Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 4 StR 52/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13574

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 52/15

vom
24. März
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
März 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
Oktober 2014
a)
im Fall
156 der Urteilsgründe aufgehoben und das [X.] insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 347
Fällen schuldig ist.
Die für die Taten
43, 84, 111, 113, 135, 144, 168, 192, 197, 209, 340 und 347 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 360
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die 1
-
3
-
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg; im
Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall
156 der Urteilsgründe ist aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen.
Dazu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 9.
Fe-bruar 2015 Folgendes ausgeführt:

156 der Urteilsgründe steht entgegen, dass die Kammer in der Hauptverhandlung vom 21.
Oktober 2014 sämtliche Ab-
und Umbuchungen unterhalb eines Betrages von 500,00

auch die Tat
156, die eine Überweisung über 100,00

eingestellt hat. Mit dieser Einstellung entstand ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher [X.] gemäß §
154 Abs.
5 StPO erforderlich ist ([X.], Beschluss vom 18.
April 2007

2
StR
144/07, [X.], 476).

Dem schließt sich der Senat an.
2.
Ferner hält die Annahme jeweils selbständiger Taten in den Fällen
42 und 43, 81 und 84, 110, 111 und 113, 135 und 136, 144 und 145, 168 und 169, 192 und 193, 197 und 198, 209 und 210, 340 und 341 sowie 346 und 347 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte, der im Tatzeitraum als Hausverwalter für 25
Wohnungs-eigentümergemeinschaften tätig war, seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Konten der Haus-
und Wohnungseigentümer aus, um zweckfremde Ab-
und Umbuchungen vorzunehmen und sich dadurch eine nicht nur vorüber-2
3
4
5
-
4
-
gehende Einnahmequelle zu verschaffen. Hierbei betrafen die vorgenannten Fälle jeweils Überweisungen, die am selben Tag von demselben Bankkonto auf dasselbe Empfängerkonto erfolgten, was nahe legt, dass der Angeklagte diese Verfügungen jeweils zusammen erledigte. Danach stehen die jeweils am selben Tag vorgenommenen Überweisungen von demselben Bankkonto auf dasselbe Empfängerkonto jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des [X.] auch für einen Dritten objektiv als [X.] erscheint, und wenn die einzelnen Betätigun-gen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.] vom 18.
Mai 2010

4
StR
182/10, [X.], 345 mwN). So liegt der Fall hier.
3.
Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. §
265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der in [X.] Umfang geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.
4.
Danach entfallen die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten (Fäl-le
43, 84, 113, 144, 192, 197 und 347 der Urteilsgründe) sowie von jeweils neun Monaten (Fälle
111, 135, 168, 209 und 340 der Urteilsgründe). Damit verblei-ben 347
Fälle der Untreue; die in der Antragsschrift des [X.]s genannte Zahl von 348
Fällen beruht ersichtlich auf einem Versehen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten hat gleich-wohl Bestand; angesichts der verbleibenden 347
Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkur-renzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre.
6
7
8
-
5
-
5.
Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
9

Meta

4 StR 52/15

24.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 4 StR 52/15 (REWIS RS 2015, 13574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13574

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 52/15

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