Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. XII ZB 649/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3082

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 649/11

vom

19. September
2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 2, 20, 27
a)
[X.] im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind auch die in der [X.] Sozialversicherung erworbenen Rentenanrechte.
b)
Der Annahme einer unbilligen Härte des schuldrechtlichen Ausgleichs eines während langer Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechts kann es entgegenstehen, wenn zu Gunsten des [X.] bereits Versor-gungen, die der andere Ehegatte während der Trennungszeit erworben [X.], im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen wurden.
[X.], Beschluss vom 19. September 2012 -
XII ZB 649/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am
19.
September
2012
durch die
Richter
Dr.
[X.], [X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 22.
November 2011 wird auf Kosten der
An-tragsgegnerin
zurückgewiesen.
Wert des [X.]: bis 3.000

Gründe:
I.
Die Parteien streiten über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eines in der [X.] Sozialversicherung erworbenen Rentenanrechts.
Der
am 23.
Juli 1943
geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die
am 8.
November 1941
geborene Antragsgegnerin
(im Folgenden: Ehe-frau) schlossen
am 23.
April
1976
die Ehe.
Der Ehemann erwarb während der Ehezeit
(1.
April 1976 bis 31.
Oktober 2005) Anrechte bei
der [X.] Rentenversicherung Bund
sowie aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Die Ehefrau erwarb zunächst Anrechte bei der [X.] Rentenversicherung Knappschaft Bahn See. Im Jahre 1994 trennten sich die Ehegatten. Nach der Trennung zog die Antragstellerin nach [X.] und legte
Versicherungszeiten in der [X.] Sozialversicherung
zurück.
1
2
3
-
3
-
Auf den im Oktober 2005
zugestellten Scheidungsantrag hat das Famili-engericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil
geschieden
und den [X.] geregelt. Auf die Beschwerde der [X.] Rentenversi-cherung Bund
hat das [X.] den öffentlich-rechtlichen [X.] dahin geregelt, dass zu Gunsten der Ehefrau monatliche [X.]en
in Höhe von insgesamt 594,18

31.
Oktober 2005, übertragen und
begründet wurden und dem Antragsteller zum weiteren schuldrechtlichen Ausgleich der
betrieblichen Altersversorgung aufgegeben wurde, einen Betrag von 24.076,17

Versicherungskonto der Ehefrau
einzuzahlen.
Hinsichtlich der in [X.] von der Ehefrau
erworbenen [X.]en
hat das [X.] den schuldrechtlichen [X.] vorbehalten.
Inzwischen beziehen beide Ehegatten eine laufende Versorgung. Aus der [X.] Sozialversicherung erhält die Ehefrau
eine
Altersrente. Das Anrecht darauf erwarb sie
in Höhe von
691,76

während der Ehezeit. Auf Antrag des Ehemanns hat das [X.] die Ehefrau verpflichtet, an ihn im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem 1.
Januar 2009 eine [X.] von 345,88

Das [X.] hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre
zugelas-sene Rechtsbeschwerde.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
5
FGG-RG, §
48 Abs.
3
[X.]
das seit September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle 4
5
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7
-
4
-
Recht anzuwenden, weil am 31.
August
2010
im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen war.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt:
Das [X.] habe zu Recht den schuldrechtlichen [X.] in Form einer Ausgleichsrente angeordnet. Dies stelle keinen Eingriff in die [X.] Sozialversicherung dar, da nicht deren Zahlungspflicht, sondern eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin begründet worden sei.
Bei der [X.] [X.] handle es sich um ein gemäß §
2 Abs.
2 [X.]
auszugleichendes Anrecht, da es durch Arbeit geschaffen sei, der Absicherung des Alters diene und auf eine Rente gerichtet sei. Es
handle sich um eine Grundrente, deren Höhe sich zwar nicht nach der Höhe, aber nach der Anzahl
der Beitragsleistungen richte.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auch nicht wegen Unbil-ligkeit auszuschließen (§
27 [X.]). Zwar hätten die Ehegatten eine [X.], nämlich rund zwölf Jahre, getrennt gelebt. Da die Antragsgegnerin [X.] selbst an den Versorgungsanwartschaften des Antragstellers partizipiert habe, die dieser während der Trennungszeit erworben hatte, sei
es unbillig, ihm eine entsprechende Teilhabe an der
während der Trennungszeit erworbenen [X.] [X.] der Antragsgegnerin zu versagen.
2. Dies
hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr gemäß §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.]
den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen.

