Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014, Az. XII ZB 232/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 477

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren: Relevanter Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung


Tenor

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten selbst.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

[X.]: 3.000 €

Gründe

I.

1

Aus der geschiedenen Ehe der Eltern sind die im März 2006 geborenen Zwillinge hervorgegangen, für die die Eltern zunächst auch die gemeinsame elterliche Sorge innehatten.

2

Auf Antrag des [X.] hat das Amtsgericht ihm die Entscheidungsbefugnis über den Besuch des Religionsunterrichts und des Schulgottesdienstes übertragen. Das [X.] hat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen. Die Mutter hat am 10. Mai 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Bereits am 8. Mai 3 hatte das Amtsgericht in einem anderen Verfahren den Eltern durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen. Mit Beschluss vom 17. November 4 hat das Amtsgericht entsprechend einer von den Eltern am selben Tag geschlossenen Vereinbarung die elterliche Sorge für die Zwillinge der Mutter übertragen. Hiervon ausgenommen hat das Amtsgericht das Umgangsrecht, das es beiden Elternteilen entzogen hat.

3

Nach Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter das "Beschwerdeverfahren" für erledigt erklärt.

II.

4

1. Nachdem die Mutter das Verfahren für erledigt erklärt hat, ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. [X.]/Sternal FamFG 18. Aufl. § 22 Rn. 34; [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 44 ff.). Dabei erscheint es dem Senat unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes angemessen, die Kosten im Ergebnis gegeneinander aufzuheben.

5

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

6

2. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Mutter keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

7

a) Für die Erfolgsprognose ist jedenfalls der letzte Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 35. Aufl. § 119 Rn. 4). Die Entscheidungsreife tritt ein, wenn der Gegner innerhalb angemessener Frist Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen (vgl. [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 119 Rn. 44).

8

b) Zwar mag im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 10. Mai 2013 noch eine Erfolgsaussicht bestanden haben, weil der Beschluss vom 8. Mai 2013 über die vorläufige Entziehung des Sorgerechts der Mutter möglicherweise noch nicht gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bekanntgegeben worden ist und damit noch nicht wirksam war.

9

Etwas anderes gilt indes für den Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Rechtsbeschwerde und [X.] sind dem Instanzanwalt des [X.] am 17. Mai 2013 zugestellt worden. Legt man eine Stellungnahmefrist von mindestens zwei Wochen zugrunde, ist die Entscheidungsreife frühestens Anfang Juni 2013 eingetreten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der nämliche Beschluss der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben war.

Damit fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt an der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Rechtsbeschwerde der Mutter unzulässig geworden ist. Denn mit der Entziehung des Sorgerechts ist die Entscheidung nach § 1628 BGB, die lediglich einen Teilbereich des gemeinsamen Sorgerechts anbelangt, gegenstandslos geworden.

Dose                                        Schilling                           Günter

                Nedden-Boeger                                [X.]

Meta

XII ZB 232/13

10.12.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 18. April 2013, Az: II-12 UF 108/12

§ 40 Abs 1 FamFG, § 74 Abs 7 FamFG, § 76 Abs 1 FamFG, § 81 FamFG, § 83 Abs 2 FamFG, § 114 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014, Az. XII ZB 232/13 (REWIS RS 2014, 477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 477

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 232/13 (Bundesgerichtshof)


1 BvR 631/19 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein auf …


7 UF 154/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


2 WF 57/14 (Oberlandesgericht Hamm)


2 WF 46/16 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

3 ZB 1/22

3 ZB 7/21

XII ZB 232/13

5 Ta 67/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.