorschriften ü[X.] den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt. Eine entsprechende Regelung enthält § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Gesetz [X.] unter zusätzlicher [X.]erücksichtigung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden [X.]. Nach Art. 39 Abs. 1 [X.]uchst. a und b der [X.] obliegt dem Datenschutzbeauftragten neben der [X.]eratung und Unterrichtung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen und der [X.]eschäftigten ü[X.] ihre datenschutzrechtlichen Pflichten vor allem die Aufgabe der Ü[X.]wachung der Einhaltung der Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der [X.] und der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten (vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.][X.] [X.]). Dementsprechend sahen auch [X.]eits § 4g Abs. 1 [X.][X.] a.F. und § 32a Abs. 1 Satz 5 bis 7 [X.] vor, dass der Datenschutzbeauftragte neben seiner [X.]eratungsfunktion insbesondere die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu ü[X.]wachen hat.

Diese Gesichtspunkte unterstreichen die Richtigkeit der Annahme des [X.]s, dass dementsprechend auch die Tätigkeit der [X.]eigeladenen als Datenschutzbeauftragte [X.] und Schwerpunkt eindeutig auf [X.] hat und sie nach den hier gegebenen Umständen die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] erfüllt.

(c) Soweit die Klägerin das Vorliegen der Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] zudem mit der Argumentation in Zweifel zu ziehen versucht, die Tätigkeit als interner Datenschutzbeauftragter könne auch deshalb nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] angesehen werden, weil der Mandant in diesem Fall nicht Herr des dem Anwalt erteilten Auftrags wäre, sondern dessen Aufsicht und Kontrolle unterläge, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil die [X.]eigeladene durch ihren Arbeitge[X.] beziehungsweise den Rundfunkrat mit der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion betraut worden ist und diese Aufgabe insbesondere auch den Interessen ihres Arbeitge[X.]s als datenschutzrechtlich Verantwortlichem dient (siehe oben [X.] b [X.] (3) (c) ([X.])).

(3) Ebenfalls vergeblich wendet die Klägerin gegen die durch den [X.] zu Recht erfolgte [X.]ejahung der Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] ein, die nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.] erforderliche [X.]efugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, liege hinsichtlich der Tätigkeit der [X.]eigeladenen nicht vor, sei a[X.] jedenfalls nicht nachgewiesen. Der insoweit erhobene Einwand der Klägerin, die - von ihr nicht angezweifelte und von dem [X.] in der hier gegebenen Kombination aufsichtlicher und [X.]atender Tätigkeiten für ausreichend erachtete - Vertretungsbefugnis der [X.]eigeladenen als [X.] des [X.] reiche für § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.] nicht aus, weil diese Vertretungsbefugnis aus dem Gesetz folge, verfängt [X.]eits deshalb nicht, weil diese verengte Sichtweise auch hier außer [X.]etracht lässt, dass die [X.]eigeladene (auch) im Rahmen ihrer vorgenannten Aufgabe und bei der Wahrnehmung der damit verbundenen Vertretungsbefugnis im Interesse ihres Arbeitge[X.]s - als des für den [X.] (siehe oben unter (2) (c)) - und in dessen Rechtsangelegenheiten (siehe hierzu im Einzelnen nachfolgend unter [X.]) tätig ist.

Zudem verkennt die Klägerin, dass der Arbeitge[X.] in der Tätigkeitsbeschreibung bestätigt hat, dass die [X.]eigeladene bei ihm als [X.] tätig sei und die Angabe zutreffe, wonach ihre Tätigkeit - ohne Einschränkung, also auch hinsichtlich der Funktion als Datenschutzbeauftragte - die (damit jedenfalls auch vom Arbeitge[X.] verliehene) [X.]efugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen beinhalte.

