Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 1 StR 193/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1981

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[X.]/01vom10. Juli 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2001 auf die Revi-sion des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom30. November 2000 [X.] Der Vorwurf, der Angeklagte habe im Fall II. 1 der Ur-teilsgründe die Maschinenpistole mit Gewalt entwendet,wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahrenausgeschieden.2. [X.] wird, soweit es den Ange-klagten betrifft,a) dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall II.1der Urteilsgründe des Diebstahls mit Waffen [X.] mit Gefangenenmeuterei, gefährlicherKörperverletzung und verbotenen Erwerbs einervollautomatischen Selbstladewaffe schuldig [X.]) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte[X.] und die Gesamtstrafe aufgehoben.3. Die weitergehende Revision wird [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des [X.]:Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Gefan-genenmeuterei, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Erwerbeiner vollautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtstrafe verurteilt.Seine Revision führt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Änderungdes Schuldspruchs und der Aufhebung der hierfür verhängten [X.] entfällt zugleich die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen bleibtdie Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).Wie auch der [X.] in seinem Antrag vom 5. Mai 2001im einzelnen dargelegt hat, können die bisherigen Feststellungen nicht bele-gen, daß der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Maschinenpistolemit Gewalt entwendet hat (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl.§ 249 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Ergänzende Feststellungen, die einen Schuld-spruch wegen (schweren) Raubes noch rechtfertigen können, erscheinen aller-dings nicht ausgeschlossen.Die Tat des Angeklagten, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt,hat jedoch auch nach Auffassung der [X.] ihr "Schwergewicht ... beider Gefangenenmeuterei". Unter diesen Umständen nimmt der Senat gemäߧ 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Vorwurfs, die Wegnahme sei mit [X.] erfolgt, aus Gründen der [X.] (vgl. auch [X.], 470, 471 m.w.Nachw.) eine Verfahrensbeschränkung vor. Die danachgebotene Änderung des Schuldspruchs - an Stelle von schwerem Raub tritt [X.] II. 1 Diebstahl mit Waffen - kann der Senat selbst vornehmen. § 265 [X.] 4 -steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders und [X.] als geschehen hätte verteidigen können.Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 1der Urteilsgründe verhängten [X.] und der Gesamtstrafe. Die der [X.] zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind von [X.] des Schuldspruchs nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfreigetroffen sind, können sie bestehen bleiben. Auch die übrigen [X.]nsind rechtsfehlerfrei, so daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils ins-gesamt Bestand haben.SchäferNackWahlBoetticherKolz

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1 StR 193/01

10.07.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 1 StR 193/01 (REWIS RS 2001, 1981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1981

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