Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. 4 StR 178/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2359

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 178/01vom7. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Œ auswärtige [X.] vom 15. Januar 2001 im gesamten [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2.Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne [X.] des [X.] zurückverwiesen.3.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früher gegen ihn ergangenenUrteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seineUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es [X.], daß die in einem der beiden früheren Urteile bestimmte Sperre fürdie Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. [X.] die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das [X.] Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.a) Die Rüge, der Vorsitzende der [X.] hätte an dem Urteil nichtmitwirken dürfen, nachdem der Angeklagte ihn wegen Besorgnis der [X.] -genheit abgelehnt habe, ist unbegründet. Wie sich aus der dienstlichen Äuße-rung des abgelehnten Vorsitzenden [X.] ergibt, deren Richtigkeit von derBerichterstatterin bestätigt wird, hat dieser die Erklärung nicht abgegeben, [X.] der Beschwerdeführer die geltend gemachte Besorgnis der [X.]) Die weitere Verfahrensrüge (zu 1b der [X.])ist nicht zulässig erhoben. Insofern beschränkt sich die Revision - unter [X.] auf weitergehende Ausführungen - darauf, Ablichtungen eines von ihr alsfiBeweisantragfl bezeichneten Schreibens der Verteidigerin vom [X.] (nebst Anlage) sowie eine Kopie des Beschlusses der [X.] vom5. Januar 2001 vorzulegen. In dem Schreiben wird fiangeregtfl, eine beigefügteaugenärztliche Stellungnahme zu verlesen oder die Ärztin als Sachverständigezu vernehmen. Mit dem Beschluß hat die [X.] den Antrag vom13. Dezember 2000 zurückgewiesen, zum einen, weil eine in dem Antrag [X.] gestellte Tatsache fibereits bewiesenfl sei, zum anderen, weil es [X.] dem Antrag - eine andere Tatsache betreffend - lediglich um einen Be-weisermittlungsantrag handele, dem nachzugehen keine Veranlassung beste-he. Bei diesem Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer angeben müssen, wel-cher Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Mangels dieser Angabe genügtdie Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil zum Schuld-spruch stand. Bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen handelt essich um sexuelle Handlungen. Die Annahme des [X.]s, daß diese unterBerücksichtigung aller für die Bewertung maßgeblichen Umstände bereits dieerforderliche Erheblichkeit (§ 184c Nr. 1 StGB) aufweisen, ist nicht zu bean-standen.3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.Die [X.] hat für die Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren festgesetzt. In Anbetracht dessen, daß die festgestellten Handlungen - wie- 4 -sie zutreffend ausführt - dem untersten Bereich der tatbestandsmäßigen sexu-ellen Handlungen zuzurechnen sind, erscheint eine Strafe, die den unterenStrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB so deutlich überschreitet, auch unter Be-rücksichtigung aller dem Angeklagten zu Recht straferschwerend angelastetenUmstände nicht nachvollziehbar. Sie ist nur dadurch zu erklären, daß sich die[X.] maßgeblich von dem Blick auf die für die Anordnung der Siche-rungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB erforderliche Mindeststrafe hat [X.]; darauf deutet auch die zur Begründung der Strafhöhe angestellte Er-wägung hin, daß es sich [X.] dem Angeklagten um einen äußerst gefährlichenStraftäter handelt, vor dem die Allgemeinheit geschützt werden [X.] [X.], vor einem gefährlichen Straftäter durch dessen Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung geschützt zu werden, ist aber [X.], der gemäß § 46 StGB bei der Strafzumessung zu seinen Lasten [X.] werden darf. Indem § 66 Abs. 1 StGB die (obligatorische) Anord-nung der Sicherungsverwahrung davon abhängig macht, daß der Täter zu [X.] Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, setzt die Vor-schrift dem von ihr bezweckten Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichenStraftätern Grenzen: Als [X.] sollen nur solche Vergehen und Verbre-chen in Betracht kommen, bei denen Unrecht und Schuld des [X.] schwer wiegen. Das schließt eine Berücksichtigung des Sicherungsinter-esses bei der Zumessung der Strafe für die [X.] aus.4. Als Folge der danach gebotenen Aufhebung der Einzelstrafe wegender abgeurteilten Tat muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch [X.] 5 -Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.StPO Gebrauch.[X.] Athing ˙

Meta

4 StR 178/01

07.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. 4 StR 178/01 (REWIS RS 2001, 2359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2359

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.