Im Übrigen lässt die Klägerin bei ihrer gegenteiligen Sichtweise außer [X.]etracht, dass die von dem Arbeitge[X.] mit dem deutlich ü[X.]wiegenden Teil von 70 bis 80 Prozent ihrer Arbeitskraft als Leiterin des Datenschutzreferats eingesetzte [X.]eigeladene nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s insoweit für ihren Arbeitge[X.] mit Dienstleistern und Vertragspartnern sowie mit gegnerischen Anwälten eigenständig Vertragsverhandlungen führt. Auch dies spricht - jedenfalls unter den hier gegebenen, vorstehend genannten Umständen - für die Annahme des [X.]s, die [X.]eigeladene habe die [X.]efugnis, nach außen für ihren Arbeitge[X.] verantwortlich aufzutreten (vgl. [X.]/Deckenbrock, [X.], 215, 217; vgl. auch [X.] Hamm, NJW-RR 2018, 829 Rn. 34 [juris Rn. 39]).

(4) Zu Unrecht hat der [X.]s jedoch angenommen, die fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit der [X.]eigeladenen werde nicht durch die vom [X.] zutreffend festgestellten Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt.

(a) Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] ist, dass die anwaltliche Tätigkeit [X.] beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 21/17, aaO Rn. 5; [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 34; [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 29).

(b) Selbst wenn man, wie der [X.], in der Tätigkeit der [X.]eigeladenen als [X.] des [X.] eine nicht anwaltliche Tätigkeit sähe, wäre das Arbeitsverhältnis der [X.]eigeladenen aufgrund des verbleibenden Teils der von ihr insgesamt geleisteten Arbeit durch Tätigkeiten und Merkmale nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt und läge daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor.

Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wie der [X.] und die [X.]eklagte meinen - es für die Annahme einer solchen Prägung [X.]eits ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent seiner für den Arbeitge[X.] insgesamt geleisteten Arbeit ausübt (so auch [X.] Hamm, Urteil vom 13. Februar 2017 - 1 [X.] 32/16, [X.][X.] 2017, 914, 916; [X.] Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2017 - [X.] 1/2017 II, juris Rn. 62; jeweils mwN; [X.] in [X.]/Scharmer, aaO, § 46 [X.] Rn. 26; a.A. [X.]/Deckenbrock, aaO S. 218; wohl auch [X.] Hamm, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 [X.] 83/16, NJW-RR 2018, 829 Rn. 35 f. (juris Rn. 40 f.); [X.], [X.], 1299, 1305 - für einen deutlich höheren Anteil als 50 Prozent; siehe ferner [X.]/[X.] in [X.], Stand 1. Juni 2018, § 46 [X.] Rn. 14a mwN - die Möglichkeit einer Prägung auch bei weniger als 50 Prozent bejahend).

Denn nach den - weder von dem [X.] noch von der Klägerin in Zweifel gezogenen - Angaben der [X.]eigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erbringt sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu etwa 70 bis 80 Prozent eine [X.]atende Tätigkeit für ihren Arbeitge[X.] auf dem Gebiet des Datenschutzes und nimmt ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte (nur) die übrige Zeit in Anspruch (vgl. zu einer vergleichbaren Verteilung der Tätigkeitsanteile auch [X.]AG, [X.], 1036). Die vorbezeichnete [X.]atende Tätigkeit erfüllt nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s sämtliche Merkmale gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.]. Angesichts der festgestellten, weit ü[X.] der oben genannten Schwelle von 50 Prozent liegenden Höhe des Anteils dieser Tätigkeit an der von der [X.]eigeladenen insgesamt geleisteten Arbeit und unter [X.]erücksichtigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]eigeladenen hiervon im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] geprägt ist und daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorliegt.