8
9
10
11
-
5
-
Anrechte in diesem Sinne sind im In-
oder Ausland bestehende [X.] auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbe-sondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsiche-rungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Ver-sorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters-
und Invaliditätsvorsorge

2 Abs.
1 [X.]).
Gemäß §
2 Abs.
2
[X.] ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Er-werbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
auf eine Rente gerichtet ist.
Dieser Regelung liegt die Vorstellung
zu Grunde, dass auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworbene Versorgungsanrechte nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen und damit nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich nicht rechtfertigen würden
(vgl. bereits BT-Drucks. 7/4361 S.
36).
Unter die danach auszugleichenden Anrechte fällt auch die von der Antragsgegnerin
in der [X.] Sozialversicherung erworbene Rentenanwart-schaft. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser um eine
laufende Versorgungsleistung
aus der [X.] Sozialversicherung. Der [X.] hierauf beruht auf Pflichtbeiträgen, die
der Versicherte vor der Vollen-dung des 66.
Lebensjahres in Abhängigkeit von seinem Einkommen als Ange-stellter oder Selbstständiger zu erbringen hat.
Somit handelt es sich um ein Rentenanrecht, das durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten wird. Darauf, ob die Höhe des Rentenanspruchs
mit der Höhe der erbrachten [X.] korrespondiert, kommt es nicht an
(vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2008

XII
ZB
66/07
-
FamRZ 2008, 770 Rn.
28 zur [X.] AOW-Pension). Denn §
2 Abs.
2
[X.] verlangt nicht ein beitragsfinanziertes 12
13
14
-
6
-
Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts-
und Zurechnungszusam-menhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenan-spruch. [X.] wäre daher auch ein Rentenanspruch, der
sich allein aus
Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das
Teil-haberecht
des Ehegatten auf
seine Arbeit
als Teil der gemeinsamen Lebens-leistung
zurückzuführen ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2008

XII
ZB
66/07
-
FamRZ 2008, 770 Rn.
43).
b) Zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das sachverständig beratene [X.] den Ehezeitanteil
an der lau-fenden Versorgung
auf monatlich 691,76

festgestellt
und hiervon die Hälfte schuldrechtlich ausgeglichen.
c) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] keinen Härtefall nach §
27 [X.] angenommen.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungs-ausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tat-richterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30.
März 2011

XII
ZB
54/09
-
FamRZ 2011, 877 Rn.
11; vom 11.
September 2007

XII
ZB
107/04
-
FamRZ 2007, 1964; vom 29.
März 2006

XII
ZB
2/02
-
FamRZ
2006, 769, 770
und
vom 25.
Mai 2005

XII
ZB
135/02
-
FamRZ 2005, 1238). Auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das Beschwerdegericht vorgenom-mene Abwägung nicht zu beanstanden.
15
16
-
7
-
aa) Zwar kann eine lange Trennungszeit der Parteien Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu erwägen. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden
hat, [X.] im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Umstände auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden war
(Senatsbeschlüsse
vom 11.
September 2007

XII
ZB
107/04
-
FamRZ 2007, 1964
und
vom 29.
März 2006

XII
ZB
2/02
-
FamRZ 2006, 769
mwN). In diesen Fällen fehlt dem [X.] die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist in-folge der auf Lebenszeit angelegten [X.] schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beidersei-tigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.
September 2005

XII
ZB
177/00
-
FamRZ 2005, 2052,
2053; vom 19.
Mai 2004

XII
ZB
14/03
-
FamRZ 2004, 1181,
1182 und vom 28.
Oktober 1992

XII
ZB
42/91
-
FamRZ 1993, 302,
303). Hat eine Versorgungsgemeinschaft wegen langer Trennungs-zeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter [X.] gerechtfertigt sein (Senatsbeschlüsse vom 11.
September 2007 -
XII
ZB
107/04
-
FamRZ 2007, 1964
und
vom 29.
März 2006 -
XII
ZB
2/02
-
FamRZ 2006, 769). Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber umso
eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tat-sächlichen Zusammenleben gewährt hat (Senatsbeschluss vom 11.
September 2007 -
XII
ZB
107/04
-
FamRZ 2007, 1964).
Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entge-gen, dass §
1
Abs.
1 [X.]
den Wertausgleich grundsätzlich für die ge-samte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmä-ßigkeitserwägungen, insbesondere wollte der Gesetzgeber dem [X.] die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung 17
18
-
8
-
von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. bereits Senatsbeschlüsse
vom 29.
März 2006 -
XII
ZB
2/02
-
FamRZ 2006, 769 und vom 19.
Mai 2004