(c) Einer [X.]erücksichtigung des [X.]atenden Teils der Tätigkeit der [X.]eigeladenen steht nicht der von dem [X.] angeführte Gesichtspunkt entgegen, dass gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 [X.]-Gesetz a.F. (§ 49 Abs. 1 Satz 5 [X.]-Gesetz [X.]) der [X.] während seiner Tätigkeit keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt, also des [X.], ü[X.]nehmen darf. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, was im Einzelnen von dem [X.]egriff der "weiteren Aufgaben" umfasst ist. Denn nach den zutreffenden und unangegriffenen Feststellungen des [X.]s ist die [X.]eigeladene neben ihrer Tätigkeit als [X.] des [X.] für diesen lediglich in ebenfalls datenschutzrechtlichen Angelegenheiten tätig, zum einen - wie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 [X.]-Gesetz a.F. (an[X.] als nunmehr in § 49 Abs. 4 [X.]-Gesetz [X.]) für den [X.]n des [X.] vorgesehen - als behördliche Datenschutzbeauftragte (§ 32a [X.]; nunmehr Art. 37 ff. der [X.] i.V.m. § 31 [X.] [X.] [X.]) und zum anderen in [X.]atender Funktion als Leiterin des Datenschutzreferats des [X.]. Jedenfalls einer Ü[X.]nahme dieser weiteren, ebenfalls datenschutzrechtlichen Aufgaben innerhalb des [X.] steht § 53 Abs. 2 Satz 2 [X.]-Gesetz a.F. (§ 49 Abs. 1 Satz 4 [X.]-Gesetz [X.]) nicht entgegen.

(d) An[X.] als der [X.] und die Klägerin meinen, steht einer Prägung des Arbeitsverhältnisses der [X.]eigeladenen durch die festgestellten anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] schließlich auch nicht etwa entgegen, dass diese Tätigkeiten in einem solchen Maße durch die aufsichtlichen [X.]efugnisse der [X.]eigeladenen als Datenschutzbeauftragte "determiniert" würden, dass von einer [X.]eherrschung des Arbeitsverhältnisses durch die unabhängige anwaltliche Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Diese [X.]eurteilung vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu ü[X.]zeugen.

Der [X.] verkennt in diesem Zusammenhang, dass die persönliche und fachliche Unabhängigkeit der [X.]eigeladenen - wie die [X.]eklagte zutreffend geltend macht - gerade hinsichtlich der Aufgabe als Datenschutzbeauftragte durch die datenschutzrechtlichen Vorschriften in besonderem Maße geschützt ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.]-Gesetz a.F.; § 50 Abs. 1 [X.]-Gesetz [X.]; § 32a Abs. 2 [X.]; Art. 38 Abs. 3 [X.]; vgl. auch § 4f Abs. 3 [X.][X.] a.F.; § 6 Abs. 3, 4 [X.][X.] [X.]). Schon von daher gesehen ist - entgegen der Auffassung des [X.]s - eine Gefahr für die anwaltliche Unabhängigkeit der [X.]eigeladenen aufgrund einer "Vermischung" ihrer [X.]atenden Tätigkeit mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte nicht zu besorgen. Erst recht liegt die Annahme fern, die mit einem Anteil von 70 bis 80 Prozent festgestellte unabhängige [X.]atende anwaltliche Tätigkeit der [X.]eigeladenen könne das Arbeitsverhältnis nicht prägen, weil sie hinter der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte gänzlich zurücktrete, so dass insgesamt nicht von einer anwaltlichen Tätigkeit der [X.]eigeladenen im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgegangen werden könne.

An[X.] als der [X.] meint, wi[X.]pricht es auch nicht etwa anwaltlichen Grundsätzen, eine Aufsichtsfunktion - wie hier in Gestalt des von der [X.]eigeladenen ausgeübten Amtes der Datenschutzbeauftragten - ü[X.] den Arbeitge[X.] auszuüben. Diese Sichtweise verkennt, wie oben [X.]eits ausgeführt, dass vorliegend der [X.] - mithin der Mandant selbst - im Rahmen seiner Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes die [X.]eigeladene mit der Aufgabe der ([X.] betraut hat (§ 53 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Gesetz a.F.; § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Gesetz [X.]). Die der [X.]eigeladenen von ihm ü[X.]tragene Aufsichtsfunktion dient insbesondere der Verbesserung des Datenschutzes im [X.]ereich des [X.] (vgl. § 53 Abs. 5 und 6 [X.]-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 3 und 4 [X.]-Gesetz [X.]) und liegt damit insbesondere auch in dessen Interesse.

[X.]) Die fachliche Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung der [X.]eigeladenen ist vorliegend vertraglich und tatsächlich gewährleistet (§ 46 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Dies ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung (Ziffern II. und V.), die der [X.] zutreffend seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat und deren Richtigkeit auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Im Übrigen ist die fachliche Unabhängigkeit der [X.]eigeladenen aufgrund ihrer Stellung als Datenschutzbeauftragte zusätzlich gewährleistet durch die oben erwähnten gesetzlichen [X.]estimmungen zum Schutz der Unabhängigkeit sowohl des [X.]n als auch des behördlichen Datenschutzbeauftragten des [X.].

[X.]) Schließlich erfüllt die Tätigkeit der [X.]eigeladenen für ihren Arbeitge[X.] auch die Voraussetzungen gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.], wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitge[X.] in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein muss. Die seitens der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(1) Der [X.] hat sich mit den Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 [X.] in seinem Urteil vom 2. Juli 2018 ([X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 36 ff.) eingehend befasst. Er hat in diesem Urteil entschieden, dass in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 [X.] nicht tätig ist, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird. So liegt der Fall hier indes nicht, da die [X.]eigeladene für ihren Arbeitge[X.], wie der [X.] zutreffend und unangegriffen festgestellt hat, nicht als externe, sondern als interne Datenschutzbeauftragte (siehe oben unter [X.] c aa (2) (a)) tätig ist. Ein interner Datenschutzbeauftragter wird (auch) im Rahmen der mit dieser Aufgabe verbundenen Tätigkeiten regelmäßig in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s - als für die Datenverarbeitung Verantwortlichem - tätig. Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Klägerin grundsätzlich nicht in Zweifel.

(2) Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, die [X.]eigeladene nehme in ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte nicht ausschließlich Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitge[X.]s wahr. An einer solchen Rechtsangelegenheit fehle es, soweit die Tätigkeit der [X.]eigeladenen das Anrufungsrecht nach § 11 [X.]-Gesetz betreffe, wonach jeder das Recht habe, sich unmittelbar an den [X.]n des [X.] zu wenden, wenn er der Ansicht sei, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den [X.] in seinen schutzwürdigen [X.]elangen verletzt zu sein. In diesem Tätigkeits[X.]eich könnten die Interessen der Anrufenden und des [X.] gegenläufig sein, so dass Interessenkonflikte drohten, welche die Unabhängigkeit eines [X.] gefährdeten. § 46 Abs. 5 [X.] verlange a[X.], wie sich aus dessen Wortlaut und aus der Gesetzessystematik ergebe, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s tätig sei; hingegen reiche - an[X.] als bei den Merkmalen nach § 46 Abs. 3 [X.] - eine Prägung des Arbeitsverhältnisses durch Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s nicht aus.

(3) Diese Erwägungen der Klägerin greifen nicht durch.

(a) Die Klägerin geht zwar zutreffend davon aus, dass es sich, wie der [X.] [X.]eits entschieden hat ([X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 37 f. mwN), bei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.]) ebenso wie bei den [X.]estimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 [X.] um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt. Auch trifft es zu, dass der Gesetzge[X.] diese [X.]eschränkung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s insbesondere als erforderlich angesehen hat, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]; [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 49 f. und 62).