XII
ZB
14/03
-
FamRZ 2004, 1181,
1183; BT-Drucks. 7/4361
S.
36).
Allerdings erfordert §
27 [X.]
für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des [X.] eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein [X.] Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonde-ren Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in un-erträglicher Weise widersprechen (Senatsbeschlüsse vom 21.
März 2012

XII
ZB
147/10
-
FamRZ 2012, 845 Rn.
16;
vom 30.
März 2011

XII
ZB
54/09
-
FamRZ 2011, 877 Rn.
11 mwN;
vom 29.
März 2006

XII
ZB
2/02
-
FamRZ 2006, 769, 770
und
vom 25.
Mai 2005

XII
ZB
135/02
-
FamRZ 2005, 1238,
1239,
jeweils zu
§§
1587
c, 1587
h BGB).
Die grobe Unbilligkeit muss sich we-gen des Ausnahmecharakters von §
27 [X.] im Einzelfall aus einer Ge-samtabwägung der wirtschaftlichen, [X.] und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.
März 2012 -
XII
ZB
147/10
-
FamRZ 2012, 845 Rn.
16; vom 30.
März 2011 -
XII
ZB
54/09
-
FamRZ 2011, 877 Rn.
11 und vom 29.
März 2006 -
XII
ZB
2/02
-
FamRZ 2006, 769, 770; [X.] FamRZ 2003, 1173, 1174).
bb) Nach diesem
Maßstab
sind die Erwägungen, mit denen das Ober-landesgericht das Vorliegen eines Härtefalls
im Ergebnis verneint hat,
nicht zu beanstanden. Das [X.] hat berücksichtigt, dass die Ehegatten eine lange Zeit, nämlich zwölf von insgesamt rund 30
Ehejahren, getrennt
ge-lebt
haben. Auch hat das [X.] durchaus berücksichtigt, dass der Antragsteller vorzeitig in den Ruhestand trat
und damit am Ende der Ehezeit selbst keine ausgleichsfähigen Versorgungsanrechte
mehr erworben
hat, ohne 19
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-
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-
dass
es hier entscheidend
darauf ankäme,
ob die Verrentung -
wie vom Ober-landesgericht angenommen
-
im Jahre 2005 oder -
wie von der Rechtsbe-schwerde herausgestellt
-
schon Mitte 2003 eintrat. Das [X.] hat das Vorliegen einer unbilligen Härte nämlich
mit der tragenden Begründung
verneint, dass
die Antragsgegnerin ihrerseits
an den Versorgungsanwartschaf-ten des Antragstellers partizipiert habe, die dieser in der seit 1994
währenden Trennungszeit erworben hat.
Damit ist
das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass es der Annahme einer unbilligen Härte des schuldrechtli-chen Ausgleichs entgegenstehen kann, wenn zu Gunsten des [X.] bereits eine Versorgung, die der andere Ehegatte während der Tren-nungszeit erworben hatte, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aus-geglichen wurde.
Denn
ein wechselseitiger
Ausgleich von
während der Tren-nungszeit erworbenen Anrechten mildert die Härte ab, die bei einem einseitigen Ausgleich zu Lasten nur eines Ehegatten entstünde.
Die
Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
ist
in der Gesamtabwägung der wirt-schaftlichen, [X.] und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten unter Berücksichtigung des zu
Gunsten der Antragsgegnerin bereits im Verbundver-

-
10
-
fahren vorgenommenen Versorgungsausgleichs
somit auf der Grundlage der nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s keine unbillige Härte.

[X.]

[X.]
Schilling

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2011 -
13 a F 129/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.11.2011 -
15 UF 105/11 -

Meta

XII ZB 649/11

19.09.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. XII ZB 649/11 (REWIS RS 2012, 3082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3082

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