(b) Es kann jedoch dahinstehen, ob § 46 Abs. 5 [X.], wie die Klägerin meint, voraussetzt, dass der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen der Tätigkeit für seinen Arbeitge[X.] ausschließlich in dessen Rechtsangelegenheiten tätig ist und es nicht ausreicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.]) geprägt ist. Denn die [X.]eigeladene ist, auch soweit es um ihre Anrufung als [X.] (§ 11 [X.]-Gesetz) geht, ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitge[X.]s, des [X.], tätig. Dieser ist für seinen [X.]ereich der Verantwortliche für den Datenschutz. Der Datenschutz ist daher seine Rechtsangelegenheit (vgl. auch [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 44). Die Tätigkeit der [X.]eigeladenen als [X.] des [X.] dient - wie [X.]eits die durch den Gesetzge[X.] formulierte amtliche Gesetzesü[X.]schrift (vgl. hierzu [X.]GH, Urteil vom 21. März 2018 - [X.], NJW 2018, 2187 Rn. 37 mwN) sowohl des § 53 [X.]-Gesetz a.F. als auch des § 49 [X.]-Gesetz [X.] deutlich macht - der "Gewährleistung des Datenschutzes beim [X.]", indem sie die Einhaltung der Datenschutzvorschriften ü[X.]wacht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Gesetz a.F.; § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Gesetz [X.]). Damit ist die [X.]eigeladene auch in ihrer Eigenschaft als [X.] des [X.] in dessen Rechtsangelegenheiten tätig.

(c) Hieran ändert der Umstand nichts, dass Dritte gemäß § 11 [X.]-Gesetz das Recht haben, sich unmittelbar an den [X.]n zu wenden. Durch dieses Anrufungsrecht nach § 11 [X.]-Gesetz wird der Datenschutz des [X.] nicht etwa insoweit zu einer Rechtsangelegenheit (auch) des Anrufenden, sondern bleibt vielmehr eine solche des [X.]. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt, wonach die Unabhängigkeit eines [X.], deren Schutz gerade auch § 46 Abs. 5 [X.] diene (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]; [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 49 f.), in einer solchen Situation durch einen möglichen Konflikt zwischen den Interessen des [X.] und den Interessen des Anrufenden gefährdet sein könnte.

Die Klägerin lässt hierbei außer [X.]etracht, dass der Gesetzge[X.] mögliche Interessenkonflikte, die im Rahmen der Ausübung des - der Objektivität verpflichteten - Amtes des [X.]n auftreten können, durchaus gesehen und deshalb zum Schutz der Unabhängigkeit des [X.]n besondere Vorschriften in das Gesetz aufgenommen hat. Danach ist der [X.] des [X.] in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 [X.]-Gesetz a.F.; § 50 Abs. 1 [X.]-Gesetz [X.]); vergleichbare Schutzvorschriften enthalten die Datenschutzvorschriften auch für den behördlichen Datenschutzbeauftragten (vgl. § 4f Abs. 3 [X.][X.] a.F.; § 6 Abs. 3, 4 [X.][X.] [X.]; Art. 38 Abs. 3 [X.]; § 32a Abs. 2 [X.]; § 31 Abs. 4 [X.] [X.] [X.]). Von daher gesehen ist insbesondere auch in dem von der Klägerin angeführten Fall des Anrufungsrechts nach § 11 [X.]-Gesetz eine Gefährdung der Unabhängigkeit weder hinsichtlich des [X.]n des [X.] noch hinsichtlich eines [X.], der - wie die [X.]eigeladene - dieses Amt im Rahmen seiner Tätigkeit für den [X.] bekleidet, zu besorgen.

II.

Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.].

Kayser     

      

[X.]ünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Wolf     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 20/18

15.10.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 10. November 2017, Az: 1 AGH 97/16, Urteil

§ 7 Nr 8 BRAO, § 46 Abs 2 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 1 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 2 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 3 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 4 BRAO, § 46 Abs 4 BRAO, § 46 Abs 5 BRAO, §§ 46ff BRAO, § 46a Abs 1 S 1 Nr 2 BRAO, § 49 WDRG NW, § 50 WDRG NW, § 51 WDRG NW, § 53 WDRG NW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2018, Az. AnwZ (Brfg) 20/18 (REWIS RS 2018, 2864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2864

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 48/10

VI ZR 678/15

VIII ZR 104/17

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